Abschnitt XXXVII. Anw. zur Ausf. des Kommunalabgaben-Gesetzes. 999
Vertheilung des sleuerpflichtigen Einkommeng zwischen mehreren Wobnsitzgemeinden
· 8. 50).
Art. 37. Die Borschriften des 8. 50 über die Vertheilung des steuerpflichtigen
Einkommens zwischen mehreren Wohnsitzgemeinden weichen von den Bestimmungen
im §. 11 des Kommunalabgabengesetzes vom 27. Juli 1885 nur in folgenden Punkten ab:
1. §. 50 bezieht sich lediglich auf Personen mit mehrfachem Wohnsitz inner-
halb des preußischen Staates. Diese Beschränkung steht im Zusammenhange
mit der Bestimmung im §. 33 Nr. 1, wonach sich die Steuerpflicht der in einer
preußischen Gemeinde wohnhaften Personen auf ihr gesammtes iunerhalb und außer-
halb des preußischen Staates gewonnenes Einkommen, soweit es nicht von der Be-
steuerung frei zu lassen ist, erstreckt, ferner mit den Bestimmungen der 8§. 49 und 50,
wonach nur das in preußischen Forensal= oder Wohnsitzgemeinden erwachsene Ein-
kommen aus Grundvermögen, Gewerbebetrieb u. s. w. der Belegenheits-- bezw. Be-
triebsgemeinde zur Besteuerung vorbehalten bleiben soll!).
2. Dem in einer preußischen Wohnsitzgemeinde aus Grundvermögen, Gewerbe-
betrieb, u. s. w. fließenden Einkommen ist, analog dem im Art. 35 unter 3 bezeich-
neten Falle, dasjenige Einkommen gleichgestellt, welches in einer solchen Gemeinde aus
der Betheiligung an dem Unternehmen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ge-
wonnen wird.
3. Verpflichtung der Betriebsgemeinden zur Leistung von Zuschüssen (§. 53).
Art. 38. 1. Nach § 53 Abs. 1 können Gemeinden unter gewissen Voraus-
setzungen von solchen Gemeinden, in denen ein Betrieb von Berg-, Hütten= oder Salz-
werken, Fabriken oder Eisenbahnen stattfindet (Betriebsgemeinden), einen Zuschuß zu
den ihnen hierdurch verursachten Mehrausgaben für die Zwecke des öffentlichen Volks-
schulwesens oder der öffentlichen Armenpflege beanspruchen.
Hierdurch soll den Verhältnissen solcher Gemeinden Rechnung getragen werden,
denen aus der Wohnsitz= oder Aufenthaltsnahme zahlreicher, in benachbarten Betriebs-
gemeinden beschäftigter Arbeiter erhebliche, mit der Steuerkraft der letzteren nicht in
angemessenem Verhältnisse stehende Ausgaben erwachsen. Im Einzelnen ist hervor-
zuheben:
· a) Der Anspruch ist ausgeschlossen, sofern eine Gemeinde nach 8. 35 be-
fugt ist, einen Gewerbetreibenden wegen des Einkommens aus dem die Mehrausgaben
verursachenden Betriebe zu ihrer Gemeindeeinkommensteuer selbständig heranzuziehen.
Ein sonstiges Steuerrecht würde kein Hinderniß bilden.
b) Der. Gemeinde müssen durch einen, der bezeichneten Betriebe und in
Beziehung auf die angegebenen Zwecke Mehrausgaben erwachsen, welche unter Be-
rücksichtigung der Vortheile, die ihr aus. dem einen oder anderen der in Betracht
kommenden Beniebe erwachsen, von verhältnißmäßiger Erheblichkeit und eine Ueber-
bürdung der Steuerpflichtigen herbeizuführen geeignet sind.
Aunggeschlossen von det Begründung des Anspruchs sind somit Mehransgaben
die, wenn auch an sich nicht unerheblich, doch mit Rücksicht auf die ohnehin für das
öffentliche Volksschulwesen und die Armenpflege in der Gemeinde erforderlichen Auf-
wendungen für erheblich nicht erachtet werden dürfen. Es ist endlich erforderlich, daß
die Mehrausgaben geeignet sind, eine Ueberbürdung der Steuerpflichtigen herbeizu-
führen. Unter Umständen werden daher sogar Mehransgaben von verhältnißmäßig
trbbblichem Umfange den Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses nicht rechtfertigen
unen. ·
· c)DieZnichüssederBetriebsgemeindedürfeninkeinemsallemehroli
die Hälfte der gesammten in der Betriebsgemeinde von den bezeichneten Betrieben zu
erhebenden direkten Gemeindesteuern betragen. Letztere sind nach denjenigen Beträgen
zu berechnen, welche ohne die Gewährung von Zuschüfsen zu leisten sind oder zu
leisten sein würden. Es kommen somit diejenigen Gemeindesteuern nicht in Betracht,
welche behufs Deckung der zu leistenden Zuschüsse in der Betriebsgemeinde weiterhin
aufgebracht werden müssen.
Liegt der Betrieb (S. 58 Abs. 1) in einem Gutsbezirke, so ist nach S. 53
Abs. 2 unter den zu Nr. 1a und b bezeichneten Voraussetzungen der Zuschuß von
1) Anders nach §. 50 in der Fassung des Ges. 30. Juli 1895. Bergl. Nöll
Anm. 9 zu §8. 50.