924 Abschnitt XVI. Hebammen.
Behörde aufzubringen außer Stande sind ), erhalten in den neun älteren Provinzen
des Staats den erforderlichen Zuschuß durch die Kreisverbände, Gesetz vom 28. Mai
1875 (G. S. S 223) F. 35).
Die letzteren werden zur Erfüllung dieser Verpflichtung von den Kommunal-=
Aussichtsbehörden — im Geltungsbereiche der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872
nach Maßgabe des §. 180 derselben — angehalten.
§. 11. Bezirkshebammen, welche sich eines unordentlichen Lebenswandels schuldig
machen, die Pflichten ihres Berufes verletzen oder bei der Nachprüfung erhebliche
Mängel an den erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnissen aufweisen oder sonst wegen
Schwäche ihrer körperlichen und geistigen Kräfte zu ihrem Beruf untauglich geworden
sind, werden auf Antrag der Bezirke oder des Landraths (Oberamtmanns) aus ihrer
Stellung als Bezirkshebammen von der Bezirks-Verwaltungsbehörde entlassen.
Das Verfahren hierbei ist analog dem in den §§. 20, 21 der Gewerbe-Ordnung
vom 21. Juni 1869 vorgeschriebenen zu gestalten.
§. 12. Die Zurücknahme ?) des einer Hebamme ertheilten Prüfungszeugnisses
erfolgt nach Maßgabe des §. 53 Abs. 2 der Reichsgewerbeordnung vom 21. Juni
1869, bezüglich der Zuständigkeit und des Verfahrens kommen außer §. 54 a. a. O.
die besondern landesgesetzlichen Vorschriften in Betracht.
Die Wiederverleihung eines Prüfungszeugnisses erfolgt durch mich.
Gesetz, betr. die Verpflichtung zur Unterstützung hülfsbedürftiger
Hebammenbezirke in den acht älteren Provinzen des Preußischen
Staates.
Vom 28. Mai 1875 (G. S. S. 223).
5. 1. Die Abgaben von Taufen und Trauungen, welche zur Unterstützung
und Ausbildung der Hebammen in den Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern,
Posen, Schlesien, Sachsen, Westfalen und in der Rheinprovinz auf Grund der
Allerhöchsten Kabinetsordres vom 22. Juli 1808 und 16. Januar 1817, sowie des
Sächsischen Patents vom 12. Januar 1811 erhoben werden, kommen vom Tage der
Verkündigung dieses Gesetzes ab in Wegfall.
§. 2. Bis zum 1. Jannuar 1876 werden diejenigen Beiträge, welche zur Unter-
stützung und Ausbildung der Hebammen in denjenigen Bezirken erforderlich sind, in
denen die Abgabe (§. 1) bisher erhoben worden ist, aus den Beständen der bei einzelnen
Regierungen angesammelten Hebammen-Unterstützungsfonds entnommen. Die Letzteren
sind zu diesem Zwecke zu einem Centralfonds zu vereinigen.
§. 3. Von den im §. 2 gedachten Zeitpunkte ab geht die Verpflichtung zur
Unterstützung derjenigen Hebammenbezirke, welche die Mittel zur Ausbildung, Be-
soldung oder Unterstützung einer Bezirkshebamme aufzubringen außer Stande sind,
in den im §. 1 genauntien Landestheilen auf die Kreisverbände über.
§. 4. Die am 1. Januar 1876 vorhandenen Bestände des Centralfonds zur
Unterstützung der Hebammen (§. 2) werden den betheiligten Provinzialverbänden nach
—
1) Die Hebammenbezirke sind nicht öffentlich rechtliche Korporationen und haben
demgemäß auch nicht die Befugniß zur Besteuerung ihrer Mitglieder. Aus der Ver-
einigung mehrerer Gemeinden oder Gutsbezirke zu einem Hebammenbezirke folgt noch
nicht deren gesetzliche Verpflichtung zur Aufbringung eines Gehaltes für die Heb-
amme, Erk. 9. Mai 1885 (E. O. V. XII. 167).
2) Auf Grund des §. 3 Ges. 28. Mai 1875 können von den Kreisverbänden
niemals Unterstützungen für Hebammenbezirke gefordert werden, welche zur Besol-
dung rc. einer Bezirkshebamme im Stande sind, es aber ablehnen, eine solche zu ge-
währen, Erk. 2. Okt. 1886 (E. O. V. XIV. 20). #
9) 8. 120 Nr. 5 Zust. Ges. 1. Aug. 1883: Der Bezirks-Ausschuß entscheider
auf Klage der zuständigen Behörde über die Zurücknahme der Prüfungszeugnisse der
Hebammen (§. 30 Gew. O.). S. auch die Vorbemerkung zu B. Hebammen.