926 Abschnitt XVI. Apotheker.
Apotheker zum selbständigen Betriebe einer Apotheke, erlassen unter Auf.
hebung aller früheren, über diesen Gegenstand erlassenen Vorschriften; Aenderungen
G. 4, 2) Bek. 25. Dez. 1879 (M. Bl. 1880 S. 59); §. 17 a Bek. 6. Juli 1889
(C. Bl. d. D. R. S. 421); zu §. 17 a Bek. 2. Jan. und Res. 24. Jan. 1891
(bei Pistor I. 461).
Von dem Regl. 11. Aug. 1864 (M. Bl. S. 198) über die Lehr- und Servir-
zeit, sowie über die Prüfung der Apotheker-Lehrlinge und Gehülfen gelten noch
die §5. 1, 2, 4, 6, 7, 16, 17; zu §§. 4, 6, 7 vergl. Betriebsvorschriften 16. Dez.
1893 (M. Bl. 1894 Nr. 1) S§§. 41—44.
Der Apothekergehülfe muß drei Jahre, davon mindestens die Hälfte in
Apotheken des Deutschen Reiches serviren, bevor er die Zulassung zum Studium der
Pharmazie erhalten kann, das mindestens drei Semester währen muß.
Die dreijährige Servirzeit darf nicht dadurch ergänzt werden, daß der Gehülfe
während der Studienzeit eine Stellung zur Aushülfe in einer Apotheke annimmt,
vergl. Res. 12. April 1878 (bei Pistor I. 462) und 7. Okt. 1880 (M. Bl.
S. 271). Ebensowenig ist es zulässig, das Militärdienstjahr während der
Studienzeit abzuleisten, wohl aber während der Servirzeit mit Anrechnung darauf,
wenn sie in der Zeit auch thatsächlich in einer Apotheke thätig gewesen sind, Refs.
12. Juli, 5. und 14. Sept. 1888 (bei Pistor I. 463). Die Servirzeugnisse
der Gehülsfen müssen von dem zuständigen Physikus auf die Dauer ihrer Thätigkeit
beglaubigt sein. Sie sind ebenso, wie die Abgangszeugnisse der Studirenden.
kosten= und stempelfrei, Res. 23. Mai 1876 (M. Bl. S. 182). Behufs Führung
einer Apotheke (auch als Verwalter) ist folgender Eid zu leisten: Ich 2c. schwöre rc.,
daß, nachdem mir die Approbation zum selbständigen Betriebe einer Apotheke im
Gebiete des Deutschen Reiches ertheilt worden ist, ich alle mir vermöge meines
Berufes obliegenden Pflichten nach den darüber bestehenden oder noch ergehenden
Verordnungen, auch sonst nach meinem besten Wissen und Gewissen genau erfüllen
will. So wahr 2c.
Ausländer, die in ihrer Heimath die Apothekerprüfung bestanden haben, müssen
sich, ehe sie zum Serviren zugelassen werden, einer Prüfung nach den für Inländer
geltenden Vorschriften unterwerfen. Sie erhalten dadurch nicht das Recht auf Zu-
lassung zum pharmazeutischen Studium an einer Preußischen Hochschule, resp. zur
pharmazeutischen Staatsprüfung vor einer Preußischen Prüfungs-Kommission, Res.
18. Jan. 1877 (M. Bl. 1881 S. 4).
Um Apothekergehülfe zu werden, bedarf es ebenfalls einer Prüfung. Vergl.
Bek. 13. Nov. 1875 (R. G. Bl. S. 167 und M. Bl. 1876 S. 27), betr. die
Prüfung der Apothekergehülfen. Abgeändert durch Bundesrathsbeschl. 6. Dez.
1878 (M. Bl. 1879 S. 30) und 23. Dez. 1882 (M. Bl. 1883 S. 45). Vergl.
Bek. 4. Febr. 1879 (C. Bl. d. D. R. S. 91) und 13. Jan. 1883 (C Bl. d. D.
R. S. 12), 24. Jan. 1880 (M. Bl. S. 59); Res. 22. Nov. 1890 (bei Pistor 1.
476), betr. die bei den Prüfungen der Apothekergehülfen zu stellenden Aufgaben.
(An Stelle des Res. 1. Mai 1876, M. Bl. S. 107.)
Das Befähigungszengniß als Apothekerlehrling soll jungen Leuten von
Kreisphysikern nur ertheilt werden, wenn sie die erforderliche wissenschaftliche Bor-
bildung (Zeugniß zum einjährig-freiwilligen Militärdienst von einer Schule, wo
Latein obligatorischer Lehrgegenstand, bezw. von einer anderen, als berechtigt aner-
kannten Lehranstalt mit Nachprüfung im Latein bei einer der erstgenannten) nach-
weisen, Res. 30. Nov. 1878 (M. Bl. 1879 S. 29).
Ausgeschlossen von der Zulassung sind dagegen alle diejenigen, welche das
Qualifikationszeugniß zum einjährigen Dienst nur auf Grund der bestandenen
Prüfung vor einer Königlichen Prüfungs-Kommission erhalten haben,
gleichgültig ob sie dabei im Lateinischen geprüft sind, oder, wenn nicht, ob sie eine
besondere Nachprüfung in diesem Fach bei einem Gymnasium oder einer Realschule
I. Ordnung bestanden haben, Res. 18. Febr. 1879 (M. Bl. S. 72) Vergl. auch
Res. 26. Nov. 1895 (C. Bl. U. V. S. 807), betr. Erlangung des Berechtigungs-
zeugnisses durch Extraprüfungen.
Die Lehrlinge dürsen ur nach Absolvirung der vollen, unnnterbrochenen, in
§. 3. Nr. 2 der Bek. 15. Noo. 1875 vorgeschriebenen Lehrzeit zur Gehülfeuprüfung
zugelassen werden — in geeigneten Fällen ist Dispensation von dem Erforderniß
der ununterbrochenen Aosoloirang der Lehrzeit durch den Minister der geistlichen 2c.