98 Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Gewerbliche Arbeiter.
3. auf die Bewachung der Betriebsanlagen, auf Arbeiten zur Reinigung
und Instandhaltung, durch welche der regelmäßige Fortgang des
eigenen oder eines fremden Betriebes bedingt ist, sowie auf Arbeiten,
von welchen die Wiederaufnahme des vollen werktägigen Betriebes
abhängig ist, sofern nicht diese Arbeiten an Werktagen vorgenommen
werden können;
4. auf Arbeiten, welche zur Verhütung des Verderbens von Rohstoffen oder
des Mißlingens von Arbeitserzeugnissen erforderlich sind, sofern nicht
diese Arbeiten an Werktagen vorgenommen werden können;
5. auf die Beauffichtigung des Betriebes, soweit er nach Ziff. 1 bis 4 an
Sonn= und Festtagen stattfindet.
Gewerbetreibende, welche Arbeiter an Sonn= und Festtagen mit Arbeiten
der unter Ziff. 1 bis 5 erwähnten Art beschäftigten, sind verpflichtet, ein Ver-
zeichniß anzulegen, in welches für jeden einzelnen Sonn= und Festtag die
Zahl der beschäftigten Arbeiter, die Dauer ihrer Beschäftigung sowie die Art der
vorgenommenen Arbeiten einzutragen sind. Das Verzeichniß ist auf Erfordern
der Ortspolizeibehörde sowie dem im F§. 139b bezeichneten Beamten jederzeit
zur Einsicht vorzulegen ).
Bei den unter Ziff. 3 und 4 bezeichneten Arbeiten, sofern dieselben länger
als drei Stunden dauern, oder die Arbeiter am Besuch des Gottesdienstes
hindern, sind die Gewerbetreibenden verpflichtet, jeden Arbeiter entweder an
jedem dritten Sonntage volle sechsunddreißig Stunden, oder an jedem zweiten
Sonntage mindestens in der Zeit von sechs Uhr Morgens bis sechs Uhr Abends
von der Arbeit frei zu lassen.
Ausnahmen von den Vorschriften des vorstehenden Absatzes darf die untere
Verwaltungsbehörde:) gestatten, wenn die Arbeiter am Besuche des sonntäglichen
Gottesdienstes nicht gehindert werden und ihnen an Stelle des Sonntages eine
vierundzwanzigstündige Ruhezeit an einem Wochentage gewährt wird.
. 1054. Für bestimmte Gewerbe, insbesondere für Betriebe, in denen
Arbeiten vorkommen, welche ihrer Natur nach eine Unterbrechung oder einen
Aufschub nicht gestatten, sowie für Betriebe, welche ihrer Natur nach auf be-
stimmte Jahreszeiten beschränkt sind, oder welche in gewissen Zeiten des Jahres
zu einer außergewöhnlich verstärkten Thätigkeit genöthigt sind, können durch Be-
schluß des Bundesraths Ausnahmen von der Bestimmung des §. 105 b Abf. 1
zugelassen werden?.
Die Regelung der an Sonn= und Festtagen in diesen Betrieben gestatteten
Arbeiten und der Bedingungen, unter welchen sie gestattet find, erfolgt für alle
Betriebe Lei# Art gleichmäßig und unter Berücksichtigung der Bestimmung
des §. 105% 3.
a vom Bundesrath getroffenen Bestimmungen find durch das Reichs-
Gesetzblatt zu veröffentlichen und dem Reichstag bei seinem nächsten Zusammen=
tritt zur Kenntnißnahme vorzulegen.
§. 105e. Für Gewerbe, deren vollständige oder theilweise Ausübung am
Sonn= und Festtagen zur Befriedigung täglicher oder an diesen Tagen be-
sonders hervortretenden Bedürfrisse der Bevölkerung erforderlich ist, sowie für
Betriebe, welche ausschließlich oder vorwiegend mit durch Wind oder unregel-
mäßige Wasserkraft bewegten Triebwerken arbeiten, können durch Verfügung der
höheren Verwaltungsbehörde Ausnahmen von den im §. 105b getroffenen Be-
1) Das Verzeichniß ist auch für das Handelsgewerbe vorgeschrieben. Einzutragen
ist die Beschäftigung während der sonn= und festtäglichen Betriebsruhe, auch wenn
letztere theilweise auf den vorhergehenden oder nachfolgenden Werktag fällt, Res-
22. Juni 1896. Bergl. auch Ausf. Anw. 11. März 1895 B. I., 4. ,
2)D.i.derLandtath,inStädteFIIzbek1«0·,000EinwohuekndieOrtspolizkI«
behörde, in den Hann. Städten, für die die revidirte St. Ord. 24. Inni 1868 gilt
mit Ausnahme der im §. 27 Abs. 2 Kr. Ord. 6. Mai 1884 aufgeführten der Ma-
gistrat, für die der Bergverwaltung unterstehenden Betriebe der Bergrevierbeamt“
Ausf. Anw. 11. März 1895 und Bek. 4. März 1892 (M. Bl. S. 115).
1) Geschehen durch Bek. 5. Febr. 1895 (R. G. Bl. S. 12) weiter unten. Aus-
nahmen für einzelne Betriebe sind unzulässig.