Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung für die östlichen Provinzen. 1041 
Kreises für verlustig erklärt und ) um ein Achtel bis ein Viertel stärker, als 
die übrigen Kreisangehörigen, zu den Kreisabgaben herangezogen werden. 
Gecgen den Beschluß des Kreistages findet innerhalb zwei Wochen die Klage 
bei dem Bezirksausschusse statt. 
b) Beitragspflicht zu den Kreisabgaben. 
S§. 9. Die Kreisangehörigen sind verpflichtet :) zur Befriedigung der Be- 
dürfnisse des Kreises Abgaben:) aufzubringen, insofern der Kreistag nicht“) 
beschließt, diese Bedürfnisse aus dem Vermögen des Kreises oder aus sonstigen 
Einnahmen zu bestreiten (§. 116 Nr. 3). 
Die Kreise haben das ihnen zufliessende Aufkommen der Betriebsstener 
zur Bestreitung ihrer Ausgaben zu verwendenJ). # 
Die Kreise sind befugt das Halten von Hunden zu besteuern. Die Steuer 
darf jährlich 5 Mark für den Hund nicht übersteigen. Sie ist durch Steuer- 
ordnung zu regeln. Die Steuerordnung bedarf der Genehmigung des Bezirks- 
ausschusses. 
Die Erhebung einer Hundesteuer Seitens der Kreise berührt das Recht 
der Gemeinden zur Besteuerung der Hunde nicht (S. 16 des Kommunal- 
abgabengesetzes)). 
Grundsätze?), über die Vertheilung und Aufbringung der Kreisabgaben. 
§. 10. Die Vertheilung der Kreisabgaben darf nach keinem andern Maß- 
— 
Es steht also in der Befugniß des Kreisausschusses, nur eine oder beide Strafen 
u verhängen. 
„2) Die Kreisabgabepflicht bestimmt sich nicht danach, wo Jemand zu den perfön- 
lichen Staatssteuern veranlagt ist, oder wo dasjenige Gericht seinen Sitz hat, bei 
dem die Bormundschaft über ihn geführt wird, sondern danach, wo er gemäß 8. 6 
kreisangehörig ist, Erk. 4. April 1881 (E. O. V. VIII. 16). Ist aber eine physische 
erson im Kreise zu den persönlichen Staatsstenern nicht veranlagt und besitzt dort 
weder Grundeigenthum, noch betreibt sie Gewerbe oder Bergbau, so ist sie trotz 
Wohnsitz oder Aufenthalt kreissteuerfrei, Erk. O. V. G. 26. Sept. 1888 Nr. I. 1308. 
Zieht die Aufgabe des Wohnsitzes im Kreise den Verlust der Kreisangehörigkeit 
nach sich, so erlischt damit auch die Kreisabgabenpflicht, E. O. V. VI. 47, XV. 166. 
Hört jemand auf Kreisangehöriger zu sein, so kann er . später ausgeschriebenen 
eisabgaben nicht mehr herangezogen werden, E. O. V. XVI. 40. 
2) Also nicht Leistungen beispielsweise Hand- und Spanndienste, sondern nur 
Abgaben in Geld, Sten. Ber. d. Herren. H. 1872 S. 240: Erk. O. V. G. 18.Dez. 1879 
8 u. 106. Im Fall des Krieges findet eine Ansnahme hiervon statt, vergl. §. 116 
br ") Der Kreistag darf also selbst, wenn Kreisvermögen vorhanden ist, die Auf- 
ringung von Abgaben beschließen und desgleichen die Ansammlung eines Kreisfonds 
zu bestimmten Zwecken, z. B. zum Bau einer Chaufsee, Sten. Ber. 1869 S. 433, 
Pro 1872 S. 1319 ff. 
5) Diese kann außerdem als eine Unterart der staatlichen Gewerbesteuer durch 
Erhebung besonderer Zuschläge zu den Kreisabgaben herangezogen werden, Res. 
Febr. 1395 (M. Bl. S. 36). » 
«)§.13Abs.4Ges.l4.Jnli1893 wegen Aufhebung direkter Staatssteuern 
und §. 93 Komm. Abg. Ges.; vergl. Schwarz, Komm. Abg. Ges. S. 454 ff. be- 
üüglich der im Text durch lateinischen Druck hervorgehobenen Neuerungen. 
7) Vergl. Friedrichs, Die Kreisabgaben im Geltungsbereich der Kreis-Ord- 
aung vom 13. Dez. 1872 und die Anweisung vom 10. Juni 1874 (M. Bl. 
O. 155), betr. die Vertheilung und Aufbringung der Kreisabgaben, Berlin-Leipzig 1882. 
nt Das Kreissteuersystem der Kreis-Ordnung ist lediglich ein System von Zuschlags- 
knern, und zwar setzt sich der Kreissteuer -Vertheilungsmaßstab aus zwei Faktoren 
zusammen, aus den Prinzipalsteuersätzen, nach denen zu vertheilen ist und aus der 
dlote, mit der sie dabei zum Ansatz kommen. Ersteren ergiebt das Gesetz, bezw. 
ie auf Grund dessen (IS. 14 und 15 Kr. O.) erfolgende Einschätzung; letztere stellt 
Illing-Kaus, Handbuch II. 7. Aufl. 66
	        
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