Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt XVI. Medizinal-Beamte. 917 
dib remigen Angaben des Kranken oder der Angehörigen desselben über seinen 
Zustand; 
bestimmt gesondert von den Angaben zu 2 die eigenen thatsächlichen Wahr- 
nehmungen des Beamten über den Zustand des Kranken; 
die aufgefundenen wirklichen Krankheitserscheinungen: 
das thatsächlich und wissenschaftlich motivirte Urtheil über die Krankheit, über 
die Zulässigkeit eines Transports oder einer Haft, oder über die sonst gestellten 
Fragen; 
6. die dienstliche Versicherung, daß die Mittheilungen des Kranken oder seiner 
Angehörigen (ad 2) richtig in das Attest ausgenommen sind, daß die eigenen 
Wahrnehmungen des Ausstellers (ad 3 und 4) überall der Wahrheit gemäß 
find, und daß das Gutachten auf Grund der eigenen Wahrnehmungen des 
Ausstellers nach dessen bestem Gewissen abgegeben ist. 
Außerdem müssen die Atteste mit vollständigem Datum, vollständiger Namens- 
unterschrift, insbesondere mit dem Amtscharakter des Ausstellers und mit einem Ab- 
druck des Dienstsiegels versehen sein, Res. 20. Jan. 1853 (M. Bl. S. 2). 
Von allen, bei den Gerichten und Beamten der Staatsanwaltschaft eingehenden 
Attesten und Gutachten, gegen die von der Gegenpartei Ausstellungen gemacht werden, 
oder in denen Unvollständigkeil, Oberflächlichkeit oder Nichtberücksichtigung eines der 
Punkte des Res. 20. Jan. 1853 wahrgenommen wird, sind den Kgl. Regierungs- 
präsidenten, bezw. dem Polizeipräsidenten in Berlin beglaubigte Abschriften mitzu- 
theilen. Handelt es sich um Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, so ist die bestimmte 
Frage vorzulegen, ob, bezw. aus welchen Gründen eine nahe, bedeutende und nicht 
wieder gut zu machende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit des zu Inhafii- 
renden von der Haft zu besorgen sei, Res. 3. Febr. 1853 (J. M. Bl. S. 65). 
Die Atteste haben neben dem Datum auch Tag und Stunde der Untersuchung 
zu enthalten, Res. 11. Febr. 1856 (M. Bl. S. 61). 
Bezüglich der Gesundheitszeugnisse für Militärinvalide, die in die Steuerbehörden- 
Laufbahn eintreten vergl. Res. 4. April 1855, für Telegraphendienst-Anwärter Res. 
24. Sept. 1870, für Zeugnisse zum Gebrauche bei den Militärbehörden Res. 4. Nov. 
18761) und 26. Juli 1894 (bei Pistor S. 362 ff.), für Postbeamte Res. 30. Dez. 
1837 (das. S. 365); behufs Pensionirung von Oberwachtmeistern und Landgendarmen 
Res. 27. April 1883 (M. Bl. S. 88). 
Unentgeltlich sind abzugeben: Zeugnisse über den Gesundheitszustand von 
erkrankten Transportaten, Res. 31. Jan. 1844 (M. Bl. S. 51); vergl. auch Res. 
5. Okt. 1875 (M. Bl S. 284) und 26. Juli 1877 (M. Bl. S. 197); über die im 
Interesse des Dienstes erfolgte Untersuchung des Gesundheitszustandes Königl. oder 
Kaiserl. Beamten, Res. 16. Febr. 1844 (M. Bl. S. 51), 8. Juli 1874 (M. Bl. 
S. 168) — nur wenn ein ausführliches, mit wissenschaftlichen Gründen unterstütztes 
Gutachten gefordert und erstattet war, kann ausnahmsweise eine Vergütung gemäß 
§. 3 Ges. 9. März 1872 bewilligt werden, Res. 7. Dez. 1893 (M. Bl. S. 259) —; 
über den Gesundheitszustand marschunfähig gewordener Soldaten, Res. 26. Nov. 1844 
(M. Bl. S. 310). Dagegen ist die ärztliche Untersuchung der für den Gendarmerie- 
dienst einzuberufenden Militärpersonen und der Anwärter für Schutzmannsstellen bei 
den Königlichen Polizeiverwaltungen auf Staatskosten zu bewirken, Res. 25. Nov. 
1889 (M. Bl S. 204). S. auch Res. 11. Dez. 1875 (M. Bl. 1876 S. 51), oben 
S. 168. Vergl. indessen wegen der Untersuchung der für Unterbeamtenstellen anzu- 
nehmenden Militäranwärter Res. 17. Febr. 1891 (M. Bl. S. 30). 
Bezüglich der Uebernahme von Nebenämtern gilt die K. O. 13. Juli 1839 
(G. S. S. 235), Res. 18. Juli 1840 (M. Bl. S. 309). 
Bei Besetzung der Stellen von Steaf= oder Gefangenanstalts-Aerzten sollen 
Medizinal-Beamte am Orte bevorzugt werden, Res. 20. Jan. 1890 (M. Bl. S. 34), 
„½% 
1) Die Kreis-Medizinal-Beamten haben, abgesehen von den Gesundheitsattesten 
Behufs Beitritts zur Militärwiltwenkasse, amtliche, zur Vorlage bei der Militär- 
verwaltung bestimmte Atteste nur dann auszustellen, wenn sie von Militärbehörden 
dazu aufgefordert werden. Bei Attesten, welche sie in ihrer Eigenschaft als behandelnde 
Aerzte ausstellen, werden sie wohl thun, sich jeden Urtheils über militärische Dienst- 
tauglichkeit zu enthalten — bei solchen Attesten ist der Dienststempel wegzulassen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.