Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXVII. Anw. zur Ausf. des Kommunalabgaben-Gesetzes. 999 
Vertheilung des sleuerpflichtigen Einkommeng zwischen mehreren Wobnsitzgemeinden 
· 8. 50). 
Art. 37. Die Borschriften des 8. 50 über die Vertheilung des steuerpflichtigen 
Einkommens zwischen mehreren Wohnsitzgemeinden weichen von den Bestimmungen 
im §. 11 des Kommunalabgabengesetzes vom 27. Juli 1885 nur in folgenden Punkten ab: 
1. §. 50 bezieht sich lediglich auf Personen mit mehrfachem Wohnsitz inner- 
halb des preußischen Staates. Diese Beschränkung steht im Zusammenhange 
mit der Bestimmung im §. 33 Nr. 1, wonach sich die Steuerpflicht der in einer 
preußischen Gemeinde wohnhaften Personen auf ihr gesammtes iunerhalb und außer- 
halb des preußischen Staates gewonnenes Einkommen, soweit es nicht von der Be- 
steuerung frei zu lassen ist, erstreckt, ferner mit den Bestimmungen der 8§. 49 und 50, 
wonach nur das in preußischen Forensal= oder Wohnsitzgemeinden erwachsene Ein- 
kommen aus Grundvermögen, Gewerbebetrieb u. s. w. der Belegenheits-- bezw. Be- 
triebsgemeinde zur Besteuerung vorbehalten bleiben soll!). 
2. Dem in einer preußischen Wohnsitzgemeinde aus Grundvermögen, Gewerbe- 
betrieb, u. s. w. fließenden Einkommen ist, analog dem im Art. 35 unter 3 bezeich- 
neten Falle, dasjenige Einkommen gleichgestellt, welches in einer solchen Gemeinde aus 
der Betheiligung an dem Unternehmen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ge- 
wonnen wird. 
3. Verpflichtung der Betriebsgemeinden zur Leistung von Zuschüssen (§. 53). 
Art. 38. 1. Nach § 53 Abs. 1 können Gemeinden unter gewissen Voraus- 
setzungen von solchen Gemeinden, in denen ein Betrieb von Berg-, Hütten= oder Salz- 
werken, Fabriken oder Eisenbahnen stattfindet (Betriebsgemeinden), einen Zuschuß zu 
den ihnen hierdurch verursachten Mehrausgaben für die Zwecke des öffentlichen Volks- 
schulwesens oder der öffentlichen Armenpflege beanspruchen. 
Hierdurch soll den Verhältnissen solcher Gemeinden Rechnung getragen werden, 
denen aus der Wohnsitz= oder Aufenthaltsnahme zahlreicher, in benachbarten Betriebs- 
gemeinden beschäftigter Arbeiter erhebliche, mit der Steuerkraft der letzteren nicht in 
angemessenem Verhältnisse stehende Ausgaben erwachsen. Im Einzelnen ist hervor- 
zuheben: 
· a) Der Anspruch ist ausgeschlossen, sofern eine Gemeinde nach 8. 35 be- 
fugt ist, einen Gewerbetreibenden wegen des Einkommens aus dem die Mehrausgaben 
verursachenden Betriebe zu ihrer Gemeindeeinkommensteuer selbständig heranzuziehen. 
Ein sonstiges Steuerrecht würde kein Hinderniß bilden. 
b) Der. Gemeinde müssen durch einen, der bezeichneten Betriebe und in 
Beziehung auf die angegebenen Zwecke Mehrausgaben erwachsen, welche unter Be- 
rücksichtigung der Vortheile, die ihr aus. dem einen oder anderen der in Betracht 
kommenden Beniebe erwachsen, von verhältnißmäßiger Erheblichkeit und eine Ueber- 
bürdung der Steuerpflichtigen herbeizuführen geeignet sind. 
Aunggeschlossen von det Begründung des Anspruchs sind somit Mehransgaben 
die, wenn auch an sich nicht unerheblich, doch mit Rücksicht auf die ohnehin für das 
öffentliche Volksschulwesen und die Armenpflege in der Gemeinde erforderlichen Auf- 
wendungen für erheblich nicht erachtet werden dürfen. Es ist endlich erforderlich, daß 
die Mehrausgaben geeignet sind, eine Ueberbürdung der Steuerpflichtigen herbeizu- 
führen. Unter Umständen werden daher sogar Mehransgaben von verhältnißmäßig 
trbbblichem Umfange den Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses nicht rechtfertigen 
unen. · 
· c)DieZnichüssederBetriebsgemeindedürfeninkeinemsallemehroli 
die Hälfte der gesammten in der Betriebsgemeinde von den bezeichneten Betrieben zu 
erhebenden direkten Gemeindesteuern betragen. Letztere sind nach denjenigen Beträgen 
zu berechnen, welche ohne die Gewährung von Zuschüfsen zu leisten sind oder zu 
leisten sein würden. Es kommen somit diejenigen Gemeindesteuern nicht in Betracht, 
welche behufs Deckung der zu leistenden Zuschüsse in der Betriebsgemeinde weiterhin 
aufgebracht werden müssen. 
Liegt der Betrieb (S. 58 Abs. 1) in einem Gutsbezirke, so ist nach S. 53 
Abs. 2 unter den zu Nr. 1a und b bezeichneten Voraussetzungen der Zuschuß von 
  
1) Anders nach §. 50 in der Fassung des Ges. 30. Juli 1895. Bergl. Nöll 
Anm. 9 zu §8. 50.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.