Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

1020 Abschnitt XXXVII. Steuerordnungen. 
Steuerausschusses gerichtete schriftliche Aufforderung über bestimmte, für die Be- 
steuerung erhebliche Thatsachen, insbesondere über die Art der Benutzung des Grund- 
stückes, über die bestehenden Mieths- und Pachtverhältnisse und die bedungenen Mieths- 
und Pachtpreise, über den Erwerbspreis u. dergl. innerhalb der ihm zu bestimmend 
angemessenen Frist schriftlich oder zu Protokoll Anskunft zu ertheilen 7. · 
Deer Stenerausschuß ist bei der Veranlagung an die Angaben des Stener- 
pflichtigen nicht gebunden. Wird aber die ertheilte Auskunft beanstandet, so find dem 
Steuerpflichtigen vor der Beranlagung die Gründe der Beanfstandung mit dem An- 
heimstellen mitzutheilen, hierüber binnen einer angemessenen Frist eine weitere Er- 
klärung abzugeben (vergl. §. 63 des Kommnnalabgabengesetzes). 
§. 12. Jeder Eigenthümer eines stenerpflichtigen Grundstückesshat dem Gemeinde- 
vorstande anzuzeigen: 
1. wenn in dem Eigenthumsverhältnisse des Grundstickes ein Wechsel eintritt, 
2. wenn bisher steuerpflichtige Grundstücke in die Klasse der steuerfreien übergehen 
oder umgekehrt,. · 
3. wenn Gebände neu entstehen oder gänzlich eingehen, 
4. wenn bestenerte Hausgrundstücke durch Beränderung in ihrer Substanz, 
namentlich durch das Aufsetzen oder Abnehmen eines Stockwerkes oder durch 
das Anbauen oder Abbrechen eines Gebäudetheiles, durch Bergrößerung oder 
Abtrennung dazu gehöriger Hofräume und Gärten an Nutzungswerth ge- 
winnen oder verlieren. 
Die Anzeigen zu 1 bis 4 find unter Borlegung der betreffenden Urkunden und 
sonstigen Nachweise binnen vier Wochen nach dem Eintritt der Beränderung schriftlich 
oder zu Protokoll zu erstatten. 1 
§. 13. Die Steuerpflicht oder Steuererhöhung hinsichtlich neuerbauter oder in 
ihrer Substanz verbesserter Gebäude (s. 12 Nr. 3, 4) beginnt nach Ablauf des 
Rechnungsjahres, in welchem der Neubau bewohnbar oder benutzbar geworden oder 
die Verbesserung vollendet ist. 
Neubauten innerhalb des im §. 7 beschriebenen Gemeindegebietes werden von dem 
im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkte ab zur Steuer vom Nutzungswerthe herangezogen 
und die bebauten Flächen von dem gleichen Zeitpunkte ab von der auf dieselben ent- 
fallenden Bauplatzsteuer befreit. « 
Im Uebrigen treten Ermäßigungen und Erhöhungen der Steuer in Folge der 
im §. 12 erwähnten Beränderungen mit dem ersten Tage des auf die Beränderung 
folgenden Monats in Kraft. « 
Sind jedoch die im §. 12 unter Nr. 2, 3 und 4 erwähnten Veränderungen 
nicht bis zu diesem Tage in der vorgeschriebenen Weise angezeigt, so tritt eine dadurch 
bedingte Ermäßigung oder Befreiung von der Steuer erst mit dem ersten des auf 
die Anzeige folgenden Monats in Kraft. 
8. 14. Die in den Fällen der §5. 12, 13 erforderlichen Zugangsveranlagungen 
erfolgen für den Rest der laufenden Veranlagungsperiode nach den Vorschriften dieser 
Steuerordnung. 
Im Uebrigen werden die im Laufe einer Veranlagungsperisde eintretenden Ber- 
änderungen im Ertrage oder im Werthe der steuerpflichtigen Grundftücke erst bei der 
nächsten Veranlagung berücksichrigt. 
#§. 15. Für die Gemeindegrundstener haftet außer dem Eigenthümer der Nieß- 
braucher des steuerpflichtigen Grundstücks. 
Mehrere Miteigemhümer oder Nießbraucher desselben Grundstückes haften solidarisch. 
Die Bestimmung im Abs. 2 findet auch Anwendung, wenn das Eigenthum 
einerseits an Grund und Boden, andererseits an den darauf errichteten Gebäuden ver- 
schiedenen Personen zusteht. 
Im Falle des Eigenthumswechsels haftet außer dem neuen der bisherige Eigen- 
thümer bis zur Erstattung der im §. 12 vorgeschriebenen Anzeige. 
§. 16. Die nach dieser Stenerordnung den Eigenthümern der steuerpflichtigen 
Grundstücke obliegenden, insbesondere die in den §##§. 11, 12 vorgesehenen Verbind- 
lichkeiten liegen in gleicher Weise ihren gesetzlichen Vertretern (Vormündern, Pflegern, 
  
1) Durch Mittbeilung zweckmäßiger, vom Steuerpflichtigen auszufüllenden For- 
mulare kann die Ertheilung der Auskunft erleichtert werden.
	        
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