Abschnitt XXXVII. Besteuerung des Wanderlagerbetriebes. 1033
Ersterenfalls (zu a) wird über die der Steuer nicht unterworfenen Geschäfs-
arten das Nöthige durch die Amtsblätter bekannt gemacht werden.
Letzterenfalls (zu b) müssen Diejenigen, welche sich auf Bewilligung der Steuer-
freiheit berufen, sich hierüber durch Borlegung der betreffenden Verfügung des Finanz-
Ministeriums oder der zuständigen Bezirks-Regierung — — ausweisen, widrigenfalls sie
die Stener (vorbehaltlich der Erstattung) vor Beginn des Betriebes zu entrichten haben.
Anträge auf Bewilligung der Steuerfreiheit find an diejenige Regierung, in deren
Bezirk der Geschäftsbetrieb stattfinden soll, bezw. an — — die Direktion für die Verwal-
tung der direkten Steuern in Berlin zu richten.
Steuerbetrag.
5. Bezüglich der zu entrichtenden Steuer unterscheidet das Gesetz zwischen dem ge-
wöhnlichen Feilbieten der Waaren eines Wanderlagers und den Wanderauktionen; im
ersteren Falle ist der einfache Steuersatz für jede Woche, im letzteren für jeden Tag
des Betriebes zu zahlen. Wer jedoch die Steuer für eine Wanderauktion entrichtet
hat, kann an dem Tage, für welchen der volle Steuersatz erlegt ist, auch freihändig
verkaufen ohne nochmalige Steuerzahlung. Erfolgt aber das Feilbieten der Waaren
eines Wanderlagers in der Form des gewöhnlichen freihändigen Verkaufs und durch
Auktion an verschiedenen Tagen nacheinander, so ist die Steuer für jede der beiden
Betriebsarten besonders zu entrichten.
Die Woche umfaßt sieben auf einander folgende Kalendertage; sie endet dem-
gemäß z. B., wenn der Geschäftsbetrieb an einem Donnerstage begonnen ist, um
12 Uhr in der Nacht vom folgenden Mittwoch zum Donunerstag.
Ingleichen wird bei Auktionen der Tag von Mitternacht zu Mitternacht ge-
rechnet, ohne Rücksicht darauf, zu welcher Tagesstunde der Betrieb begonnen hat.
Anmeldung des Gewerbebetriebes.
6. Wer einen Wanderlagerbetrieb am oder nach dem 1. April d. J. neu be-
ginnen, oder ein früher begonnenes derartiges Geschäft über diesen Tag fortsetzen
will, hat davon bei der Gemeindebehörde des Ortes — in Berlin bei der Direktion
für die Verwaltung der direkten Steuern — eine schriftliche Anzeige in zwei gleich-
lautenden Exemplaren einzureichen. Die Anzeige muß alle zur Festsetzung der Steuer
nöthigen Angaben enthalten.
Ein Muster ist beigefügt.
Soll der Betrieb über die Zeit hinaus, für welche die Steuer entrichtet ist, fort-
gesetzt, oder nach deren Ablauf wieder begonnen werden, so ist rechtzeitig neue An-
zeige zu machen.
Beim Vorhandensein mehrerer Verkaufslokale ist die Anzeige für jedes derselben
besonders zu machen (s. oben Nr. 3).
Festsetzung und Erhebung der Steuer.
7. Die Gemeindebehörde — in Berlin die Direktion für die Verwaltung der
direkten Stenern — prüft die Vollständigkeit der Anmeldung und führt nöthigenfalls
deren Ergänzung herbei. Sodann bescheinigt sie auf beiden Exemplaren der Anmel-
dung den Eingang derselben und verbindet damit die Festsetzung der zu entrichtenden
Steuer und die Bezeichnung der Stelle, an welche sie einzuzahlen ist (vergl. das bei-
gefügte Anmeldungsmuster.)
Das eine Exemplar wird nunmehr urwerzüglich dem Anmeldenden behufs Ent-
richtung der Steuer zugestellt.
Die Empfangsstelle nimmt die ihr unter Vorlegung der Anmeldebescheinigung
angebotene Steuer in Empfang, bucht dieselbe in der in den Gemeinden der drei ersten
Gewerbesteuerabtheilungen von der Gemeindebehörde, in denen der vierten Gewerbe-
steuerabtheilung 1) beziehungsweise in den Hohenzollernschen Landen von dem Land-
rathe bezw. Oberamtmanne — angeordneten Art und Weise#) quittirt über deren Em-
1) Vergl. Anm. 3 zu §. 4 des Ges.
:) Wenn Königliche Steuerempfänger bezw. Kassen mit-der Erhebnug der Steuer
beauftragt werden, bestimmt jedoch die vorgesetzte Dienstbehörde über die Art der
Buchführung.