994 Abschnitt XXXVII. Anw. zur Ausf. des Kommunalabgaben-Gesetzes.
Steuersatz nach den für die Veranlagung der Staats-Einkommensteuer geltenden Vor-
schriften zu ermitteln sei. Diese Ermittelung ist von den Gemeinden selbständig zu
bewirken. Indessen sind auch hierbei die bei der Veranlagung der Staats-Einkommen-
steuer erfolgten Feststellungen, soweit solche überhaupt stattgefunden haben, thunlichst
zu berücksichtigen. Was insbesondere die Aussonderung des Forensaleinkommens aus
dem in der Wohnsitzgemeinde zu besteuernden Gesammteinkommern betrifft, so ist durch
gegenseitige Verständigung zwischen Wohnsitz= und Forensalgemeinden auf die Erzielung
der Uebereinstimmung wegen des von den ersteren frei zu lassenden, von den letzteren
zu besteuernden Einkommens hinzuwirken. In keinem Falle darf, wenn das der
Staats. Einkommensteuer unterliegende Gesammteinkommen eines Steuerpflichtigen nach
seinen Theilen in mehreren preußischen Gemeinden steuerpflichtig ist, das in diesen
Gemeinden steuerpflichtige Einkommen im Ganzen den Höchstbetrag derjenigen Steuer-
stufe übersteigen, in welche der Steuerpflichtige bei seiner Veranlagung zur Staats-
Einkommensteuer eingeschätzt worden ist (§. 51). Die „geltenden Vorschriften“, auf
welche das Gesetz hinweist, find diejenigen des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni
1891 und der hierzu erlassenen Ausführungsanweisungen.
Die auf Grund der Einlegung von Rechtsmitteln, sowie die auf Grund der
§§. 57, 58 des Einkommensteuerges. vom 24. Juni 1891 erfolgte Erhöhung oder
Ermäßigung der veranlagten Einkommensteuer zieht die entsprechende Abänderung des
Gemeindezuschlages nach sich. Die Abänderung ist somit auch in dem Falle der Er-
mäßigung von Amtswegen, also ohne daß es eines darauf abzielenden Antrags des
Steuerpflichtigen bedarf, zu bewirken.
Besondere Gemeinde--Einkommensteuer (8. 37).
Art. 29 Nach dem bisherigen Rechte sind unter besonderen Gemeinde-Einkommen-
steuern solche zu verstehen, die unter Zugrundelegung eines anderen Steuertarifs er-
hoben werden, als nach welchem die Stäats-Einkommensteuer erhoben wird. Der
Umstand, daß die Stufen des Tarifs der Staats--Einkommensteuer mit Zuschlägen von
verschiedener Höhe belastet, daß beispielsweise in der untersten Stufe 100 Prozent und
in den übrigen Stufen 150 Prozen Zuschläge zur Staats-Einkommenstener erhoben
werden — was künftig nicht mehr zulässig ist —, macht die Gemeinde-Einkommen-
steuer noch nicht zu einer besonderen. Die Besonderheit hat zur Voraussetzung, daß
die Steuer nach einem anderen Tarife erhoben wird, als demjenigen der Staats-
Einkommensteuer.
Von dieser Bestimmung des Begriffs der besonderen Gemeinde-Einkommensteuer
ist auch bei der Ausführung des Kommunalabgabenges. vom 14. Juli 1893 auszugehen.
Im Einzelnen bleibt Folgendes zu beachten:
1. Besondere Gemeinde-Einkommensteuern sind nur aus besonderen Gründen
gestattet und bedürfen der Genehmigung. Zur Begründung der Einführung einer
besonderen Gemeinde-Einkommensteuer können deshalb Erwägungen allgemeiner Natur
nicht ausreichen; es bedarf solcher, die aus den eigenthümlichen Berhältnissen der
Gemeinde entnommen sind, in welcher eine besondere Gemeinde-Einkommensteuer ein-
geführt werden soll. Die Eigenthümlichkeit braucht nicht nur dieser einen Gemeinde
anzugehören; festzuhalten aber ist, daß das Gesetz die Einführung einer besonderen
Gemeinde-Einkommensteuer als Ausnahme von der Regel erachtet, wonach die Gemeinde-
Einkommensteuern als Zuschläge zur Staats-Einkommensteuer, also unter Zugrunde-
legung des Tarifs der Staats-Einkommensteuer erhoben werden sollen. ç
2. Der Tarif der besonderen Gemeinde-Einkommensteuer darf von dem Tarif
der Staats-Einkommensteuer nur hinsichtlich der Steuersätze abweichen, auch in dieser
Beziehung ist eine Abänderung nur dahin gestattet, daß der Prozentsatz der Besteuerung
in den unteren Stufen erhöht wird, jedoch höchstens bis zu dem Prozentsatze der Be-
stenerung des Einkommens in den oberen Stufen und daß der Prozentsatz der Be-
steuerung in den oberen Stufen nicht zu Ungunsten der oberen Stufen geändert wird.
Im Uebrigen muß der Staatssteuertarif unverändert übernommen werden; eine Ab-
änderung der Stufen oder die Einfügung von Zwischenstufen ist nicht zulässig.
Die Stufen des Tarifs der Staats-Einkommensteuer ergeben sich aus dem §. 17
des Einkommensteuerges. vom 24. Juni 1891.
Was den, den Steuersätzen dieses Tarifs zu Grunde liegenden Prozentsatz der
Besteuerung des Einkommens betrifft, so ist derselbe bei Einkommen von mehr als
100 000 Mark gleichmäßig; von dieser Einkommensgrenze ab degressiv. Es wird das