Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXVII. Steuerordnungen. 1023 
Wer Bier empfängt, welches von auswärts eingeführt ist, hat der Kasse eine 
mit seiner Unterschrift versehene Anzeige in doppelter Ausfertigung vorzulegen, aus 
welcher der Absender, der Inhalt der Gebinde, der Lagerort, Tag und Stunde des 
Empfanges und der Betrag der Biersteuer ersichtlich sein müssen. Eine Ausfertigung 
wird dem Stenerpflichtigen mit Empfangsbescheinigung zurückgegeben; dieselbe ist in 
einem Sammelhefte aufzubewahren und den Aufsichtsbeamten auf Erfordern vor- 
zuzeigen. 
Lagerbuch. 
§. 10. Wer sich mit dem Kauf von Bier zum Weiterverkauf oder Ausschank 
befaßt, hat über das vomten ab unmittelbar von auswärts bezogene 
Bier ein Lagerbuch zu führen. Dasselbe ist den im §. 9 für die ugeige gegebenen 
Vorschriften entsprechend einzurichten und jederzeit nebst dem Sammelhefte der An- 
zeigen zur Einsicht der Auffichtsbeamten bereit zu halten. 
Durchsuchungen. 
§. 11. Den Aufsichtsbeamten ist von Denjenigen, welche Bier von auswärts 
bezogen haben, behufs Vornahme von Durchsuchungen der Zutritt in den Räumen, 
in denen das Bier gelagert wird, zu gestatten. 
III. Zulässige Bereinbarungen. 
#§. 12. Der Magistrat ist befugt, mit einzelnen Steuerpflichtigen zum Zwecke 
der Erleichterung des Berkehrs, ferner der Zahlung und Vergütung der Stener be- 
sondere Vereinbarungen zu treffen. Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung. 
IV. Strafen. 
Sö. 13. Zuwiderhaudlungen gegen die Vorschriften dieser Ordnung werden mit 
einer Strafe von 3 bis zu 30 Mark belegt. Außerdem ist im Falle der Steuer- 
hinterziehung die hinterzogene Steuer nachzuzahlen. 
.......... ,den..ten.......... 
Der Magistrat. 
  
Ordnungyy, 
betreffend die Erhebung einer Hundestener im Bezirke der Stadt 
Auf Grund des Beschlusses der hiesigen Stadtverordneten-Versammlung vom 
................ wird hierdurch in Gemäßheit der 88. 16, 18, 82 des 
Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 nachstehende Ordnung, betreffend die 
Erhebung einer Hundesteuer im Bezirke der Stana9ntt , erlassen: » 
§. 1. Wer einen nicht mehr an der Mutter saugenden Hund hält, hat für 
denselben jährlich eine Steuner von ... M. in halblährlichen Raten und zwar 
den ersten 14 Tagen eines jeden halben Jahres an die hiesige Stadtkasse zu 
Sernchten. Das erste halbe Jahr erstreckt sich auf die Zeit vom 1. April bis Ende 
ember. 
Es ist gestattet, die Stener für das ganze Jahr in ungetrennter Summe im 
Voraus zu entrichten. 
Ueber die Steuerzahlung ist Quittung zu ertheilen. 
§F. 2. Für einen Hund, welcher im Laufe eines halben Jahres (§F. 1) steuer- 
Pflichtig wird, sowie für einen steuerpflichtigen Hund, welcher im Laufe eines halben 
Jahres angeschafft worden ist, muß die volle Steuer für das laufende halbe Jahr 
binnen 14 Tagen, vom Beginn der Steuerpflicht an gerechnet, entrichtet werden. 
Wer einen bereits versteuerten Hund erwirbt oder mit einem solchen neu anzieht, 
oder einen Hund an Stelle eines eingegangenen versteuerten Hundes erwirbt, darf 
  
1) Vergl. die Anmerkung zur Ordnung, betreffend die Erhebung eines Zuschlags 
zur Brausteuer.
	        
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