Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

1018 Abschnitt XXXVII. Steuerordnungen. 
des Gebrauchs oder der Rutzung des Grundstücks bedungen find. Sind derartige 
Bergütungen in dem in einer Summe bedungenen Zinse mit enthalten, so dürfen 
von demselben. bie höchstens . Prozent 0 behufs Feststellung des Nutzungs- 
werthes in Aurechnung gebracht werden. 
4. Der vereinbarte Pacht= oder Miethszins (IF. 3) ist nicht maßgebend 
wenn derselbe von dem ortsüblichen Pacht= oder Miethswerthe in erheblichem 
Maße abweicht; als erheblich gilt in jedem Falle eine Abweichung von mehr 
als. 
2. wenn der vercinbarte Pacht= oder Miethszins die Gegenleistung für den Ge- 
brauch der mit dem Grundstück zusammen verpachteten (vermietheten) Utenfllien, 
Inventarien, Möbel und sonstigen beweglichen Gegenstände mitumfaßt; 
3. wenn die Höhe des zu entrichtenden Pacht= oder Miethszinses von dem Er- 
gebniß eines gewerblichen Unternehmens oder von anderen gewissen Ereig- 
nissen abhängig gemacht ist. 
§. 5. Für denjenigen Zeitabschnitte der maßgebenden Periode (8. 2), in welchen 
1. auf den vereinbarten Mieths= oder Pachtpreis die Boraussetzungen des §. 4 
Nr. 1 bis 3 zutreffen, oder 
[2. ein Grundstück oder Grundstückstheil von dem Eigenthümer selbst benutzt oder 
3. zur Nutzung oder zum Gebrauch ohne Entgelt an Andere überlassen wars)], 
gilt als Ertrag der betreffenden Grundstücke oder Grundstückstheile der ihrer 
Bestimmung, Beschaffenheit und Lage entsprechende ortsübliche Pacht= oder Mieths- 
werth. 
Bei Schätzung desselben sind unbeschadet der Vorschriften im §. 7 die nach 
ihrer wirthschaftlichen Bestimmung oder inneren Eimichtung zusammengehörigen Be- 
standtheile derselben Besitzung nicht zu trennen, sondern nach ihrem Mieths= oder 
Pachtwerth im Ganzen zu veranschlagens). 
. 6. Für diejenigen Zeitabschnitte, während deren ein Grundstück oder ein 
selbständiger Theil eines Grundstücks (z. B. eine einzelne Miethswohnung, ein für 
sich bestehendes Pachtstück) innerhalb der maßgebenden Periode (§F. 2) weder verpachtet 
oder vermiethet, noch in der im §. 5 zu Nr. 2 und 3 angegebenen Weise benutzt war, 
wird ein Ertrag von den unbenutzt gebliebenen Grundstückstheilen nicht in Anrechnung 
gebracht "). 
  
1) Die prozentuale Begrenzung des zulässigen Abzuges empfiehlt sich zur Ber- 
meidung weitläufiger Berechnungen und zugleich, um mißbräuchlichen Kürzungen des 
Mietbszinses vorzubeugen. 
2) Vergl. die Aum. zu §. 6. 
3) Wo es zweckmäßig scheint, können als Anhalt für die Schätzung der ver- 
schiedenen Gattungen von Liegenschaften und Gebänden Normalsätze, berechnet nach 
Einheiten des Flächen= beziehungsweise kubischen Inhalts und abgestuft nach der 
verschiedenen Beschaffenheit, Lage u. s. w. der Grundstücke aufgestellt werden. 
*!) Dem Wesen der realen Ertragsstener würde es nicht widersprechen, bei Be- 
rechnung des Nutzungswerthes auch den Mieths= beziehungsweise Pachtwerth der un- 
benutzten Grundstückstheile mit in Anschlag zu bringen. Geschiebt dies aber, so ist 
es zur Ausgleichung von Härten und Unbilligkeiten unvermeidlich, den Erlaß der 
veranlagten Steuer oder eines Theiles derselben für den Fall vorzusehen, daß der 
wirkliche Ertrag erheblich binter dem festgestellten Nutzungswerthe zurückbleibt. 
Um ein derartiges, die Berwaltung erschwerendes Erlaßverfahren entbehrlich zu 
machen, läßt der Emwurf — nach dem Vorgange des Regulatios für die Berliner 
Haussteuer — die während der maßgebenden Periode unbenutzten Grundstückstheile von 
vornherein außer Berechnung. 
Emtscheidet sich eine Gemeinde für den anderen Weg, so würde der vorliegende 
Entwurf in folgenden Punkten abzuändern sein: 
Im §. 5 wäre anstatt der in Klammer (| gestellten Worte zu setzen: 
„2. ein Mieths- oder Pachtverhältniß nicht bestanden hat“, 
§. 6 wäre zu streichen und statt dessen etwa folgende, das Erlaßverfahren regelnde 
Vorschrist hinter dem jetzigen §. 11 einzuschalten: 
„Wird nachgewiesen, daß die Summe der in einem Rechnungsjahre 
von einem steuerpflichtigen Grundstücke aufgekommenen Mietbs= oder Pacht-
	        
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