Abschnitt XV. Lotterien und Ausspiekungen. 877
Wer Lotterieloose, Inhaberpapiere mit Prämien (Ges. vom 8. Juni 1871,
R. G. Bl. S. 210) oder Bezugs= oder Antheilscheine auf solche Loose oder
Inhaberpapiere gegen Theilzahlungen verkauft oder durch sonstige auf die
gleichen Zwecke abzielende Verträge veräußert, wird mit Geldstrafe bis zu fünf-
hundert Mark bestraft. Es begründet keinen Unterschied, ob die Uebergabe des
Papiers vor oder nach der Zahlung des Preises erfolgt. Ges. 16. Mai 1894
(R. G. Bl. S. 450) F. 7, betr. Abzahlungsgeschäfte.
Ges. 29. Juli 1835 (G. S. S. 317), betr. Spiel in
außerpreußischen Lotterien.
§. 1). Wer in außerpreußischen Lotterien, die nicht mit Königlicher Ge-
nehmigung in Preußen zugelassen sind, spielt, wird mit Geldstrafe bis sechs-
hundert Mark bestraft.
§. 2. Wer sich dem Verkaufe von Loosen zu dergleichen Lotterien unter-
ieht ?) oder einen solchen Verkauf als Mittelsperson 2) befördert, wird mit Geld-
traofe bis eintausend fünfhundert Mark bestraft.
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1) Das Ges. findet auch auf in Preußen wohnende Ausländer Anwendung,
Erk. 6. Juni 1889 (E. K. IX. 246). Kauft aber ein Preuße im Auslande während
seines Aufenthaltes daselbst an einem Orte, wo dies erlaubt ist, ein Loos und bleibt
im Auslande bis zur Beendigung der Ziehung, so spielt er nicht in Preußen und ist
straffrei. Kehrt er dagegen vor beendigter Ziehung nach Preußen zurück, so setzt
er das Spiel fort, auch wenn er das Loos im Auslande zu seiner Verfügung zurück-
läßt, E. K. VIII. 240.
:) Dem Verkaufe von Loosen auswärtiger, in Preußen nicht zugelassener Lotterien
unterzieht sich nicht nur der, welcher den Verkauf eines solchen Looses wirklich zum
Abschluß bringt, sondern auch derjenige, welcher ein solches zum Kauf anbietet und ist,
wenn das Angebot mittelst Schreibens gemacht worden, die Strafbarkeit der Handlung
nicht davon abhängig, daß dem Schreiben ein Loos der auswärtigen Lotterie beigelegen
hat. Als eine den Verkauf von Loosen auswärtiger Lotterien befördernde Mittels-
person im Sinne des Ges. 29. Juli 1885 ist auch derjenige anzusehen, welcher Über-
haupt für Verkaufsverhandlungen bezüglich solcher Loose oder auch nur für Anregung
der Kauflust rhätig wird, Erk. 27. Okt. 1887 (E. K. VII. 286). Auch nach dem
Erk. R. G. 2. Febr. 1882 (E. Crim. V. 276), unterzieht sich dem Verkaufe von
Loosen nicht nur der, welcher den Verkauf wirklich zum Abschluß bringt, sondern auch
der, welcher einen Verkauf offerirt. Vergl. Erk. 17. Febr. 1890 (E. K. X. 265).
) Der Ausdruck Mittelsperson in §. 2 Ges. 29. Juli 1885 ist dahin zu inter-
pretiren, daß den Inländern auch untersagt sein soll, den Verkauf von Loosen aus-
ländischer Lotterien für Ausländer zu vermitteln, Erk. 22. Juni 1885 (C. K.
VI. 296).
Der Redakteur einer in Preußen erscheinenden Zeitung, in welcher zum Ankauf
von Loosen einer in Preußen nicht zugelassenen Lotterie aufgefordert wird, ist strafbar
wegen Beförderung des Verkaufs der Loose, Erk. R. G. 7. und 23. Dez. 1881
(E. Crim. V. 301 und 314) und 2. Febr. 1882 (E. Crim. V 375). Vergl. Erk.
20. April 1881 (M. Bl. S. 207).
Die briefliche Bestellung von Loosen auswärtiger, in Preußen nicht zugelassener
ghatterten ist als Spielen in solchen zu berachten, Erk. 10. März 1884 (E. Crim.
VI. 183).
Der Gerichtsstand der begangenen strafbaren Handlung ist in Preußen begründet,
wenn die Aufforderung zum Kaufe von Loosen brieflich von auswärts nach Preußen
versendet wird, Erk. R. G. 13. März 1880 (E. Crim. I. 274).
Die Polizeibehörden haben sich in allen Fällen der polizeilichen Vernichtung von
Loosen zu auswärtigen, in Preußen nicht zugelassenen Lotterien zu enthalten, Ref.
28. Febr. 1880 (M. Bl. S. 69).