Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

994 Abschnitt XXXVII. Anw. zur Ausf. des Kommunalabgaben-Gesetzes. 
Steuersatz nach den für die Veranlagung der Staats-Einkommensteuer geltenden Vor- 
schriften zu ermitteln sei. Diese Ermittelung ist von den Gemeinden selbständig zu 
bewirken. Indessen sind auch hierbei die bei der Veranlagung der Staats-Einkommen- 
steuer erfolgten Feststellungen, soweit solche überhaupt stattgefunden haben, thunlichst 
zu berücksichtigen. Was insbesondere die Aussonderung des Forensaleinkommens aus 
dem in der Wohnsitzgemeinde zu besteuernden Gesammteinkommern betrifft, so ist durch 
gegenseitige Verständigung zwischen Wohnsitz= und Forensalgemeinden auf die Erzielung 
der Uebereinstimmung wegen des von den ersteren frei zu lassenden, von den letzteren 
zu besteuernden Einkommens hinzuwirken. In keinem Falle darf, wenn das der 
Staats. Einkommensteuer unterliegende Gesammteinkommen eines Steuerpflichtigen nach 
seinen Theilen in mehreren preußischen Gemeinden steuerpflichtig ist, das in diesen 
Gemeinden steuerpflichtige Einkommen im Ganzen den Höchstbetrag derjenigen Steuer- 
stufe übersteigen, in welche der Steuerpflichtige bei seiner Veranlagung zur Staats- 
Einkommensteuer eingeschätzt worden ist (§. 51). Die „geltenden Vorschriften“, auf 
welche das Gesetz hinweist, find diejenigen des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni 
1891 und der hierzu erlassenen Ausführungsanweisungen. 
Die auf Grund der Einlegung von Rechtsmitteln, sowie die auf Grund der 
§§. 57, 58 des Einkommensteuerges. vom 24. Juni 1891 erfolgte Erhöhung oder 
Ermäßigung der veranlagten Einkommensteuer zieht die entsprechende Abänderung des 
Gemeindezuschlages nach sich. Die Abänderung ist somit auch in dem Falle der Er- 
mäßigung von Amtswegen, also ohne daß es eines darauf abzielenden Antrags des 
Steuerpflichtigen bedarf, zu bewirken. 
Besondere Gemeinde--Einkommensteuer (8. 37). 
Art. 29 Nach dem bisherigen Rechte sind unter besonderen Gemeinde-Einkommen- 
steuern solche zu verstehen, die unter Zugrundelegung eines anderen Steuertarifs er- 
hoben werden, als nach welchem die Stäats-Einkommensteuer erhoben wird. Der 
Umstand, daß die Stufen des Tarifs der Staats--Einkommensteuer mit Zuschlägen von 
verschiedener Höhe belastet, daß beispielsweise in der untersten Stufe 100 Prozent und 
in den übrigen Stufen 150 Prozen Zuschläge zur Staats-Einkommenstener erhoben 
werden — was künftig nicht mehr zulässig ist —, macht die Gemeinde-Einkommen- 
steuer noch nicht zu einer besonderen. Die Besonderheit hat zur Voraussetzung, daß 
die Steuer nach einem anderen Tarife erhoben wird, als demjenigen der Staats- 
Einkommensteuer. 
Von dieser Bestimmung des Begriffs der besonderen Gemeinde-Einkommensteuer 
ist auch bei der Ausführung des Kommunalabgabenges. vom 14. Juli 1893 auszugehen. 
Im Einzelnen bleibt Folgendes zu beachten: 
1. Besondere Gemeinde-Einkommensteuern sind nur aus besonderen Gründen 
gestattet und bedürfen der Genehmigung. Zur Begründung der Einführung einer 
besonderen Gemeinde-Einkommensteuer können deshalb Erwägungen allgemeiner Natur 
nicht ausreichen; es bedarf solcher, die aus den eigenthümlichen Berhältnissen der 
Gemeinde entnommen sind, in welcher eine besondere Gemeinde-Einkommensteuer ein- 
geführt werden soll. Die Eigenthümlichkeit braucht nicht nur dieser einen Gemeinde 
anzugehören; festzuhalten aber ist, daß das Gesetz die Einführung einer besonderen 
Gemeinde-Einkommensteuer als Ausnahme von der Regel erachtet, wonach die Gemeinde- 
Einkommensteuern als Zuschläge zur Staats-Einkommensteuer, also unter Zugrunde- 
legung des Tarifs der Staats-Einkommensteuer erhoben werden sollen. ç 
2. Der Tarif der besonderen Gemeinde-Einkommensteuer darf von dem Tarif 
der Staats-Einkommensteuer nur hinsichtlich der Steuersätze abweichen, auch in dieser 
Beziehung ist eine Abänderung nur dahin gestattet, daß der Prozentsatz der Besteuerung 
in den unteren Stufen erhöht wird, jedoch höchstens bis zu dem Prozentsatze der Be- 
stenerung des Einkommens in den oberen Stufen und daß der Prozentsatz der Be- 
steuerung in den oberen Stufen nicht zu Ungunsten der oberen Stufen geändert wird. 
Im Uebrigen muß der Staatssteuertarif unverändert übernommen werden; eine Ab- 
änderung der Stufen oder die Einfügung von Zwischenstufen ist nicht zulässig. 
Die Stufen des Tarifs der Staats-Einkommensteuer ergeben sich aus dem §. 17 
des Einkommensteuerges. vom 24. Juni 1891. 
Was den, den Steuersätzen dieses Tarifs zu Grunde liegenden Prozentsatz der 
Besteuerung des Einkommens betrifft, so ist derselbe bei Einkommen von mehr als 
100 000 Mark gleichmäßig; von dieser Einkommensgrenze ab degressiv. Es wird das
	        
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