1022 Abschnitt XXXVII. Steuerordnungen.
Ausfuhrvergütung.
§. 4. Für das . .. . . . .. ab aus dem Gemeindebezirke. . .. . ...
ausgeführte Bier wird der gezahlte Zuschlag vergütet. Der Anspruch auf die Ver-
gütung wird nur zuverlässigen und in steuerlicher Beziehung unbescholtenen Branern
und nur dann zugestanden, wenn dieselben nur selbstgebrautes Bier ansführen und
wenn sie Bücher führen, aus denen die zur Bierbereitung verwendeten Stoffe und
deren Menge, sowie der Umfang der Bierbereitung und der Bierausfuhr sich ergiebt.
Die Bücher müssen auf Erfordern den von dem Magistrate mit der Aufsicht beauf-
tragten Beamten jederzeit zur Einsicht vorgelegt werden.
Die Zahlung der Bergütung erfolgt monatlich auf Anweisung des Magistrats
durch die Stadtkafse.
II. Steuer von eingeführtem Bier.
Steuersatz.
§. 5. Brl.6V ab wird von dem in den Gemeindebezirk
eingeführten, auswärts gebrauten Bier eine Steuer von fünf und sechzig Pfennigen
für das Hektoliter erhoben ).
Befreiungen.
§. 6. Von der Steuer befreit ist:
a) Bier, welches in Mengen von nicht mehr als zwei Litern eingeführt wird,
b) Bier, welches durch den Gemeindebezirk nur durchgeführt wird.
Durchgeführtes Bier ist auch solches, welches, auf der Eisenbahn zugeführt, ohne
in die Stadt eingebracht zu werden, auf dem Bahnhofe lagert und demnächst in den
Urgebinden weiterbefördert wird, oder welches, auf der Achse eingegangen, in den-
selben Gebinden und mit demselben Frachtbriefe weitergeht.
Art, Ort und Zeit der Einfuhr.
§. 7. Alles zur Einfuhr bestimmte Bier muß in Fässern, deren geaichter In-
halt auf denselben in Zahlen deutlich eingebrannt ist, oder in vollen, für jedes Fracht-
stück gleichartigen Flaschen eingehen.
Die Einführung ist außer auf den Eisenbahnen nur an den von der städtischen
Verwaltung bestimmten Stellen und nur in der Zeit von 7 Uhr Morgens bis 7 Uhr
Abends zulässig.
Ueberwachung der Einfuhr.
"4 §. 8. Wer von auswärts oder von den Bahnhöfen auf Wagen, Karren oder in
sonstiger Weise Bier in den Gemeindebezirk ein= oder durch den Gemeindebezirk durch-
führt, ist verpflichtet, eine die Namen der Absender und Empfänger und den Inhalt
jeder einzelnen Sendung enthaltende Nachweisung in doppelter Ausfertigung bei sich
zu führen und beide Ansfertigungen an den von dem Magistrate bestimmten Stellen
vorzulegen. Eine Ausfertigung wird dem Frachtführer sofort abgestempelt zurück-
gegeben. Jeder Frachtführer ist verpflichtet, den Auffichtsbeamten auf Erfordern die
Nachweisung vorzuzeigen.
Zahlung der Steuer.
§. 9. Von auswärts eingeführtes Bier muß von dem Empfänger spätestens
am Tage nach dem Empfang während der üblichen Dienststunden auf der Stadtkafse
versteuert werden:).
Steuern, welche hiernach an Sonn= und Festtagen entrichtet werden müßten,
sind am Vormittage des nächsten Werktages zu zahlen.
1) Die Steuersätze im S. 1 und F. 5 sind das gesetzliche Marimum, unter
das aber i. d. R. nicht wird herabzugehen sein. Sollen aber niedrigere Sätze
erhoben werden, so müssen sie zu einander in dem aus 88. 1 und 5 sich er-
gebenden Verhältnisse stehen.
2:) Die Aufnahme einer Bestimmung, wonach der auswärtige Absender des
Bieres die Steuer zu entrichten hat, der Empfänger des Bieres aber für sie
nur subsidarisch haftet, ist unzulässig, Res. 7 Sept. 1896 (M. Bl. S. 165).