Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt XVI. Apotheker. 927 
Angelegenheiten zulässig. Ist die reglementsmäßige drei= bezw. zweijährige Lehrzeit 
nicht vollständig absolvirt, so kann die Zulassung zur Gehülfen-Prüfung Überhaupt 
nicht erfolgen, Res. 10. und 21. Mai 1880 (M. Bl. S. 135) und 4. März 1881 
(M. Bl. S. 85). Das von dem Lehrherrn behufs Anmeldung zur Gehülfenprüfung 
ausgestellte Lehrzeugniß soll auch eine Aeußerung über die sittliche Führung enthalten, 
Res. 24. Febr. 1882 (M. Bl. S. 47) und 25. Juli 1895 (bei Pistor I. 481). 
Dispensationsgesuche wegen Unterbrechungen sollen spätestens bis zum 
1. desjenigen Monats, der dem Monat vorangeht, in dem die nächste Prüfung statt- 
findet, dem Kultusminister vorliegen, Res. 23. April 1895 (M. Bl. S. 111). 
Der Besuch von Pharmazentenschulen ist keine anzurechnende Unterbrechung, 
Res. 7. April 1893 (bei Pistor I. 473). Den Dispensationsgesuchen aller Art 
sind alle zur Beurtheilung des Gesuches dienenden Unterlagen (Zeugnisse rc.) in Ur- 
schrift oder beglaubigter Abschrift beizufügen, Res. 13. Sept. 1895 (M. Bl. S. 229). 
Die vom Kreisphysikus 2c. auszustellenden Beglaubigungen der den Apotheker- 
lehrlingen durch ihre Lehrherren nach §. 3 Nr. 2 der Bek. 4. Febr. 1879 zu er- 
theilenden Zeugnisse sind stempelfrei, Res. 7. Mai 1886 (M. Bl. S. 88), dagegen 
sind die Prüfungszeugnisse der Apotheker-Lehrlinge und -Gehülfen stempelpflichtig, 
Res. 6. März 1891 (M. Bl. S. 36). Vergl. Stempeltarif Nr. 77 a zum Stempel- 
stenerges. 31. Juli 1895 (G. S. S. 413). 
Wegen der Prüfung der Diakonen und Diakonissen, katholischen Ordensschwestern 
und barmherzigen Brüder behufs Verwaltung einer Krankenhausapotheke (Dispenstr- 
anstalt), vergl. Res. 2. Juli und 4. Okt. 1853, 7. Nov. 1859 und 3. Fehr. 1870 
(bei Pistor I. 481 ff.). 
  
Das Apothekenrecht in Preußen bedarf drin gend einer gesetzlichen Neu- 
regelung. Hente sind maßgebend: Medizinaledikt 27. Sept. 1725, Abschn. „Von 
denen Apothekern" (bei Pistor I. 12 ff.); die Vorschriften in A. L. R. II. 
8. Abschn. 6, soweit sie nicht inzwischen aufgehoben sind, insbesondere §S§. 462, 464 
bis 470, und als Grundgesetz für das gesammte Apothekenwesen die Revidirte 
Apothekerordnung 11. Okt. 1801 (Nov. Corp. const. XI. 555), die auch in den 
1814 und 1866 erworbenen preußischen Landestheilen, sowie in Hohengollern, gilt, 
obwohl sie dort als Gesetz nicht veröffentlicht ist. Vergl. für die Rheinprovinz Erk. 
K. G. 3. Febr. 1887 (E. K. VII. 225). 
An dieser Lage des Apothekenrechtes hat die R. Gew. O. nichts geändert, vergl. 
Ss. 6, 7, 10, 14, 15, 34, 41, 45, 46, 47, 48, 56, 5, 80, 143, 144, 147, 1, 148,8, 154 das. 
Die Anlegung neuer Apotheken bestimmt sich nach der Kgl. Vd. 24. Okt. 
1811 (G. S. S. 359); ergänzt durch Res. 13. Juli 1840 (M. Bl. S. 310) und 
(Ertheilung von Konzessionen an frühere Apothekenbesitzer, die ihre Apotheke veräußert 
baben) 2. Dez. 1893 (M. Bl. S. 261); Ueberlassung der Entscheidung an die 
Oberpräfidenten in diesem Falle, Res. 11. Dez. 1894 (bei Pistor I. 510). 
Die durch Vd. 24. Okt. 1811 eingeführte Personalkonzession wurde im 
Laufe der Zeit vielfach durchbrochen. Abgesehen von den in den §F. 4 und 5 der 
Rev. Ap. O. 11. Okt. 1801 begünstigten Realprivilegien wurden durch A. O. 
9. Dez. 1827 (bei Pistor I. 512) den Erben von Konzessionsinhabern die gleichen 
Vergünstigungen zuerkannt und in der Folge außer der Vererblichkeit auch die Ver- 
äußerlichkeit der Personalkonzessionen zugestanden. Hierdurch entstanden große Mißstände 
(Steigen der Apothekenpreise, spärliche Errichtung neuer Apotheken), die in einer A. O. 
8. März 1842 (G. S. S. 111) und einem Res. 13. Aug. 1842 (M. Bl. S. 320) 
Uebernahme bestehender Apotheken durch neu Konzessionirte — einige Abhülfe 
fanden. Sodann wurden die Regierungen durch K. O. 5. Okt. 1846 ange- 
wiesen, beim Ausscheiden eines nicht privilegirten Apothekers aus seinem Geschäfte 
die Konzession dem von dem abgehenden Apotheker oder dessen Erben präsentirten 
Geschäftsnachfolger, sofern derselbe vorschriftsmäßig qualifizirt ist, jedoch immer nur 
für seine Person und unter ausdrücklichem Vorbehalt der Wiedereinziehung der Kon- 
zession bei seinem dereinstigen Abgange zu ertheilen, Res. 21. Okt. 1846 (M. Bl. 
S. 210). Dieses Res wurde in der Folge mehrfach ergänzt und erläntert, so durch 
Res. 8. Juli 1851, 24. Jan. 1852 — Konzessionirung im Falle der Wiederver- 
heirathung der Wittwe eines konzessionirten Apothekers mit einem gqualifizirten Apotheker 
nur mit Zustimmung der übrigen Erben —, 15. Juli 1857 hoher Kaufpreis 
lein Grund zur Konzessionsversagung —, 10. Aug. 1871 durch Verkauf erlischt 
die Konzession des Verkäufers —. Neuerdings sind zur Vermeidung des Apotheken-
	        
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