1030 Abschnitt XXXVII. Besteuerung des Wanderlagerbetriebes.
a) in den Orten der ersten, zweiten und dritten Gewerbesteuerabtheilung
der Gemeinde, in deren Bezirk der Wanderlagerbetrieb stattgefunden hat,
b) in den Orten der vierten Gewerbesteuerabtheilung den betreffenden
Kreisen, in den Hohenzollernschen Landen, den betreffenden Amtsver-
bänden
überwiesen. Z
Ueber die Verwendung haben im Falle zu Litt. b die Kreisvertretungen
beziehungsweise in den Hohenzollernschen Landen die Amtsversammlung zu
Gunsten der betheiligten Gemeinden und Gutsbezirke zu beschließen.
Insoweit die Erhebung der Steuer durch Stagtsbeamte (Stenerempfänger,
Steuerkasse in Berlin, Kreiskasse in Frankfurt a. M.) bewirkt wird , sind von
der zu überweiseuden Isteinnahme drei Prozent als Erhebungskosten für die
Staatskasse vorweg in Abzug zu bringen.
Im Uebrigen steht weder dem Staate noch den Gemeinden für ihre Mit-
wirkung bei Festsetzung und Erhebung der Steuer ein Anspruch auf Ver-
gütung zu.
§. 62). Wer ein nach §. 1 steuerpflichtiges Geschäft beginnen, oder nach
Ablauf der Zeit (§. 4), für welche die Steuer entrichtet ist, fortsetzen oder
wieder beginnen will, ist verpflichtet, davon der Gemeindebehörde des Ortes —
in Berlin der Direktion für die Verwaltung der direkten Steuern — unter
Angabe der Verkaufsstelle und der Dauer des Betriebes (§. 4) Anzeige zu
machen und den in der Anmeldungsbescheinigung bestimmten Steuerbetrag an
die daselbst bezeichnete Empfangsstelle gegen Quittung vor Eröffnung des Be-
triebes zu entrichten.
Mien Fällen des §. 2 ist die gleiche Verpflichtung für jede Verkaufsstelle
zu erfüllen.
§. 78). Wer ein nach §§. 1 u. 2 steuerpflichtiges Geschäft beginnt, beziehungs-
weise fortsetzt, ohne die im §. 6 bestimmten Verpflichtungen erfüllt zu haben,
wird mit einer dem doppelten Betrage der vorenthaltenen Steuer (§. 4) gleichen
Geldstrafe bestraft.
Außerdem ist die vorenthaltene Steuer zu entrichten .
§. 8. Wird festgestellt, daß die strafbare Handlung (F. 7) im Auftrage
und für Rechnung einer anderen Person ausgeübt ist, so ist gegen den Auf-
traggeber auf die gleiche Strafe wie gegen den Beauftragten zu erkennen und
haften Beide solidarisch für die Strafbeträge, die Kosten und die vorenthaltene
Steuer y.
§. 9°). Die empfangene Steuerquittung muß bei jeder Verkaufsstelle
während der Dauer des Geschäftsbetriebes den zuständigen Beamten auf Er-
fordern vorgezeigt werden. Z„ Z„
Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrift werden mit Geldstrafe bis zu
30 Mark bestraft.
§. 107). In Betreff der Umwandlung der Geldstrafen in Haft, des Straf-
verfahrens und der Beschlagnahme der zum Geschäftsbetriebe mitgeführten
Gegenstände finden die §§. 26 bis einschließlich 29 des Ges. vom 3. Juli 1876
(G. S. S. 247) entsprechende Anwendung.
In den Fällen des §. 9 findet eine vorläufige Festsetzung der Strafe durch
die Regierung nicht statt.
1) Geschieht nicht mehr.
„) Ausf. Anw. Nr. 6, 7, 10.
2) Bergl. Ausf. Anw. Nr. 8. S. auch Anm. 2 oben S. 1025.
4) Die Festsetzung der Nachstener steht der Regierung zu, die, wie bei der
Wandergewerbestener, auch eine ermäßigte Nachsteuer sestsetzen kann, Res. 14. Nov.
1893 (Mitth. 29 S. 45). »
5) Aus der Fassung des §. 8 ergiebt sich, daß er im Falle des Betriebes eines
Wanderlagers durch Bermittelung eines einheimischen Verkäufers oder Anktionators auf
die Beziehungen des letzteren zu dem Inhaber des Lagers keine Anwendung findet,
Mot. zu §§. 7 und 8.
6) Ausf. Anw. Nr. 7 Abs. 3, 4.
7) Ausf. Anw. Nr. 8.