Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt XVI. Medizinal-Beamte. 919 
7. Als Grundsatz ist daher festzuhalten, daß das Einschreiten der Medizinal- 
Polizei-Behörde niemals ein ärztliches Heilverfahren zum Zwecke haben darf. Mangelt 
es in einem gegebenen Falle an der nöthigen ärztlichen Hülfe, so ist die Herbeischaffung 
derselben Sache der principaliter oder subsidiarisch dazu Verpflichteten, welche nöthigen 
Falles durch die betreffenden Behörden dazu angehalten werden können. Der Medizinal- 
Beamte als solcher hat jedoch seinerseits keine Verpflichtung, sich der ärztlichen Be- 
handlung der Erkrankten zu unterziehen. Thut er es, so steht er in dieser Be- 
ziehung jedem andern Arzte gleich, und hat nur, im Falle er von der Behörde zur 
ärztlichen Hülfsleistung aufgefordert wurde, seine Remuneration von dieser zu fordern. 
Unterzieht er sich der Behandlung auf die Aufforderung der Erkrankten selbst, oder 
dritter Personen, so erwächst ihm daraus kein Anspruch an die Behörden, vielmehr 
muß er sich im Falle der Zahlungs-Unfähigkeit der Kranken und ihrer Angehörigen 
an die, zur Zahlung subfidiarisch verpflichteten Verwandten, Korporationen oder Ge- 
meinden halten. 
8. Für die eigentlichen sanitätspolizeilichen Geschäfte haben die Medizinal-Be- 
amten ihre taxmäßige Remuneration von denjenigen Behörden zu fordern, durch welche 
sie mit dem fraglichen Geschäfte beauftragt worden sind, und es ist die Zahlung aus 
den dazu bestimmten öffentlichen Fonds zu leisten. 
Die Kreis-Medizinal-Beamten haben den von Seiten der Landräthe 2c. im Interesse 
der Medizinal-Polizei an sie erlassenen Requisitionen an ihrem Wohnorte ex officio, 
d. h. unentgeltlich, bei damit verbundenen Reisen aber gegen die reglementsmäßigen 
Entschädigungen für letztere zu genügen, Res. 4. Juli 1844 (M. Bl. S. 208) und 
5. April 1860 (M. Bl. S. 75). 
Unter Aufrechterhaltung der im Res. 26. Sept. 1842 gegebenen Vorschriften 
beront ein Res. 23. April 1884 (bei Wernich S. 153) die Heranziehung der Physiker 
in größerem Umfange, als bisher und weist darauf hin, daß es namentlich geboten 
erscheint, zur Feststellung des Ausbruchs gemeingefährlicher Krankheiten an einem Orte 
(im Sinne des §. 9 Reg. 8. Aug. 1835) die Kreis-Medizinal-Beamten mehr heranzu- 
ziehen, als dies vielfach geschehen ist. Dem §. 10 des gedachten Reg. gemäß haben 
die Polizeibehörden, bei denen zunächst die Anmeldung solcher Erkrankungsfälle zu 
machen ist, allerdings die ersten Fälle der Verf. 24. Aug. 1861 gemäß durch einen 
Arzt, der zu den beamteten Aerzten nicht zu gehören braucht, untersuchen zu lassen, 
und, wenn das Gutachten die Angabe über die Natur der Krankheit nicht bestätigt, 
der vorgesetzten Behörde Mittheilung zu machen. Letztere aber wird zu erwägen haben, 
ob, wenn auch die Richtigkeit des Gutachtens, das der von der Orts-Polizeibehörde 
requirirte Arzt erstattet hat, zu bezweifeln kein Grund vorliegt, das öffentliche Interesse 
nicht die Eutsendung des Physikus nothwendig erscheinen läßt, damit dieser, nach 
Bestätigung der Natur des Krankheitsfalles unter Berücksichtigung der von ihm zu 
untersuchenden örtlichen Verhältnisse und thunlichster Feststellung der Veranlassung 
zum Ausbruch der Krankheit, sofort Vorschläge zu Maßnahmen machen kann, welche 
geeignet sind, der Weiterverbreitung der Krankheit entgegen zu wirken. Derartige 
Requisitionen der Kreis-Medizinal-Beamten werden in der Regel in denjenigen Fällen 
zu erfolgen haben, in denen das Reg. 8. Aug. 1835 die Erstattung einer Anzeige 
an die Orts Polizeibehörde vorschreibt. — Kommt es an einem Orte zu einer seuchen- 
artigen Verbreitung der betreffenden Krankheiten, so sind wiederholentliche Reisen der 
Medizinal--Beamten lediglich zum Zwecke der Kontrolle über die Ausführung der ange- 
ordneten Maßnahmen in der Regel nicht erforderlich, da dies Sache der Orts- 
Polizeibehörde ist, jedoch können sie nothwendig werden, wenn es sich um erneute 
Untersuchungen zum Zweck weitergehender Anordnungen handelt. — Damit die Er- 
wägung der letzteren von den Medizinal-Beamten rechtzeitig in Anregung gebracht 
werden kann, ist es durchaus geboten, daß die Kreisbehörden die Physiker nach den 
rhnen zugehenden Meldungen von der weiteren Entwickelung der Seuche fortlaufend 
in Kenntniß setzen. Z ç 
Von den Kreis-Physikern, als solchen, darf jedoch keine unentgeltliche Leistung 
begehrt werden, die ihnen nicht als Organen der Medizinal= und Sanitäts-Polizei 
obliegt. 
Dem gemäß sind die Physiker als solche zu allen ihnen übertragenen, zum Ge- 
biete der Medizinal= und Sanitäts. Polizei gehörenden Geschäften von Amtswegen 
verpflichtet, und haben daher solche ohne Ausnahme an ihrem Wohnorte unent- 
geltlich, bei damit verknüpften Reisen aber gegen die ihnen dafür bewilligte regle-
	        
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