1004 Abschnitt XXXVII. Anw. zur Ausf. des Kommunalabgaben-Gesetzes.
bewendet es hierbei. Die Aufsichtsbehörde ist jedoch befugt, die Deckung des Steuer-
bedarfs nach Maßgabe der §§. 54, 55 — nicht auch des §. 56 — anzuordnen.
Die Anordnung hat sich somit auf die Bestimmung des Berhälinisses zu beschränken,
nach welchem der Stenerbedarf auf die Gesammtheit der vom Staate veranlagten
Realsteuern und die Einkommensteuer zu vertheilen ist. Die Realsteuern find sodann
zur Deckung des durch sie aufzubringenden Steuerbedarfs unter sich mit dem
gleichen Prozentsatze heranzuziehen, ohne daß eine anderweitige Untervertheilung ge-
stattet wäre.
Der hiernach zur Anwendung gelangende Maßstab behält so lange Geltung, als
nicht bis zum Ablaufe der ersten drei Monate des jedesmaligen Rechnungsjahres ein
gültiger Gemeindebeschluß über die Bertheilung des Steuerbedarfs zu Stande ge-
kommen ist.
5. Zeitliche Begrenzung der Steuerpflicht (s. 60).
Art. 41. 1. Soweit die Gemeindesteuern in Prozenten der vom Staate ver-
anlagten Realstenern oder in Zuschlägen zur Staats-Einkommensteuer erhoben werden
und etwas Anderes nicht bestimmt ist, gelten für den Zeitpunkt des Beginns und
des Erlöschens der Stenerpflicht die für die entsprechende Staatssteuer bestehenden
Vorschriften.
Als solche kommen in Betracht:
a) hinsichtlich der Grundsteuer §. 10 des Grundsteuergesetzes vom 21. Mai
1861 (G. S. S. 253), sodann für die Provinzen Rheinland und Westfalen §. 34
des Ges. vom 21. Jan. 1839 (G. S. S. 30), für die fteben östlichen Provinzen
und die neuerworbenen Landestheile §. 34 des Ges. vom 8. Febr. 1867 (G. S. S.
185), für die neu erworbenen Landestheile §. 1 des Ges. vom 11. Febr. 1870 (G.
S. S. 85);
b) in Ansehung der Gebänudestener §§. 17, 19 des Gebändesteuerges. vom
21. Mai 1861 (G. S. S. 312) mit den aus §. 8 des Ges. wegen Aufhebung
direkter Staatssteuern vom 14. Juni 1893 und 5§. 26 Abs. 4 des Kommnnalabgaben-
gesetzes sich ergebenden Abänderungen;
c) bezüglich der Gewerbestener 88. 33, 58 Abs. 2 des Gewerbesteuerges.
vom 24. Juni 1891;
d) hinsichtlich der Betriebssteuer §5. 12 Abs. 1 Nr. 3 des Ges. wegen Auf-
hebung direkter Staatsstenern vom 14. Juli 1898 und §. 64 des Gewerbestenerges.
vom 24. Juni 1891;
e) in Ansehung der Einkommenstener §§. 56—60 des Einkommensteuerges.
vom 24. Juni 1891.
2. Soweit der Zeitpunkt des Beginnes und Erlöschens der Stenerpflicht sich
hiernach nicht bestimmen läßt, gelangen die Borschristen im §. 60 Abs. 2 zur
Anwendung.
6. Veranlagung und Erhebung.
Veranlagung (5§. 61— 67).
Art. 42. 1. Die Veranlagung erfolgt durch den Gemeindevorstand oder auf
Grund eines Gemeindebeschlusses durch einen besonderen Steuerausschuß der Gemeinde;
für die Beschlußfassung find in Gemeinden, in welchen der Gemeindevorstand aus
einer Mehrheit von Personen gebildet ist, der Gemeindevorstand und die Gemeinde-
vertretung, sonst nur die Gemeindevertretung zuständig.
Wird ein Stenerausschuß nicht gebildet, so gebührt die Beranlagung dem Ge-
meindevorstand.
Im Uebrigen find die Zusammensetzung und die Geschäftsordnung der Steuer-
ausschüsse unter siungemäßer Anwendung der Vorschriften des §. 50 Abs. 3 bis ein-
schließblich 9. 54 des Einkommenstenerges. vom 24. Juni 1891 durch Gemeinde-
beschluß zu bestimmen.
Die Pflicht zur Uebernahme des Amtes als Mitglied des Steuerausschusses sowie
die Befugniß zur Niederlegung des Amtes regeln sich nach den entsprechenden Be-
stimmungen der Gemeindeverfassungsgesetze.
2. Durch die Stenerordnung kann der Gemeindevorstand (Stenerausschuß)
ermächtigt werden, von dem Stenerpflichtigen über die für die VBeranlagung maß-
gebenden Besteuerungsmerkmale binnen einer angemessenen Frist Auskunft zu er-