Abschnitt XVI. Medizinal-Beamte. 919
7. Als Grundsatz ist daher festzuhalten, daß das Einschreiten der Medizinal-
Polizei-Behörde niemals ein ärztliches Heilverfahren zum Zwecke haben darf. Mangelt
es in einem gegebenen Falle an der nöthigen ärztlichen Hülfe, so ist die Herbeischaffung
derselben Sache der principaliter oder subsidiarisch dazu Verpflichteten, welche nöthigen
Falles durch die betreffenden Behörden dazu angehalten werden können. Der Medizinal-
Beamte als solcher hat jedoch seinerseits keine Verpflichtung, sich der ärztlichen Be-
handlung der Erkrankten zu unterziehen. Thut er es, so steht er in dieser Be-
ziehung jedem andern Arzte gleich, und hat nur, im Falle er von der Behörde zur
ärztlichen Hülfsleistung aufgefordert wurde, seine Remuneration von dieser zu fordern.
Unterzieht er sich der Behandlung auf die Aufforderung der Erkrankten selbst, oder
dritter Personen, so erwächst ihm daraus kein Anspruch an die Behörden, vielmehr
muß er sich im Falle der Zahlungs-Unfähigkeit der Kranken und ihrer Angehörigen
an die, zur Zahlung subfidiarisch verpflichteten Verwandten, Korporationen oder Ge-
meinden halten.
8. Für die eigentlichen sanitätspolizeilichen Geschäfte haben die Medizinal-Be-
amten ihre taxmäßige Remuneration von denjenigen Behörden zu fordern, durch welche
sie mit dem fraglichen Geschäfte beauftragt worden sind, und es ist die Zahlung aus
den dazu bestimmten öffentlichen Fonds zu leisten.
Die Kreis-Medizinal-Beamten haben den von Seiten der Landräthe 2c. im Interesse
der Medizinal-Polizei an sie erlassenen Requisitionen an ihrem Wohnorte ex officio,
d. h. unentgeltlich, bei damit verbundenen Reisen aber gegen die reglementsmäßigen
Entschädigungen für letztere zu genügen, Res. 4. Juli 1844 (M. Bl. S. 208) und
5. April 1860 (M. Bl. S. 75).
Unter Aufrechterhaltung der im Res. 26. Sept. 1842 gegebenen Vorschriften
beront ein Res. 23. April 1884 (bei Wernich S. 153) die Heranziehung der Physiker
in größerem Umfange, als bisher und weist darauf hin, daß es namentlich geboten
erscheint, zur Feststellung des Ausbruchs gemeingefährlicher Krankheiten an einem Orte
(im Sinne des §. 9 Reg. 8. Aug. 1835) die Kreis-Medizinal-Beamten mehr heranzu-
ziehen, als dies vielfach geschehen ist. Dem §. 10 des gedachten Reg. gemäß haben
die Polizeibehörden, bei denen zunächst die Anmeldung solcher Erkrankungsfälle zu
machen ist, allerdings die ersten Fälle der Verf. 24. Aug. 1861 gemäß durch einen
Arzt, der zu den beamteten Aerzten nicht zu gehören braucht, untersuchen zu lassen,
und, wenn das Gutachten die Angabe über die Natur der Krankheit nicht bestätigt,
der vorgesetzten Behörde Mittheilung zu machen. Letztere aber wird zu erwägen haben,
ob, wenn auch die Richtigkeit des Gutachtens, das der von der Orts-Polizeibehörde
requirirte Arzt erstattet hat, zu bezweifeln kein Grund vorliegt, das öffentliche Interesse
nicht die Eutsendung des Physikus nothwendig erscheinen läßt, damit dieser, nach
Bestätigung der Natur des Krankheitsfalles unter Berücksichtigung der von ihm zu
untersuchenden örtlichen Verhältnisse und thunlichster Feststellung der Veranlassung
zum Ausbruch der Krankheit, sofort Vorschläge zu Maßnahmen machen kann, welche
geeignet sind, der Weiterverbreitung der Krankheit entgegen zu wirken. Derartige
Requisitionen der Kreis-Medizinal-Beamten werden in der Regel in denjenigen Fällen
zu erfolgen haben, in denen das Reg. 8. Aug. 1835 die Erstattung einer Anzeige
an die Orts Polizeibehörde vorschreibt. — Kommt es an einem Orte zu einer seuchen-
artigen Verbreitung der betreffenden Krankheiten, so sind wiederholentliche Reisen der
Medizinal--Beamten lediglich zum Zwecke der Kontrolle über die Ausführung der ange-
ordneten Maßnahmen in der Regel nicht erforderlich, da dies Sache der Orts-
Polizeibehörde ist, jedoch können sie nothwendig werden, wenn es sich um erneute
Untersuchungen zum Zweck weitergehender Anordnungen handelt. — Damit die Er-
wägung der letzteren von den Medizinal-Beamten rechtzeitig in Anregung gebracht
werden kann, ist es durchaus geboten, daß die Kreisbehörden die Physiker nach den
rhnen zugehenden Meldungen von der weiteren Entwickelung der Seuche fortlaufend
in Kenntniß setzen. Z ç
Von den Kreis-Physikern, als solchen, darf jedoch keine unentgeltliche Leistung
begehrt werden, die ihnen nicht als Organen der Medizinal= und Sanitäts-Polizei
obliegt.
Dem gemäß sind die Physiker als solche zu allen ihnen übertragenen, zum Ge-
biete der Medizinal= und Sanitäts. Polizei gehörenden Geschäften von Amtswegen
verpflichtet, und haben daher solche ohne Ausnahme an ihrem Wohnorte unent-
geltlich, bei damit verknüpften Reisen aber gegen die ihnen dafür bewilligte regle-