Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

1006 Abschnitt XXXVII. Anw. zur Ausf. des Kommunalabgaben-Gesetzes. 
Briefes gegen einen zu den Akten zurückgelangenden Empfangschein zu bewirken. — 
Sind Wohnsitz und Aufenthalt eines Stenerpflichtigen unbekannt, so kann die Zu- 
stellung an denselben durch Anheften des zustellenden Schriftstücks an der zu Aus- 
hängen bestimmten Stelle der veranlagenden Gemeinde erfolgen. Die Zustellung 
gilt für vollzogen, wenn seit der Anheftung zwei Wochen verstrichen find. 
2. Gemäß §. 66 ist die Steuer nach erfolgter Bekanntmachung in den ersten 
Tagen eines jeden Monats zu entrichten. Der Gemeinde ist überlassen, unter den 
im §. 66 angegebenen Vorausfetzungen und innerhalb der daselbst bezeichneten Grenzen 
die Hebung anderweitig zu regeln. Dem Pflichtigen ist stets die Borausbezahlung 
mehrerer Raten bis zum ganzen Jahresbetrage gestattet. g 
Nach §. 62 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni 1891 ist die Staats- 
einkommenstener in vierteljährlichen Beträgen in der ersten Hälfte des zweiten Monats 
eines jeden Vierteljahres an die Empfangsstelle abzuführen. Sofern aus den Ber- 
hältnissen der Steuerpflichtigen Bedenken nicht herzuleiten find, wird es sich in den- 
jenigen Gemeinden. von denen zugleich die Hebung der Staatseinkommenstener zu 
bewirken ist, im Interesse der Steuerpflichtigen empfehlen, auch für den Gemeinde- 
empfang eine dreimonatliche Hebeperiode einzuführen. 
3. Nach §. 67 können die Gemeinden die von den Mitgliedern einer Gesellschaft 
mit beschränkter Haftung gemäß §. 33 Nr. 2 und 3 zu entrichtende Gemeindeein- 
kommensteuer von der Gesellschaft einziehen. Die Befugniß der Gemeinde erstreckt 
sich somit lediglich auf die Hebung, nicht auf die Heranziehung der Gesellschaft bei 
der Veranlagung der Mitglieder. Die Befugniß der Gemeinde tritt nicht ein, sofern 
das Mitglied einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht nur als solches (§. 33 
Nr. 2, 3), sondern außerdem noch aus anderem Grunde gemeindeeinkommenstener- 
pflichtig ist. Denn in diesem Falle erstreckt sich die Steuerpflicht auf das gesammte 
stenerpflichtige Einkommen in der Gemeinde (vergl. Art. 23). 
Bierter Titel. Naturaldienste (5. 68). 
Art. 44. Die Steuerpflichtigen können durch Gemeindebeschluß zu Natural- 
diensten (Hand= und Spanndiensten) herangezogen werden. Das Gesetz riifft alle 
Steuerpflichtigen, auch die Forensen, juristischen Personen u. s. w. Spanndienste find 
von den Grundbesitzern nach dem Verhältniß der Zugthiere, welche die Bewirth- 
schaftung ihres im Gemeindebezirk belegenen Grundbefitzes erfordert, Handdienste sind 
von sämmtlichen Steuerpflichtigen gleichheitlich zu leisten. Ist der Grundbesittz ver- 
pachtet, so hat der Gemeinde gegenüber der Verpächter, unbeschadet der zwischen ihm 
und dem Pächter getroffenen Vereinbarung, für die Leistung der Spanndienste ein- 
zustehen. Die Zahl der Zugthiere, welche die Bewirthschaftung des Grundbesitzes im 
Gemeindebezirke erfordert, wird in zahlreichen Fällen mit der Zahl der Zugthiere 
zusammenfallen, welche der Steuerpflichtige thatsächlich hält; ist dies nicht der Fall, 
weil der Steuerpflichtige beispielsweise auch außerhalb des Gemeindebezirks einen 
Grundbesitz bewirthschaftet oder ein anderweitiges Gewerbe betreibt, für welches gleich- 
salls Zugthiere gehalten werden, so muß die für die Bewirthschaftung des Grund- 
besitzes innerhalb des Gemeindebezirks erforderliche Zahl der Zugthiere besonders er- 
mittelt werden. 
Handdienste, zu welchen alle Dienste gerechnet werden, die nicht mit Zugthieren 
zu leisten sind, insbesondere also auch Botendienste, sind von sämmtlichen Stener- 
pflichtigen gleichheitlich, d. h. in gleichem Maße zu leisten. 
Abweichungen von diesen Bestimmungen, sowie von den im Gesetze über das 
gegenseitige Verhältniß von Spann= und Handdienst gegebenen Anordnungen, sind 
unter Vorbehalt der Genehmigung der Aufsichtsbehörde gestatter. Es ist hierdurch den 
Gemeinden unter Anderem die Möglichkeit eröffnet, solche Stenerpflichtige, welche 
keinen oder nur unerheblichen Grundbefitz in der Gemeinde haben, dagegen für ihren 
sonstigen gewerblichen Betrieb zahlreiche Zugthiere halten, in einem Verhältnisse zu 
den Spanndiensten mit heranzuziehen, welches ihrer Mitbenutzung der Straßen und 
Wege in der Gemeinde entspricht. 
Wegen der Ableistung der Dienste durch Stellvertreter und wegen der Befreiungen 
wird auf die Bestimmungen des Gesetzes Bezug genommen. 
2. Der Gemeindebeschluß, durch welchen die Leistung der Hand-- und Spann- 
dienste geregelt wird, hat die Bedeutung einer statutarischen Anordnung, deren Ge-
	        
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