914 Abschnitt XVI. Aerzte.
5. Geldbelohnungen werden in solchen Fällen gewährt, die zur Begründun
eines Antrages auf Verleihung des Verdienstehrenzeichens für Rettung aus Gefahr
oder der Erinnerungsmedaille nicht geeignet sind, oder in Fällen, in denen der Retter
nach seinen Verhältnissen einer Geldbelohnung vor diesen beiden Allerhöchsten Aus.
zeichnungen den Vorzug giebt. Die Herren Regierungspräsidenten haben derartige
Geldbelohnungen bis zum Betrage von 30 Mk. aus dem im Etat für die Ver-
waltung des Innern unter Kap. 98 Tit. 4 ausgebrachten Prämien. 2c. Fonds selb.
ständig zu bewilligen, sobald aber die Gewährung einer höher bemessenen Geld-
belohnung angezeigt erscheint, unter eingehender Begründung des Antrages, die dies-
seitige Genehmigung zu deren Zahlung einzuholen. .
6. Wegen der öffentlichen Belobigung eines Retters im Amtsblatte der Regierung
ist in den dazu geeigneten Fällen das Erforderliche seitens der Regierungspräfidenten
selbständig zu veranlassen.
— —
Das Peilpersonal?.
A. Aerzte.
Ueber die Approbation der Aerzte und deren Zurücknahme vergl. §S§. 29, 40, 53
R. Gew. O. und Anm, dazu unten in Bd. II eine Vereidigung der Aerzte und
Zahnärzte als solcher findet nicht mehr stau, Res. 23. Dez. 1869 (bei Pistor,
Gesundheitswesen, Berlin 1896 S. 138).
Die in den einzelnen Landestheilen Preußens früher als subsidiarische Rechtsnorm
geltenden Medizinal-Taxordnungen, insbesondere die Medizinaltaxe vom 21. Juni
1815 (G. S. S 109) sind durch Ges. 27. April 1896 (G. S. S. 90) aufgehoben.
An ihre Stelle ist die (für das Deutsche Reich gültige) auf Grund des § 80 R.
Gew. O. erlassene Gebührenordnung für approbirte Aerzte und Zahnärzte 15. Mai
1896 (Beil. zum R. u. St. A. 19. Mai 1896) getreten. Auch sie ist nur eine
subsidiarische Rechtsnorm, die in Streitfällen uur unter der Voraussetzung zur An-
wendung gelangt, daß die Parteien ein Honorar nicht vereinbart haben (s. 1). Sie
bezieht sich nur auf Privatpraxis. Für berufsmäßige Verrichtungen in Folge amt-
licher Aufforderung gilt sie nicht. Vergl. Ges. 9. März 1872 (G. S. S. 265) oben
S. 165. Die Ueberschreitung ihrer Sätze hat nicht Bestrafung gemäß §. 148, 8 R.
Gew. O., sondern nur civilrechtliche Abweisung des Mehrbetrages zur Folge.
Die niedrigsten Sätze sind zu berechnen, wenn nachweisbar Unbemittelte oder
Armenverbände die Verpflichteten sind. Sie finden ferner Anwendung, wenn die
Zahlung aus Staatsfonds, aus den Mitteln einer milden Stiftung, einer Knappschafts-
oder einer Arbeiterkrankenkasse zu leisten ist, soweit nicht besondere Schwierigkeiten der
ärztlichen Leistung oder das Maß des Zeitaufwandes einen höheren Satz rechtfertigen
(§. 2). Im Uebrigen ist die Höhe der Gebühr innerhalb der festgesetzten Grenzen
nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles, insbesondere nach der
Beschaffenheit und Schwierigkeit der Leistung, der Vermögenslage des Zahlungs.
pflichtigen, den örtlichen Verhältnissen 2c. zu bemessen (§. 3). Verrichtungen, für die
die Taxe Gebühren nicht auswirft, sind nach Maßgabe der Sätze für ähnliche
Leistungen zu vergüten (§. 4).
Die Verpflichtung des nichr angestellten Arztes in Fällen der öffentlichen Armen-
pflege ergeben sich aus einem Res. 10. April 1821 (bei Pistor I. 171). Dieses lautei:
1. An solchen Orten, wo besoldete Armenärzte von der Kommune angestellt
worden, ist jeder andere Arzt die zur unentgeltlichen Behandlung bei ihm sich
meldenden Kranken dieser Kommune in der Regel an den besoldeten Armenarzt
zu verweisen befugt, mithin auch, wenn er sich freiwillig, den Anforderungen
der Menschlichkeit gemäß, der Kur eines Armen unterzogen hat, zu einem Ansypruch
an die Kommune nicht berechtigt.
2. Hiervon ist jedoch der Fall dringender Gefahr und der Nothwendigkiit
schleuniger Hülfe ausgenommen. In diesem Falle, so wie
1) Pistor, Gesundheitswesen I. Berlin 1896; Wernich, Medizinalgesetze, 3. Ant.
Berlin 1894.