Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt XVIII. Viehseuchen-Gesetz. 971 
sofortige vorläufige Einsperrung und Absonderung der erkrankten und ver- 
dächtigen Thiere, nöthigenfalls auch die Bewachung derselben anordnen. Die 
etroffenen vorläufigen Anordnungen sind dem Besitzer der Thiere, oder dessen 
ertreter entweder zu Protokoll oder durch schriftliche Verfügung zu eröffnen!), 
auch ist davon der Polizeibehörde sofort Anzeige zu machen. 
Auf Ersuchen des Thierarztes hat der Vossteher des Seuchenorts die vor- 
läufige Bewachung der erkrankten Thiere zu veranlassen. 
§. 13. Wenn über den Ausbruch einer Seuche nach dem Gutachten des 
beamteten Thierarztes nur mittelst Zerlegung eines verdächtigen Thieres Ge- 
wißheit zu erlangen ist, so kann die Tödtung desselben von der Polizeibehörde 
angeordnet werden. 
§. 14. Auf die gutachtliche Erklärung des beamteten Thierarztes, daß 
der Ausbruch der Seuche festgestellt sei, oder daß der begründete Verdacht eines 
Seuchenausbruchs vorliege, hat die Polizeibehörde die für den Fall der Seuchen- 
gefahr in diesem Gesetze und den zur Ausführung desselben erlassenen Verord- 
nung vorgesehenen, den Umständen nach erforderlichen Schutzmaßregeln zu treffen 
und für die Dauer der Gefahr wirksam durchzuführen. Hegt die Polizeibehörde 
Zweifel über die Erhebungen des beamteten Thierarztes, so kann dieselbe zwar 
die Einziehung eines thierärztlichen Obergutachtens) bei der vorgesetzten Be- 
hörde beantragen, die Anordnung der erforderlichen Schutzmaßregeln darf jedoch 
hierdurch keinen Aufschub erleiden. 
§. 15. Ist der Ausbruch der Maul= und Klauenseuche (§. 10 Ziffer 4) 
durch das Gutachten des beamteten Thierarztes festgestellt, so kann die Polizei- 
behörde auf die Anzeige neuer Seuchenausbrüche in dem Seuchenorte selbst 
oder in dessen Umgegend sofort die erforderlichen polizeilichen Schutzmaßregeln 
* ohne daß es einer nochmaligen Zuziehung des beamteten Thierarztes 
bedarf. 
Auch ist in solchen Bezirken, in welchen sich der Milzbrand ständig zeigt 
. 11), die Zuziehung des beamteten Thierarztes nicht in jedem Falle dieser 
Seuche erforderlich. 
§. 16. In allen Fällen, in welchen dem beamteten Thierarzte die Fest- 
stellung des Krankheitszustandes eines verdächtigen Thieres obliegt, ist es dem 
Besitzer desselben unbenommen, auch seinerseits einen approbirten Thierarzt zu 
diesen Untersuchungen zuzuziehen. Die Anordnung und die Ausführung der 
Schutzmaßregeln wird hierdurch nicht aufgehalten. 
Die vorgesetzte Behörde hat jedoch im Falle erheblicher Meinungs- 
verschiedenheit zwischen dem beamteten Thierarzte und dem von dem Besitzer 
zugezogenen approbirten Thierarzte über den Ausbruch und Verdacht einer 
Seuche, oder wenn aus sonstigen Gründen erhebliche Zweifel über die Richtigkeit 
der Angaben des beamteten Thierarztes obwalten, sofort ein thierärztliches 
Obergutachten?) einzuziehen und dem entsprechend das Verfahren zu regeln. 
5. 17. Alle Vieh= und Pferdemärkte, sowie auch öffentliche Schlacht- 
häuser!) sollen durch beamtete Thierärzte ) beanfsichtigt werden. Dieselbe 
Maßregel kann auch auf die von Unternehmern behufs öffentlichen Verkaufs 
in öffentlichen oder privaten Räumlichkeiten zusammengebrachten Viehbestände), 
auf die zu Zuchtzwecken öffentlich aufgestellten männlichen Zuchtthiere, auf 
öffentliche Thierschauen und auf die durch obrigkeitliche Anordnung veranlaßten 
Zusammenziehungen von Pferde= und Viehbesländen, sowie auf Gastställe, 
private Schlachthäuser und Ställe von Viehhändlern 1), ausgedehnt?) werden. 
1) Anordnungen der Polizeibehörde sind an diese Form nicht gebunden, E. Crim. 
XXIII. 258. 
Obergutachten wird durch den Departements-Thierarzt abgegeben, 8. 14 
Ausf. . 
I)EmeergntachtendesDepartements-Thierarzteg,§SAUSLGEL 
) Eingefügt durch die Nov. 1. Mai 1894. .. 
5) Die Bestimmung des beamteten Thierarztes steht der, der Ortspolizeibehörde 
vorgesetzten Polizeibehörde zu. ;r . . 
") Auktionen selbstgezüchteter Thiere auf dem Gehöfte des Züchters gehören nicht 
hierher, da die Thiere nicht aus verschiedenen Beständen zusammengebracht sind. 
7) Und zwar durch den Regierungspräsidenten, §. 6 Ausf. Ges.
	        
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