Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXVII. Besteuerung des Wanderlagerbetriebes. 1029 
§. 4). Die Steuer beträgt:) für jede Woche der Dauer des Wander- 
lagerbetriebes in den Orten der ersten Gewerbesteuerabtheilung 50 Mark, der 
zweiten und dritten Gewerbesteuerabtheilung 10 Mark, der vierten Gewerbe- 
steuerabthetlung sowic in den Hohenzollerschen Landen 30 Mark). 
Eine Theilung der Steucrsätze für einen kürzeren als einen einwöchent- 
lichen Betrieb findet nicht statt. 
Die Woche wird vom Tage der Eröffnung des Betriebes bis zum An- 
fange des entsprechenden Tages der nächsten Kalenderwoche gerechnet. Eine Unter- 
brechung oder frühere Beendigung des Betriebes vor Ablauf der Woche bleibt 
unberücksichtigt. , 
Für die Wanderauktion wird dieselbe Steuer für den Tag erhoben. 
§. 54). Die Isteinnahme der Steuer wird 
1) Ausf. Anw. Nr. 5. # 
2) Der Erlaß der Wanderlagersteuer bezw. ihre Festsetzung auf den niedrigsten 
Satz ist, falls die Umstände dazu angethan sind, zulässig, Res. 24. Sept. 1884 
(M. 19 S. 29). 
3) Res. 31. Jan. 1891 (D. R. Anz. Nr. 35);: Nach §. 1 Abs. 2 des Gewerbe- 
steuerges. 24. Juni 1891 (G. S. S. 205) bewendet es hinsichtlich der Besteuerung 
des Wanderlagerbetriebes bei den bestehenden Vorschriften mit der Maßgabe, daß 
die bisherige Einrichtung von vier Gewerbe-Abtheilungen aufgehoben wird und 
im Sinne der §§. 4 und 5 des Gesetzes vom 27. Febr. 1880 (G. S. S. 174) 
Städte mit mehr als 50000 Einwohnern als Orte der ersten Gewerbesteuer-Abtheilung, 
Städte mit mehr als 10 000 bis 50000 Einwohner als Orte der zweiten Gewerbesteuer- 
Abtheilung, Städte mit mehr als 2000 bis 10000 Einwohnern, als Orte der dritten 
und alle übrigen Orte als solche der vierten Gewerbesteuer-Abtheilung gelten. Die 
Einwohnerzahl bestimmt sich laut Abs. 4 ebendaselbst nach dem Ergebniß der zuletzt 
vorangegangenen Volkszählung. 
Hieraus ergeben sich mit dem Inkrafttreten des Gewerbesteuergesetzes d. h. vom 
1. April 1893 ab folgende Aenderungen bezüglich der Vorschriften des Gesetzes vom 
27. Febr. 1880 und der dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen vom 
4. März 1880: 
1. (zu §. 4 des Gesetzes): Die Stener beträgt für jede Woche der Dauer eines 
Wanderlagerbetriebes bezw. für jeden Tag einer Wanderauktion von dem angegebenen 
Zeitpunkte. ab 
a) in den Städten und den im Stande der Städte vertretenen Ortschaften (§. 22 
des Zuständigkeitsgesetzes vom 1. August 1883, G. S. S. 237) mit mehr als 50 000 
Einwohnern 50 Mk., mit mehr als 2000 bis 50000 Einwohnern 40 Mk.; 
b%) in allen übrigen Orten, d. h. in den Städten mit 2000 oder weniger 
Hnmenern und in sämmtlichen Landgemeinden und selbstständigen Gutsbezirken 
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16952. * §. 5 des Gesetzes): Die Isteinnahme der Stener gebührt vom 1. April 
ab: 
) in den Städten mit mehr als 2000 Einwohnern (vergl. 1a) der Gemeinde, 
in deren Bezirk der Wanderlagerbetrieb stattgefunden hat; 
b) in allen übrigen Orten (vergl. 1b) den betreffenden Kreisen. 
3. (zu Nr. 9 der Ausführungs-Anweisung): Beschwerden über die Steuerfest- 
setzung (Reklamationen und Rekurse) sind 
a) in den Städten mit mehr als 2000 Einwohnern (vergl. 1a) bei der Behörde, 
welche die Steuer festgesetzt hat; 
b) in allen übrigen Orten (vergl. 1b) beim Landrath anzubringen. 
Im Uebrigen verbleibt es bei dem bisherigen Beschwerdeverfahren, für welches 
nach wie vor die Vorschriften des Gesetzes über die Verjährungsfristen bei öffentlichen 
Abgaben vom 18. Juni 1840 (G. S. S. 140) maßgebend find. 
. Wo in anderen Bestimmungen der’ Ausführungs-Anweisung vom 4. März 
1880 oder der Cirkular-Verfügung vom gleichen Tage auf die bisherigen Gewerbe- 
steuer-AbtheilungenBezug genommen ist, ist ebenfalls lediglich die im Eingauge ange- 
führte Eintheilung der Orte maßgebend. Die Vorschrift unter Nr. 12 der Aus- 
ührungsanweisung verliert mit dem 1. April 1893 ihre Anwendbarkeit. 
4)j Ausf. Anw. Nr. 11. 
 
	        
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