Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

916 Abschnitt XVI. Aerzte. 
der nöthigen Transportmittel zur Herbeiholung ärztlicher Hülfe für einen Armen, 
wodurch, wenn solchergestalt die zeitige Gewährung dieser Hülfe vereitelt und dem 
Kranken ein erweislich verschuldeter Schaden an seiner Gesundheit oder seinem Leben 
verursacht wird, selbst eine kriminalrechtliche Verantwortlichkeit für den wirklich 
Schuldigen entstehen kann. # 
Die Gemeinde, welche der Arzt zur Bezahlung seines Sostrums für verpflichtet 
erachtet, kann hierzu im Administrationswege nicht angehalten werden, Res. 21. Mai 
1842 (bei Pistor 1I. 174) und 20. Aug. 1845 (M. Bl. S. 257). Wenn ein Armen- 
verband in der pflichtmäßigen Sorge für erkrankte Arme säumig ist, so hat die vorge- 
setzte Polizeibehörde — neben sonstigen Schritten — das Recht, die Gewährung ärzt- 
licher Hülfe nach Befinden selbst anzuordnen und ebenso das Recht, die Forderung 
des von ihr beauftragten Arztes im Verwaltungswege einzuziehen, Res. 14. Juni 
1843; dagegen ist der Arzt selbst nicht befugt, mit Umgehung des Richters eine Be. 
friedigung seiner Forderung auf dem Verwaltungswege zu fordern, Res. 23. April 
1847 (M. Bl. S. 168) und 19. Juni 1860 (bei Pistor I. 177). Vergl. auch Ref. 
17. Aug. 1849 (bei Pistor I. 175). 
Ueber die Anstellung von Armenärzten vergl. Res. 9. Mai 1837 und 9. Nov. 
1848 (bei Pistor I. 177f.). 
  
Zur Wahrung der ärztlichen Berufs= und Standesinteressen und zur Erörterung 
aller Angelegenheiten der öffentlichen Gesundheitspflege ist für jede Provinz eine 
Aerztekammer errichtet, deren Mitglieder von den in der Provinz wohnhaften Aerzten 
auf 3 Jahre gewählt werden, Vd. 25. Mai 1887 (G. S. S. 169); §. 3 Abs. 1 neu 
gefaßt, Bd. 21. Juli 1892 (G. S. S. 222); Bildung eines Aerztekammer-Aus- 
schusses, Vd. 6. Jan. 1896 (G. S. S. 1). Wegen der zur Unterstützung noth- 
leidender Aerzte und ihrer Angehörigen bestehenden Hufeland-Stiftung vergl. K. O. 
21. Nov. 1830 (A. XX. 1036). Näheres hierüber s. bei Pistor I. 217 ff., auch über 
die am 13. Juli 1854 begründete „Berliner ärztliche Unterstützungskasse“, mit der 
seit dem 11. Juni 1879 eine Wilhelm-Augusta-Stiftung verbunden ist. 
  
Unter „beamteten Aerzten“ find lediglich die vom Staate angestellten Gesund- 
heitsbeamten der Verwaltung, insbesondere die Kreisphysiker zu verstehen, vergl. 
Res. 6. April, 23. Sept. u. 29. Dez. 1888 (M. Bl. S. 94, 184 u. 1889 S. 29). 
Erforderlich zur Bekleidung eines solchen Amtes ist das Bestehen einer Prüfung; 
vergl. Regl. für die Prüfung Behufs Erlangung der Befähigung zur Anstellung als 
Kreisphysikus, 10. Mai 1875 (M. Bl. S. 150). Die §§. 1 und 2 des Regl. 
find abgeändert durch Res. 4. März 1880 (M. Bl. S. 107) und 24. Mai 1888 
(bei Pistor I. 270); die Zulassung erfolgt 2, bezw. 3 Jahre nach der Approbarion 
als Arzt, je nachdem die ärztliche Prüfung „sehr gut“, bezw. „gut“ oder nur „ge- 
nügend“ bestanden ist. Wegen der Berücksichtigung der Psychiatrie bei der Phystikats- 
prüfung vergl. Res. 24. Jan. 1896 (bei Pistor I. 386). 
In jedem Kreise werden zwei Medizinal-Beamte angestellt, der Kreisphysikus 
und der Kreiswundarz. (letzterer nicht mehr in Schleswig-Holstein und Hannover): 
auch letztere sollen die Pöysikatsprüfung bestanden haben; ev. werden Aerzte kommissa- 
risch unter der Bedingung angestellt, daß sie die Prüfung binnen bestimmter Frist 
mit Erfolg ablegen; sie beziehen 600 M. Gehalt. Der Kreisphysikus ist un- 
mittelbarer Staatsbeamter und bezieht seit 1872 900 M. Gehalt. Er ist (wie auch 
der Kreiswundarzt) zu vereidigen und gehört der V. Rangklasse gemäß Vo. 7. Febr. 
1817 an. 
Bezüglich ihrer Amtsobliegenheiten auf dem Gebiete der Verwaltung (abgesehen 
von den gerichtsärztlichen Untersuchungen an Lebenden) — vergl. z. B. wegen Be. 
gutachtung krankhafter Gemüthszustände Res. 14. Nov. 1841, M. Bl. S. 286 und 
28. April 1887, M. Bl. S. 120 — und Leichen — vergl. Regul. 6. Jan. 1875, 
M. Bl. S. 69 und Res. 22. März 1881, M. Bl. S. 84; 27. April 1881, J. M. 
Bl. S. 128; 30. Mai 1890 und 30 Jan. 1893, bei Pistor I. 342f. —) sind fol- 
gende Vorschriften hauptsächlich maßgebend: 
1. Amtsärztliche Zeugnisse und Gutachten. 
Sie sollen jedesmal enthalten: 
1. die bestimmte Angabe der Veranlassung zur Ausstellung des Attestes, des Zweckes, 
zu welchem dasselbe gebraucht, und der Behörde, welcher es vorgelegt werden soll;
	        
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