Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXVII. Besteuerung des Wanderlagerbetriebes. 1031 
§. 11. In Betreff des Beschwerdeverfahrens, der Verpflichtungen der 
Kommunal= und Kreisbehörden sowie der Kommunen bezüglich der Ermittelung 
und Erhebung der Steuer sind auf die nach Vorschrift dieses Gesetzes zu er- 
hebende Steuer, soweit in demselben nicht etwas Anderes bestimmt ist, die 
wegen der Gewerbesteuer vom stehenden Gewerbebetriebe geltenden Bestimmun- 
gen anzuwenden. 
Dasselbe gilt bezüglich der Vorschriften des Gesetzes über die Verjährungs- 
fristen bei öffentlichen Abgaben vom 18. Juni 1840 (G. S. S. 140 7. 
§. 12. Mit der Ausführung dieses Gesetzes sind die Minister des Innern 
und der Finanzen beauftragt. 
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Ausf. Anw. 4. März 1880. 
Steuerpflichtiger Gewerbebetrieb. 
1. Der Wanderlagerbetrieb besteht in der Regel darin, daß der Inhaber eines 
Waarenlagers die Waaren desselben an einem oder mehreren Orten, woselbst er weder 
wohnt, noch eine gewerbliche Niederlassung begründet hat, ddem Publikum zu frei- 
häudigen Käufen von einer festen Berkaufsstätte (Laden, Magazin, Zimmer, Schiff 
und dergl.) aus vorübergehend feilbietet?). 
Das Veranstalten einer Auktion von Waaren eines Waarenlagers wird dem 
Feilbieten derselben gleich geachtet. 
Der Wanderlagerbetrieb gehört hiernach regelmäßig zum Gewerbetriebe im Um- 
herziehen, setzt den Besitz eines Legitimationsscheiness) und Gewerbescheines voraus, 
welche der Inhaber während der thatsächlichen Ausübung des Gewerbebetriebes bei 
sich führen und auf Erfordern vorzeigen muß, um sich über seine Befugniß zu dem 
Geschäftsbetriebe sowie über die Entrichtung der Gewerbesteuer des Staates und über 
die ihm gestattete Anzahl von Begleitern auszuweisen. 
2. Bom 1. April 1880 ab, ist von dem Wanderlagerbetriebe neben und nnab- 
hängig von der Staatssteuer, an jedem Orte, wo derselbe stattfindet, eine besondere 
Steuer für die Gemeinden beziehungsweise Kreise zu erheben, deren Betrag im §. 4 
des Gesetzes bestimmt ist. 
Die Gemeindebehörden, denen die Festsetzung der Steuer nach §. 6 des Gesetzes 
obliegt, find verpflichtet, für deren Erhebung in jedem dazu geeigneten Falle zu sorgen. 
Es bedarf hierzu weder eines vorgängigen Gemeindebeschlusses noch kann durch Ge- 
meindebeschluß auf die Erhebung der Steuer verzichtet, oder deren Betrag ermäßigt werden, 
dieselbe ist vielmehr in allen Gemeinden lediglich nach Maßgabe der gesetzlichen Vor- 
schriften zu erheben. 
Um die Entrichtung dieser Steuer zu sichern, find einige Bestimmungen in das 
Gesetz ausgenommen, auf welche besonders aufmerksam gemacht wird: 
à) Da es öfter vorgekommen ist, daß die Inhaber von Wanderlagern an dem 
41) Ausf. Anw. Nr. 9, 10. Nach §. 1 Abs. 2 Gewerbesteuerges. 24. Juni 1891 
bewendet es hinsichtlich der Besteuerung des Wanderlagerbetriebes bei den bestehenden 
Vorschriften. Demnach können die durch das Gewerbestenergesetz eingeführten Rechts- 
mittel bei der Bestenerung der Wanderlager nicht in Anspruch genommen werden, 
es sind vielmehr hinsichtlich der letzteren die gegebenen Rechtsmittel ebenso wie früher 
Reklamation und Rekurs nach dem Ges. 18. Juni 1840, Erk. O. V. G. 17. Okt. 
1895 (VI. 628). 
Vergl. Anm. 3 zu §§. 4 Nr. 3. 
:) Nach dem Bundesrathsbeschluß 27. März 1879 „sind zu den Wanderlagern 
der Regel nach diejenigen Unternehmungen zu rechnen, in welchen außerhalb des Wohn- 
orts des Unternehmers und außer dem Meß- und Marktverkehr von einer festen Ver- 
kaufsstätte aus vorübergehend Waaren feilgehalten werden, wobei die Anzeige von der 
Eröffnung eines stehenden Gewerbebetriebes nach §. 14 R. Gew. O. nicht als ein 
Moment anzusehen ist, welches der Beurtheilung präjudizirt“ (Mot. zu §. 1). Die 
Definition oben in Nr. 1 in Verbindung mit §5. 1 und 3 des Gesetzes deckt sich 
hiermit, Strutz S. 120. 
* 3) Jetzt „Wandergewerbescheines“. 
  
 
	        
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