Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXVII. Anw. zur Ausf. des Kommunalabgaben-Gesetzes. 1015 
des Haushaltsplanes der Gemeinden für das Rechnungsjahr vom 1. April 1895 bis 
31. März 1896 oder für die etwa einzuführende zwei- oder dreijährige Rechnungs- 
periode (§. 93) unbedingt beachtet werden. Soweit das Gesetz die Jutafsung von 
Ausnahmen von der Ertheilung einer Genehmigung abhängig macht, muß die 
Genehmigung (8. 77) so zeitig nachgesucht werden, daß die Entscheidung der zu- 
ständigen Stelle schon vor der Feststellung des Haushaltsplanes erfolgen kann. Im 
Uebrigen ist nach Zweckmäßigkeitsrücksichten zu prüfen, ob und inwieweit anch solche 
Bestimmungen des Gesetzes, welche nicht zwingender Natur find, sondern sich als 
von der freien Entschließung der Gemeinden abhängige Ermächtigungen oder Be- 
fugnisse darstellen, schon bei der Aufstellung des Haushaltsplanes für das Rechnungs- 
jahr 1895/96 Berücksichtigung finden sollen. 
2. Die Gemeinden sind verpflichtet, die Ordnungen (Observanzen, Statuten, 
Regulative, Gemeindebeschlüsse) über die Aufbringung von Gebühren, Beiträgen, 
indirekten und direkten Steuern und Diensten mit den Vorschriften des Gesetzes in 
Uebereinstimmung zu bringen (§. 96 Abs. 2). 
Zu diesem Behuse können die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen Ge- 
meindebeschlüsse bereits vom 1. April 1894 ab im Voraus gefaßt und die dadurch 
bedingten Anordnungen und Entscheidungen der Verwaltungs-= und Verwaltungs- 
gerichtsbebürden nach Maßgabe der Bestimmungen des Gesetzes getroffen werden 
(§. 96 Abs. 3). 
3. Ordnungen der vorbezeichneten Art, welche bis zum 1. April 1895 in 
Geltung gewesen find, bleiben indessen, auch wenn sie nicht mit den Vorschriften des 
Gesetzes in Uebereinstimmung gebracht worden find, bis zur Abänderung durch rechts- 
gültigen Gemeindebeschluß oder Anordnung der Aufsichtsbehörde in Kraft (§. 96 Abs. 4). 
Wenn hiermit einem Zustande der Rechtsunsicherheit vorgebeugt und für die zu 
schaffenden neuen Einrichtungen ein angemessenes Uebergangsstadium hergestellt ist, so 
würde es doch der Absicht des Gesetzes widersprechen, Gemeindeordnungen mit dem 
Gesetze nicht entsprechendem Inhalte ohne triftige Gründe oder über die Zeit des 
Bedürfnisses hinaus fortbestehen zu lassen. Gegen Gemeinden, welche in Verkennung 
der ihnen gesetzlich obliegenden Verpflichtung sich in der Herbeiführung der Ueber- 
einstimmung ihrer Ordnungen mit den gesetzlichen Vorschriften säumig erweisen 
sollten, würde nach dem 1. April 1895 alsbald von den Aufsichtsbehörden mittelst 
Anordnung der entsprechenden Abänderung oder Ergänzung (§. 78) einzuschreiten sein. 
Es liegt im eigenen Interesse der Gemeinden, solchen Zwangsmaßnahmen vorzu- 
beugen und von der ihnen ertheilten Ermächtigung, die zur Ansführung des Gesetzes 
erforderlichen Beschlüsse bereits vom 1. April 1894 ab zu fassen, thunlichst zeitig und 
in umfassender Weise Gebrauch zu machen. Ueberdies sollen die geltenden Ordnungen 
nur unbeschadet der Bestimmungen im §. 23 Abs. 4 und 8. 37 Abs. 2 in Kraft 
bleiben. Die bestehenden Mieths-- und Wohnungssteuern treten somit am 1. April 
1898 außer Kraft, wenn die Forterhebung bis dahin von den zuständigen Ministern 
nicht genehmigt worden ist. Besondere Gemeinde-Einkommensteuern, welche den Be- 
stimmungen im §. 37 Abs. 1 nicht entsprechen, treten dagegen schon am 1. April 1895 
außer Kraft, wenn die Beibehaltung dieser Steuern bis dahin nicht von zuständiger 
Seite genehmigt worden ist. 
4. Soweit am 1. April 1895 in Gemeinden Ordnungen, welche bis zur Ab- 
#nderung durch rechtsgültigen Gemeindebeschluß oder Anordnung der Aussichtsbehörde 
bestehen bleiben, nicht in Geltung sind, müssen überall die entsprechenden Vorschriften 
des Gesetzes zur Anwendung gebracht werden. Auch in diesem Falle empfiehlt es 
sich, daß die geeigneten Gemeindebeschlüsse möglichst frühzeitig vor dem Inkrafttreten 
des Gesetzes gefaßt und die dadurch bedingten Anordnungen und Entscheidungen der 
Verwaltungs= und Verwaltungsgerichtsbehörden nach Maßgabe der Bestimmungen 
des Gesetzes getroffen werden. 
5. Die dem Kommunalabgabengesetze entgegenstehenden gesetzlichen Bestimmungen 
treten mit dem 1. April 1895 außer Kraft.
	        
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