Abschnitt XVI. Heildiener. 925
Verhältniß der aus den einzelnen Landestheilen dem Centralfonds zugeführten Mittel
zur Berwendung im Interesse des Hebammenwesens überwiesen.
§. 5. Der Minister der geistlichen, Unterrichts= und Medizinal-Angelegenheiten
und der Minister des Innern werden mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
C. Heildiener.
Aus der Freigebung der ärztlichen Praxis folgt, daß die Ausübung der kleinen
Chirurgie Niemandem verwehrt werden kann. Da es aber nicht nur für Aerzte und
Lokalbehörden, sondern auch für das Publikum von Wichtigkeit ist, zu wissen, ob
derjenige, der sich mit kleinen chirurgischen Operationen, Desinfektionen 2c. beschäftigen
will, auch die hierzu erforderliche Befähigung besitzt, so steht Nichts entgegen, die-
jenigen Personen, welche sich über ihre Befähigung ausweisen wollen, nach Maßgabe
der bisherigen Bestimmungen zu prüfen und ihnen, falls fie die Prüfung bestehen,
ein Befähigungszeugniß auszufertigen, durch welches sie das Recht gewinnen, sich als
geprüfte Heildiener zu bezeichnen. Von Ertheilung einer Konzession und von
der Prüfung eines besonderen Bedürfnisses für die Ansetzung von Heildienern ist dabei
abzusehen. Dagegen ist in dem Befähigungezeugniß der Umfang der Befähigun
genau zu bezeichnen und die ausdrückliche Voraussetzung, daß der Inhaber sich be
Ausübung seines Gewerbes streng innerhalb der Grenzen dieser Befähigung halten
werde, mit dem Zusatze auszusprechen, daß ihm bei Ueberschreitung dieser Grenzen
das Befähigungszeugniß und damit das Recht, sich als geprüfter Heildiener zu be-
zeichnen, nach §. 53 al. 2 der Gewerbe-Ordnung aberkannt werden würde, Res.
27. Dezbr. 1869 (M. 6872).
Den Kreis-Physikern gebührt für die Prüfung eines Heildieners der Betrag von
2 Thlrun., Res. 19. Juli 1852 (bei Pistor I. 855).
Denjenigen Lazareth-Gehülfen, die sich durch ein Zeugniß der betreffenden
Ober-Militär-Aerzte darüber ausweisen, daß sie als solche fünf Jahre vorzüglich gut
gedient haben, soll das in vorstehendem Erlaß erwähnte Befähigungszeugniß als ge-
prüfte Heildiener, bei welchem für den Umfang der Befähigung der Inhalt des bei-
gebrachten obermilitärärztlichen Zeugnisses maßgebend ist, ertheilt werden, ohne daß
es der wiederholten Ablegung einer Prüfung bedarf, Res. 9. Mai 1870 (M. Bl.
S. 158).
Das Recht, auf Grund eines Befähigungszeugnisses sich als „geprüfter Heildiener“
zu bezeichnen, gehört nicht zu den in der Gew.-Ordnung aufgeführten Approbationen 2c.
Die Entziehung dieser Befugniß wird daher auch nicht durch die Gew.-Ordnung geregelt;
sie ist nicht den Verwaltungsgerichten übertragen, sondern den Regierungen verblieben.
Das Verfahren dabei ist analog der §§. 53, 54 in Verbindung mit §S§. 20, 21 der
Gew. O. zu gestatten, Res. 18. Okt. 1880 (M. Bl. S. 272).
Es ist statthaft, Personen, welche als Hühneraugen-Operateure geprüft zu
werden wünschen, zu einer solchen, gemäß Res. 25. Aug. 1848 (M. Bl. S. 300)
vorzunehmenden Prüfung zuzulassen. Sie erhalten dadurch nur das Recht, sich als
geprü#fte Hühneraugen-Operateure zu bezeichnen; auch kann ihnen das Prüfungs-
zeugniß gemäß 5. 53 Abs. 2 R. Gew. O. entzogen werden. Diese Bemerkungen
find in das Zeugniß aufzunehmen, Res. 20. Juli 1870 (M. Bl. S. 229).
Wegen des Gebührentarifs für Heildiener vergl. Res. 27. März 1852 (M. Bl.
. 80).
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D. Apotheler.
Apotheker bedürfen gemäß §. 29 R. Gew. O. einer Approbation, die
gemäß §§. 53 Abs. 1, 54 das. entzogen werden kann.
Ueber die Vorbildung zur Erlangung der Approbation vergl. Bek. 5. März
1875 (R. G. Bl. S. 174 und C. Bl. d. D. R. S. 167), betr. die Prüfung der
1) Vergl. das ältere Res. 13. Okt. 1851 (M. Bl. S. 219). Bezüglich des
Zahnausziehens ist eine praktische Prüfung nicht erforderlich; es genügt, auf die
Kenmniß der Instrumente und ihrer Handhabung zu prüsen, Res. 24. Febr. 1860
(bei Pistor 1. 854).