Abschnitt XXXVII. Anw. zur Ausf. des Kommunalabgaben-Gesetzes. 1013
Fällen seitens der Gemeinden mit Weiterungen verknüdpft sei, die weder durch das
Interesse der Gemeinden, noch durch dasjenige des Schuldners begründet find. Fest-
zuhalten ist indessen bei der Genehmigung, daß der Tarif die Benutzung einer gewerb-
lichen Unternehmung zum Gegenstande haben muß, die auch dem öffentlichen Inter-
esse dient. Beispielsweise kommen in Betracht die Vergütungen für die Benutzung
einer Wasserleitung der Gemeinde in denjenigen Fällen, in welchen der Anschluß an
die Wasserleitung lediglich von einem Uebereinkommen zwischen der Gemeinde und
dem Grundbesitzer abhängig ist, ferner Kurtaxen u. s. w. ·
Ob die Gemeinden in Fällen dieser Art die Feststellung des Tarifs nachsuchen
wollen, ist ihrer Beschlußfaffung anheimgestellt. ·
Insoweit die Aufsichtsbehörden zur Genehmigung der Tarife nach dem bis-
herigen Rechte nicht zuständig gewesen sind, ist ihnen die Zuständigkeit durch das Gesetz
verliehen.
Theil II. Kreis= und Provinzialsteuern (88. 91, 93).
Art. 59. 1. Gemäß §. 91 Abs. 1 bleiben die bestehenden Vorschriften über
die Anfbringung der Kreis= und Provinzialstenern mit folgenden Maßgaben unberührt:
1. Wie den Städten, bleibt auch den Landgemeinden die Beschlußfassung
darüber vorbehalten, in welcher Weise ihre Antheile an den Kreissteuern aufgebracht
werden sollen. .«
Es ist hierdurch denjenigen Landgemeinden, denen eine solche Beschlußfassung
bisher noch nicht zustand, die Befugniß zu derselben verliehen worden.
2. Bei der Vertheilung der Kreissteuern sind die Grund-, Gebäude- und die
Gewerbesteuern der Klassen I und II in der Regel mit dem gleichen Betrage des-
* Prozentsatzes heranzuziehen, mit welchem die Staatseinkommensteuer be-
astet wird.
Unter der Grund= und Gebäudesteuer ist die vom Staate veranlagte Steuer der-
jenigen Liegenschaften und Gebäude zu verstehen, welche der Gemeindebesteuerung
unterworfen sind (s. 26 Abs. 3) In Gleichem ist unter der Gewerbesteuer — und
zwar nicht nur der Klassen 1 und II, sondern sämmtlicher Klassen — die vom Staate
veranlagte Steuer derjenigen Gewerbebetriebe einschließlich des Bergbaues zu ver-
stehen, welche der Gemeindebestenerung unterliegen (s. 30 Abf. 3).
Mit Genehmigung des Bezirksausschusses kann der Betrag, mit welchem die
Grund-, Gebände= und die Gewerbesteuer der Klassen 1 und II heranzuziehen sind,
bis auf das Anderthalbfache jenes Prozentsatzes erhöht oder bis auf die Hälfte desselben
berabgesetzt werden. Für dir Heranziehung der bezeichneten Realstenern besteht somit
ein Spielraum zwischen 50 und 150 Prozent desjenigen Satzes, mit welchem die
Staatseinkommenstener durch Zuschläge belastet wird. Das Gesetz hat der Verschieden-
beit der Verhältnisse Rechnung getragen, welche für die Kreise, namentlich auf dem
Gebiete der Gerkehrsaulagen, innerhalb der verschtedenen Theile der Monarchie besteht,
und in denjenigen Fällen, in welchen die Kreise zur Herstellung und Unterhaltung
derartiger, vornehmlich dem Grundbesitz und Gewerbebetriebe zu Gute kommender
Anlagen verpflichtet sind, eine verhältnißmäßig stärkere Belastung der Realsteuern er-
möglicht. Enrspricht der Maßstab, nach welchem gegenwärtig die bezeichneten Real-
steuern in deren Verhältniß zur Einkommensteuer zu den Kreisabgaben herangezogen
werden, der im § 91 Abs. 1 unter 2 angegebenen Regel, so hat es bei demselben
bis auf Weiteres sein Beweuden. Anderenfalls ist zu unterscheiden, ob der Maßstab
innerhalb der Grenzen derjenigen Abweichung liegt, deren Genehmigung dem Bezirks-
ausschusse vorbehalten ist, oder aber außerhalb dieser Grenzen. Im ersteren Falle
leibt den Kreisen gemäß der weiteren Bestimmung unter Nr. 2 überlassen die Ge-
nehmigung des Bezirksausschusses vor dem 1. April 1895, als dem Tage des
Inkrafttretens des Kommunalabgabengesetzes, nachzusuchen, damit der Maßstab bei
der Aufbringung der Kreisabgaben nach diesem Zeitpunkte in Kraft bleiben
kann. Im letzteren Falle tritt der bisherige Maßstab mit dem 1. April 1895
außer Anwendung.
Oinsichtlich der Klassen III und IV der Gewerbesteuer bewendet es bei der Vor-
schrift im §. 10 Abs. 2 der Kreis-Ordnung vom 13. Dezbr. 1872 und der entsprechenden
Vorschrift in den übrigen Kreisverfassungsgesetzen (vergl. §. 80 des Gewerbesteuergesetzes
vom 24. Juni 1891), wonach diese Klassen von der Heranziehung zu den Kreis-