Abschnitt XVI. Aerzte. 915
3. überall, wo ein besoldeter Armenarzt nicht existirt, liegt es in dem Beruse
des Arztes, dem Kranken, der seine Hülfe anruft, dieselbe ohne Anstand zu gewähren;
wenn er aber demnächst wegen seiner Remuneration Anspruch an die Kommune
machen will, so muß er
4. dieser sofort von dem Falle Anzeige machen, und ihr überlassen, ob und
welche andere Vorkehrungen sie zur Heilung des ihrer Sorge anheimfallenden Armen
treffen will und nur in dem Falle, wenn die Gemeinde von dem Arzte die Fortsetzung
der Kur verlangt, oder in gefährlichen Fällen keine anderweitige Anstalten dazu
trifft und den Arzt also in die Nothwendigkeit setzt, mit seinen Hülfsleistungen
zur Rettung des Lebens und der Gesundheit des armen Kranken fortzufahren, so ist
derselbe von der betreffenden Gemeinde die Bezahlung seines tarifmäßigen Honorars
zu fordern befugt).
5. Die Verpflichtungen der besoldeten Armenärzte gegen die Kommunen, so wie
überall, so insbesondere auch Rücksichts der Frage, in wie fern sie zur Behandlung
solcher kranken Armen verpflichtet sind, die einer anderen als derjenigen Orts-Gemeinde
angehören, von welcher sie als Armenärzte angenommen worden, sind zunächst und
hauptsächlich nach dem Seitens der Kommunen mit ihnen abgeschlossenen Vertrage
oder der dessen Stelle vertretenden Instruktion zu beurtheilen.
6. Wo aber diese nicht entscheiden, ist der besoldete Armenarzt verbunden, die
ärztliche Behandlung auch derjenigen Kranken unentgeltlich zu übernehmen, welcher
sich anzunehmen die besoldende Gemeinde gesetzlich verpflichtet ist, obgleich sie zu ihr
nicht gehören und deshalb die besoldende Gemeinde Ersatz ihrer Auslagen von einer
anderen Behörde zu fordern berechtigt ist
In Ergänzung dieses Res. sind durch Res. 10. Aug. 1842 (M. Bl. S. 279),
betr. die Verpflichtung der Aerzte zur Kur armer Kranken, die Medizinal-Personen
wiederholt darauf hingewiesen, daß sie für die Dienstleistung bei armen Kranken einen
Anspruch auf Remnneration an die betreffende Kommune der Regel nach, nur in dem
Falle richten können, wo sie von Seiten der Kommunalbehörde durch ihre Anstellung
für die Armen-Krankenpflege, bei welcher sich alsdann die Art und Höhe der Remu-
neration nach dem diesfälligen Uebereinkommen bestimmt, oder durch besonderen Auf-
trag für den betreffenden Kurfall ausdrücklich zur Behandlung des Kranken für Rech-
nung der Kommune autorisirt worden sind. Außer solchem Falle kann die Kommune
wegen der ärztlichen Gebühr und Anslage nur für Dienstleistungen in Anspruch ge-
nommen werden, denen sich die betreffende Medizinal-Person bei einem armen Kranken
in Ermangelung eines angestellten Armenarztes oder bei augenblicklich nicht erreich-
barer Hülfe desselben, unter solchen Umständen dringender Noth unterzogen hat, welche
die vorgängige Einholung eines Auftrages der Kommunalbehörde nicht gestatteren.
Auch in einem solchen Falle beschränkt sich aber der Anspruch an die Kommune zu-
nächst nur auf die Gebühr und Kosten-Auslagen des ersten ärztlichen Besuches oder
der einmaligen Dienstleistung bei geburtshülflichen und sonstigen derartigen Fällen,
welche dem Armen gewährt worden ist. Bedarf es hiernächst für denselben noch einer
fortgesetzten Kurbehandlung, und ist diesem Erfordernisse nicht durch die eintretende
Hülfe eines angestellten Armenarztes bereits vorgesehen, so hat der zugezogene Arzt
eine sofortige Anzeige des Falles nach der Vorschrift des Cirk. 10. April 1821 an
die Kommunalbehörde zu erstatten, damit diese den Auftrag zur weiteren Kurbehandlung
ihm selbst ertheile, oder die sonstigen geeigneten Veranstaltungen dazu treffe.
Nur alsdann, wenn die Kommunalbehörde auf die eben gedachte Anzeige sich
weder in einer noch der anderen Weise ihrer Obliegenheit der Fürsorge für den
kranken Armen annimmt und dadurch den Arzt in die Nothwendigkeit setzt, seiner
Verufspflicht gemäß, sich auch der weiteren, noch nöthigen Kurbehandlung, ohne ihren
Antrag zu unterziehen, steht ihm das Recht zu, für diese fortgesetzten Dienstleistungen
seine Gebühr ebenfalls von der betreffenden Kommune zu verlangen. Von derartigen
Fällen der Säumigkeit einer Kommune in ihrer pPflichtmäßigen Sorge für erkrankte
Arme hat der betheiligte Arzt zugleich eine Anzeige an die vorgesetzte polizciliche Be-
hörde zu erstatten, von welcher, auf begründete Anzeige solcher Art die säumige
Kommune sofort und mit Nachdruck zur Erfüllung ihrer Obliegenheit anzuhalten ist.
Letzteres gilt vornehmlich auch in Bezug auf die etwaige Säumigkeit in Beschaffung
1) Dies ist auch zutreffend in Fällen plötzlich dringend gewordener Entbindungen
armer Personen, Res. 22. April 1825 (bei Pistor I. 171).
58“