Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung für die östlichen Provinzen. 1039 
§8. 5. Privatrechtliche Verhältnissel) werden durch Veränderungen der 
Kreisgrenzen (88. 3, 4) nicht berührt. 
Zweiter Abschnitt. Von den Kreisangehörigen, ihren Rechten 
und Pflichten. 
§. 6. Angehörige des Kreises sind, mit Ausnahme der nicht angesessenen 
servisberechtigten:) Militärpersonen des aktiven Dienststandes, alle diejenigen, 
welche innerhalb des Kreises einen?) Wohnsitz haben. 
Rechte der Kreisangehörigen. 
§. 7. Die Kreisangehörigen sind berechtigt!): ·· 
1. zur Theilnahme an der Verwaltung und Vertretung des Kreises nach 
näherer Vorschrift dieses Gesetzes, « 
2. zur Mitbenutzung der öffentlichen Einrichtungen und Anstalteu des 
Kreises nach Maßgabe der für dieselben bestehenden Bestimmungen. 
Pflichten der Kreisangehörigen. 
a) Verpflichtung zur Annahme von besoldeten Aemtern. (Gründe der Ablehnung, 
Volgen einer ungerechtfertigten Ablehnung.) 
§. S. Die Kreisangehörigen sind verpflichtet, unbesoldete Aemter?5) in 
der Verwaltung und Vertretung des Kreises zu übernehmen. 
1) D. h. solcher dritter Personen, also vermögensrechtliche Veziehungen der be- 
theiligten Korporationen gegen einander, obwohl unzweifelhaft privatrechtlich (E. O. V. 
II. 1, VI. 9), nur infoweit, als Privatrechte dritter in Frage kommen. 
2) Besitzen servisberechtigte Militärpersonen im Kreise Grundeigenthum, oder be- 
treiben sie in ihm ein Gewerbe, so sind sie Angehörige des Kreises im Sinne des §. 6 
(Erk. 18. Ok#ober 1876, E. O. V. I. 74) und verpflichtet zu allen Kreis-Abgaben 
beizusteuern, die auf den Grundbesitz oder das Gewerbe beziehungsweise auf das 
daraus fließende Einkommen gelegt werden, sie find wahlberechtigt und wahlfähig 
zum Kreistage. Das Ges. 29. Juni 1886, betr. die Gemeinde-Besteuerung der 
Militärpersonen findet nur auf Gemeinde-, nicht auch auf Kreisabgaben Anwendung. 
Verzeichniß der servisberechtigten Militärpersonen des akliven Dienststandes in 
Beilage 1 des Reichsgesetzes vom 3. Aug. 1878 (R. G. Bl. S. 243). Zu ihnen 
gehören auch die Feldjäger, Erk. O. V. G. 13. Juni 1890 Nr. II. 537; die zur Probe- 
dienstleistung bei Civilbehörden kommandirten Militäranwärter, E. O. B. XVIII. 109, 
die zur Artillerie-Prüfungskommission und zur Kriegsakademie kommamdirten Offiziere 
anderer Bundesstaaten, Erk. O. V. G. 12. Juni 1888 (Pr. V. Bl. IX. 411) und E. O. 
V. XIX. 37; nicht aber trotz Komm. Abg. Ges. §. 42 Abs. 4 die Gendarmen und 
Gendarmerieoffiziere, E. O. V. XVII. 107, XXII. 60. 
2) Das Gesetz sagt einen Wohnsitz. Es kann also Jemand in mehreren Kreisen 
einen Wohnsitz haben und demzufolge auch in mehreren Kreisen kreisangehörig sein, 
Sten. Ber. 1869 S. 408. - 
Die Heranziehung zu der persönlichen Staatssteuer allein begründet nicht einen 
Wohnsitz im Kreise. Zur Begründung eines solchen bedarf es der thatsächlichen 
Niederlaffung mit der Absicht, seinen bleibenden Aufenthalt im Kreise zu nehmen, 
E. O. V. I. 74, VIII. 17, X. 1, XIII. 120, XV. 41, XV. 57, XXVI. 70 und 
23. März 1888 Nr. II. 336. Vergl. Ges. 13. Mai 1870 (B. G. Bl. S. 119) 
§. 1; Ges. 23. Mai 1884 (G. S. S. 307); L. G. O. §F. 57, Eink. St. Ges. §. 1, 
Komm.-Abg. Ges. §. 33. « · 
4) Die in §. 7 aufgeführten Rechte stehen nicht allein den Kreisangehörigen zu, 
auch die Forensen nehmen an ihnen in gewissen Fällen Theil, vergl. beispielsweise 
88. 96, 97, 106 u. s. w., Motive 1869 S. 60, Sitzung des Abg. H. 22. Nov. 1872 
(Sten. Ber. S. 69) und E. O. V. XVI. 4. 
5) Zu den unbesoldeten Aemtern des Kreises werden im weiteren Sinne ge- 
rechnet: Das Gemeinde-Vorsteher= und Schöffenamt, das Amt des Amtsvorstehers und 
eines Mitgliedes des Amtsausschusses, das Amt der Kreistagsmitglieder, das Amt der 
Mitglieder des Kreisausschusses oder einer Kreiskommission, eines Kreisdeputirten; da-
	        
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