Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

1026 Abschnitt XXXVII. Besteuerung des Wanderlagerbetriebes. 
Verkaufsstätte!) aus feilbieten will, hat vom 1. April 1880 ab neben und un- 
  
Zu Anmerkung 2 auf S. 1025. . 
das in 88. 6, 7 die Unterlaffung der Anmeldung des Wanderlagerbetriebes und der 
rechtzeitigen Zahlung der Steuer hierfür mit Strafe bedroht und die Zuwiderhandlung 
gegen das Hausirsteuerges. 3. Juli 1876, das im §. 18 die Nichteinlösung eines 
Gewerbescheines für jedes Jahr des Gewerbebetriebes unter Strafe stellt, durch ein 
und dieselbe Person, stellen sich als zwei von einander unabhängige, selbständige 
Handlungen dar, auf den die Grundsätze der Idealconcurrenz keine Anwendung 
finden, Erk. 26. Nov. 1886 (E. K. VII. 216). Bergl. Res. 5. Sept. 1891 (M. 26 S. 42). 
2) Vergl. Ausf. Anw. Nr. 1 und 2 
Unter einem Wanderlager im Sinne des Ges. 27. Febr. 1880 sind nicht 
bloß Waaren von bedeutender Menge zu verstehen, die von voruherein dazu bestimmt 
sind, an verschiedenen Verkaufsorten feilgeboten und verwerthet zu werden; vielmehr 
genügt es zum Begriffe eines Wanderlagerbetriebes, wenn von einem größeren 
Waarenlager abgezweigte Bruchtheile desselben, auch wenn sie nicht bedeutend find, 
einem andern Orte zur Verwerthung gesandt und dort unter den im §. 1 des 
Gesetzes vorgeschriebenen Umständen feilgeboten werden, Erk. 7. April 1881 (E. K. 
II. 236). (In casu hatten die Angeklagten (Weinhändler) von ihrem Wohnorte aus 
300 Flaschen Rothwein nach H. an den Auktionator W. mit dem Auftrage gesandt, 
sie dort im Wege der Auktion oder freihändig zu verkaufen und W. hatte diesen 
Auftrag ansgeführt). 
1) Für den Begriff eines Wanderlagerlagers ist es gleichgültig, ob die Verkaufsslätte 
sich in einem umschlossenen Lokale befindet oder ob die Waaren mit Erlanbniß der 
Polizeibehörde auf einem öffentlichen Platze bezw. einem sonstigen freien Raume feil- 
geboten werden; im letzteren Falle ist der von der zuständigen Behörde angewiesene 
Platz als feste Verkaufsstätte im Sinne des §. 1 und als Berkaufslokal im Sinne 
des §. 2 zu betrachten, Res. 28. Juni 1880 (M. 14 S. 65). 
Zur Annahme einer festen Verkaufsstätte genügt die Ausstellung eines Tisches 
und die Ausstellung von Waaren auf demselben, Res. 8. Jannar 1881 (M. 14 
S. 66). Es ist überhaupt unerheblich, ob und inwieweit die Konstruktion der Ver- 
kaufsstelle in baulicher Beziehung als eine feste anzusehen ist, Res. 22. Sept. 1882 
(M. XVII. 100). Ein unbespannter slllstehender Wagen von dem ans Waaren 
verkauft werden, kann nach den sonstigen begleitenden Umständen als feste Verkaufs- 
stätte erachtet werden, Erk. 1. Dezbr. 1887 (E. K. VIII. 166). . 
Zur Stenerpflicht des Betriebes, bezw. zur Strafbarkeit des unbestenerten Be- 
triebes ist eine bestimmte Absicht, Waaren im Wege des Wanderlagerbetriebes abzu- 
setzen, nicht erforderlich; vielmehr genügt schon die Thatsache des Betriebes. Ferner 
ist es nicht begrifflich nothwendig, daß eine Versteigerung von Waaren eines Wander- 
lagers gerade in ununterbrochener Reihenfolge stattfinde. Endlich steht nichts entgegen, 
eine Gaststube und das in derselben befindliche Billard als eine „feste“ Berkaufsstärte 
anzusehen, von der aus im Sinne des Gesetzes der Wanderlagerbetrieb stattfindet, 
Erk. 17. Juni 1889 (E. K. IX. 210). 
Es macht keinen Unterschied, ob der Besitzer eines Wanderlagers mit den 
Waaren umherzieht oder letztere erst am Orte des Feilbietens außerhalb seines 
Wohnortes verkauft, Res. 10 Dezbr. 1887 (M. 20 S. 83). Ebenso wird ein 
Wanderlagerbetrieb begrifflich nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Berkäufer die 
Waaren (z. B. Brillen) zum Gebrauch erst zurichtet und dem Bedürfuiß der Ab- 
nehmer aupaßt, Erk. 30. Mai 1881 (E. K. II. 238). 
Das Aufertigen von Photographien ist nicht als ein Feilbieten von Waaren 
eines Wanderlagers im Sinne des Ges. vom 27. Febr. 1880 anzusehen, Res. 7. Jan. 
1886 (M 19 S. 30). 
Ein Wanderlager, mit dem der Eigenthümer oder dessen Bertreter sich anßerhalb 
seines Wohnortes begiebt oder dessen Bestandtheile er an den von ihm besuchten 
Orten, ohne hier eine gewerbliche Niederlassung zu begründen, außerhalb der Zeit des 
Jahrmarkts oder des Meßverkehrs, von fester Verkaufsstelle aus dem Publikum ge- 
werbsmätig zum Kause anbietet, stellt sich als ein Wanderlager im Sinne des Ges. 
vom 27. Febr. 1880 dar, Erk. 7. Novbr. 1883 (E. K. IV. 284). Weder ein Wander 
lagerbetrieb, noch ein Gewerbebetrieb liegt vor, wenn der gerichtliche Konkursverwalter 
die Bestände der Konkursmasse öffentlich versteigern läßt, Res. 11. Mai 1882 (M. 14
	        
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