Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXVII. Steuerordnungen. 1019 
s. 7. Von unbebauten Liegenschaften (Bauplätzen), welchhe)) 
pelchen find, wird außer der Gemeindegrundsteuer (55. 2— 6) eine Banpleatzsteuer 
erhoben. 
Als unbebaut im Sinne des vorigen Absatzes gelten Liegenschaften auch dann, 
wenn nur Schuppen, Baracken und ähnliche der einstweiligen Benutzung oder anderen 
vorübergehenden Zwecken dienende Baulichkeiten darauf errichtet sind. 
Die innerhalb des im Abs. 1 bezeichneten Gebietes belegenen Hofräume und 
Hausgärten unterliegen der Bauplatzsteuer nur, insoweit sie nach Umfang und Lage 
als selbständige Bauplätze in Betracht kommen. 
§. 8. Der Besteuerung der Bauplätze (s. 7) wird der Betrag zu Grunde gelegt, 
um welchen ihr Werth durch die Festsetzung der Baufluchtlinien erhöht worden ist 
(Bauplatzwerth). 
Der Bauplatzwerth wird für jede im Zusammenhange stehende Bauplatzfläche 
desselben Eigenthümers durch Abschätzung festgestellt. Als Anhalt hierbei dient der 
Unterschied zwischen den Kaufpreisen, welche im freien Verkehr für Liegenschaften von 
gleicher Beschaffenheit, Größe und im Uebrigen gleicher Lage zur Zeit der Veran- 
lagung erzielt werden, je nachdem die Liegenschaften an einer Baufluchtlinie belegen 
oder nicht belegen find. 
§. 9. Vorbebaltlich der Bestimmung im §. 18 beträgt die Steuer vom Nutzungs- 
werth jährlich 3 Mark2) von jedem Hundert des festgestellten Nutzungswerthes (§. 2), 
die Steuer vom Bauplatzwerth jährlich 0,"15 Mark von jedem Hundert des festge- 
stellten Bauplatzwerthes (§. 8). 
Ein angefangenes Hundert wird, wenn der überschießende Betrag die Zahl 50 
Übersteigt, als voll gerechnet, anderenfalls außer Anrechnung gelassen. 
§. 10. Die Veranlagung der Grundsteuer vom Nutzungswerthe sowie vom 
Bauplatzwerthe geschieht durch den Steuerausschußs?) 
ũ jedes Rechnungsjahr 
für je drei aufeinanderfolgende Rechnungsjahre. 
Die Bekanntmachung der Veranlagung erfolgt in Gemäßheit der Vorschrift im 
t. 65 Abs. 2, 3 
S. 6 4 des Kommunalabgabengesetzes. 
§. 11. Zum Zwecke der Veranlagung ist jeder Eigenthümer eines steuerpflichtigen 
Grundstückes verpflichtet, auf die an ihn seitens des Gemeindevorstandes oder des 
— 
  
  
Zu Anmerkung 4 auf S. 1018. 
zinsen (F§. 3) unter Hinzurechnung des Mieths= oder Pachtwerthes der vom 
Eigenthümer selbst oder einem Dritten benutzten Grundstscckstheile hinter 
dem veranlagten Nutzungswerthe um mehr als ein Viertel zurückgeblieben 
ist, so ist auf Antrag des Steuerpflichtigen ein entsprechender Theil der 
nach dem Nutzungswerthe veranlagten Steuer zu erlassen beziehungsweise 
zu erstatten. 
Der Antrag ist binnen einer präklusivischen Frist von vier Wochen nach 
Ablauf des betreffenden Rechnungsjahres schriftlich oder zu Protokoll bei dem 
Gemeindevorstande anzubringen, welcher darüber zu entscheiden hat.“ 
1) Hier sind die in Betracht kommenden Flächen des Weichbildes der Gemeinde 
unter Bezugnahme auf den betreffenden Baufluchtplau (Ges. vom 2. Juli 1875, G. 
S. S. 561) und nach ihrer örtlichen Lage in dentlicher Begrenzung zu bezeichnen. 
*!) Mit Rücksicht auf die praktischen Schwierigkeiten, welche eine verschiedene 
steuerliche Behandlung der zu gewerblichen Zwecken und der nicht zu gewerblichen 
Zwecken dienenden Grundsßtücke bietet, ist davon ausgegangen, daß in der Regel auch 
die Steuersätze für beide Arten von Grundflücken gleichmäßig zu normiren sein werden 
und nöthigenfalls ein entsprechender Ausgleich bei der Heranziehung zur Gewerbe- 
steuer stattfinden kann. (Vergl. S. 31 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes.) 
Im Uebrigen sind die im §F. 9 angegebenen Steuersätze lediglich als Beispiele 
aufzufassen. 
*!) Es wird vorausgesetzt, daß das Erforderliche wegen Bildung eines Steuer- 
ausschufses (§. 61 des Kommunalabgabengesetzes) und seiner Geschäftsordnung in einem 
besonderen Beschlusse der Gemeinde bestimmt ist.
	        
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