1008 Abschnitt XXXVII. Anw. zur Ausf. des Kommunalabgaben-Gesetzes.
in Hinsicht auf die Zuständigkeit der Behörden und die Zulässigkeit der Rechts-
mittel, unberührt.
d) Nach §. 71 Abs. 4 kommen zutreffenden Falls bei Bestimmung der
zuständigen Beschlußbehörde die Vorschriften im §. 58 des Gesetzes über die allgemeine
Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 mit einer die Stadt Berlin betreffenden Maß-
gabe zur Anwendung. Als zuständige Behörde kann auch ein Kreis- (Bezirks-)
Ausschuß bestimmt werden, welcher für keine der betheiligten Gemeinden an sich ört-
lich zuständig ist.
Wegen der Rechtsmittel im Falle der Feststellung des Gesammtsteuersatzes
für einen Gewerbebetrieb, der sich über mehrere Gemeinden erstreckt und gemäß §. 28
Nr. 2 bis 6 zur Gemeindegewerbesteuer herangezogen wird, sowie im Falle der Zer-
legung des Steuersatzes in die auf die einzelnen Betriebsorte entfallenden Theilbeträge
wird auf §. 76 Bezug genommen.
Sechster Titel. Aufsicht.
Genehmigungen (§. 77).
Art. 46. I. Für die Ertheilung der in dem Gesetze vorbehaltenen Genehmi-
gungen ist nach den daselbst vorgesehenen Maßgaben bei Stadtgemeinden der Bezirks-
ausschuß, bei Landgemeinden der Kreisausschuß zuständig. Bezüglich der Stadt Berlin
bewendet es bei den Bestimmungen der §#. 41 ff. des Gesetzes über die allgemeine
Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (G. S. S. 195).
II. 1. Die Genehmigung von Gemeindebeschlüssen, durch welche
a) besondere direkte oder indirekte Gemeindestenern neu eingeführt oder in
ihren Grundsätzen verändert,
b) Abweichungen von den in §F. 54 vorgeschriebenen Bertheilungsregeln,
Tc) Zuschläge über den vollen Satz der Staats-Einkommensteuer hinaus
(§. 55) angeordnet werden,
bedarf der Zustimmung der Minister des Innern und der Finanzen.
Die Nothwendigkeit sowohl der Genehmigung als auch der Zustimmung fällt in
den Fällen unter b und c fort, wenn die Gemeinde einen Beschluß über die Ver-
theilung des Stenerbedarfs nach §. 59 nicht gefaßt hat und in Folge dessen behufs
Deckung des Stenerbedarfs die Realstenern mit einem um die Hälfte höheren Prozent-
satze als die Einkommenstener unter sich nach gleichen Prozentsätzen herangezogen
werden.
2. Die Genehmigung muß der Zustimmung vorhergehen. Die Gemeinde-
beschlüsse find deshalb auch dann, wenn sie der Zustimmung der Minister des Innern
und der Finanzen bedürfen, in den unteren Instanzen seitens der zuständigen Auf-
sichtsbehörde einer sachlichen Prüfung zu unterziehen. Wird die Genehmigung ver-
sagt, so kann die Zustimmung der Minister — abgesehen von dem Falle einer nach
Abs. 2 des §. 77 aus Gründen des öffentlichen Interefses eingelegten weiteren Be-
schwerde — Überhaupt nicht in Frage kommen. Das Erforderniß dieser sachlichen
Prüfung bringt es mit sich, daß Abweichungen von den im F§. 54 vorgeschriebenen
Vertheilungsregeln sowie der Erhebung von Zuschlägen über den vollen Satz der Ein-
kommensteuer nicht schon um ihrer selbst willen, d. h. lediglich deshalb, weil es sich
um Abweichungen von der Regel, bezw. um Ueberschreitung der bezeichneten Be-
lastungsgrenze handelt, die Genehmigung versagt werden darf.
3. Die Zeitdauer, für welche die Genehmigung zu ertheilen ist, bestimmt sich
zunächst durch den Inhalt und die Bedeutung des Beschlusses, welcher der Genehmi-
gung bedarf. Die Genehmigung eines Beschlusses wegen Erhebung von Zuschlägen
über den vollen Satz der Einkommensteuer hinaus wird in der Regel nur für die
Dauer der maßgebenden Rechnungsperiode (§. 95) zu ertheilen sein. Uusnahmsweise
wird die Genehmigung auch für mehrere Rechnungsperioden erfolgen können, wenn
anzunehmen ist, daß die maßgebenden Verhältnisse für längere Zeit gleichmäßig fort-
dauern werden. Die Genehmigung eines Beschlusses wegen Einführung einer be-
sonderen direkten oder indirekten Steuer kann je nach den Umständen ohne Zeit-
beschränkung erfolgen, oder auf eine von vornherein zu bestimmende Frist von einem
oder mehreren Jahren bestimmt werden (§. 77 Abs. 4).
Eine entsprechende zeitliche Beschränkung muß namentlich eintreten, so lange es
an sicheren Erfahrungen für die Beurtheilung der Zweckmäßigkeit des Beschlusses fehlt.
Die Ertheilung einer Genehmigung auf Widerruf ist ausgeschlossen.