Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXVII. Besteuerung des Wanderlagerbetriebes. 1025 
4. Für Gesangs= oder deklamatorische Vorträge (sog. Tingel-Tangel) für 
den Tag M 
5. Für Vorträge auf einem Klavier, einem mechanischen oder anderen 
Musikinstrumente in Gastwirthschaften, Schankstuben, öffentlichen Ver- 
gungungslokalen, Buden oder Zelten: 
a) bis Mitternacht für den a M. 
b) über Mitternacht hinaus für den Tarrrr km. 
6. Für Vorstellungen von Gymnastikern, Equilibristen, Ballet= und Seil- 
tänzern, Taschenspielern, Zauberkünstlern, Bauchrednern und dergl.: 
a) Wenn bei denselben ein Eintrittsgeld von höchstens. M. er- 
hoben wird, für den Ttaeg.. .. . M. 
b) Wenn bei denselben ein Eintrittsgeld von mehr als . .. M. er- 
hoben wird, für den Tag . ... .. M. 
7. Für das Halten eines Karussels: 
a) eines nur durch Menschenhand gedrehten für den Tcg M. 
b) eines anderweitig, als zu a angegeben, gedrehten für den Tag M. 
8. Für das Halten einer Würfelbude für den Tkag M. 
9. Für das Halten einer Schießbude für den Tag.g.... .. .. M. 
10. Für öffentliche Belustigungen der vorher nicht gedachten Art, insbe- 
sondere für das Halten eines Marionetten-Theaters, für das Borzeigen 
eines Panoramas, Wachsfigurenkabinets, Museums, je nach dem zu 
erwartenden Gewinn des Unternehmers für den Tag . . M. bis M. 
§. 2. In dem im §. 1 Ziffer 1 und 5 gedachten Fällen schließt die höhere 
Stener die niedere in sich. 
In den im §. 1 Ziffer 10 gedachten Fällen erfolgt die Festsetzung der Steuer 
von Fall zu Fall durch den Magistrat. 
§. 3. Die Steuer ist vor Beginn der Lustbarkeit zu zahlen. Für die Zahlung 
haften derjenige, der die Lustbarkeit veranstaltet, und — falls ein geschlossener Raum 
für die Veranstaltung der Lustbarkeit hergegeben wird — der Besitzer desselben, dieser 
mit dem Beranstalter auf das Ganze. 
§. 4. Den öffentlichen Lustbarkeiten im Sinne dieser Ordnung werden diejenigen 
gleichgestellt, welche von geschlossenen Vereinen oder Gesellschaften oder von solchen 
ereinen (Gesellschaften) veranstaltet werden, die zu diesem Behnfe gebildet sind. 
Als öffentliche Lustbarkeiten im Sinne dieser Ordnung gelten diejenigen nicht, 
bei welchen ein höheres wissenschaftliches oder Kunst-Interesse obwaltet. 
Bei öffentlichen Lustbarkeiten, deren Reinertrag zu einem twohlthätigen Zweck, 
bestimmt ist, kann die Zahlung der Steuer von dem Magistrat erlassen werden. 
S. 5. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Ordnung unterliegen 
einer Strase von . . . bis . . . M. 
8. 6. Unberührt bleiben die im Bezirke der Stadt ... . ... erlafsenen, die 
Beranstaltung von öffentlichen Lustbarkeiten betreffenden polizeilichen Vorschriften. 
8. 7. Borstehende Ordnung tritt am .. ten . . .. in Kraft. 
.......... ,den..ten......... 
DerMagistrat. 
  
Gesetz, betr. Bestenerung des Wanderlagerbetriebes. 
Bom 27. Februar 1880 (G. S. S. 174) 7. 
(Vergl. Anweisung vom 4. März 1880)). 
§. 1. Wer außerhalb seines Wohnortes und ohne Begründung einer ge- 
werblichen Niederlassung die Waaren eines Wanderlagers?) von einer festen 
  
1) Kommentar von Strutz, Berlin 1897. Das Gesetz ist auf Helgoland nicht 
ausgedehnt worden. 
2) Hinter dem Gesetze abgedruckt. 
Die Zuwiderhandlung gegen das Wanderlagergesetz vom 27. Febr. 1880, 
Illing-Kautz, Handbuch II, 7. Aufl. 65
	        
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