998 Abschnitt XXXVII. Anw. zur Ausf. des Kommunalabgaben-Gesetzes.
Die Vorschrift im zweiten Absatze des §. 51, wonach verschiedene Ouellen von
Einkommen in ein und derselben Gemeinde für die Besteuerung als ein Ganzes zu
erachten find, fand nach den bisherigen Grundsätzen des Kommunalsteuerrechts kein
Anwendung auf nicht-physische Personen. Bei diesen wurde das Einkommen aus ver-
schiedenen d. h wirthschaftlich von einander unabhängigen Quellen in einer Gemeinde
— z. B. aus Grundvermögen und einer Fabrikanlage — je für sich besteuert. Fort-
an gilt der Grundsatz der einheitlichen Besteuerung des Einkommens aus verschiedenen
Quellen auch für die nicht-physischen Personen, namentlich ist behnfs Ermittelung des
steuerpflichtigen Einkommens der bei einer Quelle erlittene Verlust gegen den in
demselben Jahre bei einer anderen Quelle erzielten Gewinn aufzurechnen.
C. Besondere Bestimmungen.
Vertheilung von stenersstichtigem Einkommen aus einer über mehrere preußische Ge-
meinden sich erstreckenden Gewerbe= oder Bergbauunternehmung (88. 47, 48).
Art. 35. Die Vorschriften der §§. 47, 48 wegen Vertheilung von steuerpflichtigem
Einkommen aus einer über mehrere preußische Gemeinden sich erstreckenden Gewerbe-
oder Bergbauunternehmung decken sich im Wesentlichen mit den Bestimmungen der
§§. 7, 8 des Kommunalabgabengesetzes vom 27. Juli 1885.
Indessen, ist im §. 47b für die Vertheilung des Einkommens einer sich über
mehrere Gemeinden erstreckenden Betriebsstätte, Station u. s. w. das Beschlußverfahren
in Fortfall gekommen.
Die Borschriften des §. 47, welche nur für die Vertheilung des gemeindesteuer-
pflichtigen Einkommens aus dem Besitze oder Beriiebe einer sich über mehrere
prenßische Gemeinden erstreckenden Gewerbe= oder Bergbauunternehmung gegeben
sind, müssen analog zur Anwendung gebracht werden, wenn eine Unternehmung der
bezeichneten Art sich auch über nichtpreußische Gemeinden erstreckt und die Er-
mittelung des in der preußischen Gemeinde steuerpflichtigen Einkommens die Ver-
theilung nothwendig macht 7. «
Vertheilung des steuerpflichtigen Einkommens zwischen Wohnsitz= und Forensal-
gemeinden (8. 49).
Art. 36. Die Berschriften des 8. 49 wegen der Vertheilung des Einkommens
zwischen Wohnsttz= und Forensalgemeinden schließen sich denjenigen der 88. 9, 10 des
Kommnnalabgabengesetzes vom 27. Juli 1885 mit folgenden Abänderungen an:
1. Während die Bestimmungen des §. 9 a. a. O. nach der Rechtsprechung nur
für den Fall getroffen sind, daß die Forenfalgemeinde im Julande belegen ist, regelt
§s. 49 die Vertheilung des Einkommens zwischen Wohnsitz und Forensalgemeinde auch
für den Fall, daß das Einkommen des in einer Wohnsttzgemeinde zu Bestenernden
ganz oder zum Theil aus nichtpreußischem Grundbesitz oder Gewerbebetrieb fließt.
2. Bei der Veraulagung der Steuerpflichtigen in ihren Wohnsitzgemeinden
schließt §. 49 — unbeschadet der Bestimmungen des §. 35 — nur denjenigen Theil
des Gesammteinkommens aus, welcher in anderen preußischen Gemeinden aus
Grundvermögen, Handels= oder gewerblichen Aulagen, einschließlich der Bergwerke,
sowie aus Handels= oder Gewerbebetrieb, einschließlich des Bergbaues, gewonnen
wird. Er beläßt somit der Wohnsitzgemeinde die Besteuerung des Einkommens aus-
nichtpreußischem Grundbesitz und Gewerbebetrieb auch dann, wenn eine solche gegen-
wärtig ausgeschlossen ist ?.
3. Dem in einer anderen preußischen Gemeinde als in derjeuigen des inländischen
Wohnsitzes ans Grundvermögen u. s. w. fließenden Einkommen ist dasjenige Ein-
kommen gleichgestellt, welches in einer solchen Gemeinde aus der Betheiligung an dem
Unternehmen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gewonnen wird.
1) Die anologe Anwendung ist jetzt durch §. 48 a (Ges. 30. Juli 1895) ans-
drücklich angeordnet worden. »
«)Anverssnach§.49inderFassungdesGef.30.Jnli1895.Bergl. Nöll
Anm. 11 zu 5. 49.