Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung für die östlichen Provinzen. 1043
Kreissteunern zu Grunde gelegten Staatssteuersätze zieht die entsprechende
Abänderung der Veranlagung zu den Kreissteuern nach sich.
B«ei der Vertheilung und Aufbringung kommt die Ergänzungssteuer nicht
in Ansatz#).
[Die Grund-, Gebäude= und die von dem Gewerbetriebe auf dem platten
Lande aufkommende Gewerbesteuer der Klasse A 1 ist hierbei mindestens mit
der Hälfte und höchstens mit dem vollen Betrage desjenigen Prozentsatzes her-
anzuziehen, mit welchem die Klassen= und klassifizirte Einkommensteuer belastet
wird.) Bei der Vertheilung der Kreissteuern sind die Grund-, Gebäude- und
Gewerbesteuer der Klassen I und II in der Regel mit dem gleichen Betrage
desienigen Prozentsatzes heranzuziehen, mit welchem die Staats-Einkommen-
steuer belastet wird.
Mit Genehmigung des Bezirksausschusses kann der Betrag, mit welchem
die Realsteuern heranzuziehen sind, bis auf das Anderthalbfache jenes Prozent-
satzes erhöht oder bis auf die Hälfte desselben herabgesetzt werden.
Die zur Ausführung der vorstehenden Bestimmungen erforderlichen Be-
schlüsse der Kreistage und Bezirksausschüsae können bereits innerhalb eines
Jahres vor dem Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes (1. April 1895)
gefasst werden. Mit dem bezeichneten Zeitpunkte treten Massstäbe für die
Vertheilung der Kreisabgaben, welche den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht
entsprechen oder die danach erforderliche Genehmigung nicht erhalten haben,
ausser Kraft ?). Im Uebrigen) kann die Gewerbesteuer von der Heranziehung
gLanz frei gelassen, darf aber keinesfalls dazu mit einem höheren Prozentsatze
als die Grund= und Gebäudesteuer herangezogen werden. Ausgeschlossen von
der Heranziehung bleibt die Gewerbesteuer vom Hausfirgewerbe.
(Die erste Stufe der Klassensteuer (§. 7 des Ges. vom G. S.
1873 S. 113 ff.) kann von der Heranziehung zu den Kreis-Abgaben gang frei-
gelassen oder dazu mit einem geringeren Prozentsatze als die übrigen Stufen
der Klassensteuer und die klasfffezirse Einkommensteuer herangezo en werden.
Bei den Vorschriften des §. 9a des obenerwähnten Gesetzes ehän es sein
Bewenden.) Sind demnächst zu den Beiträgen und Lasten, welche Kreise
nach dem Massstabe der Einkommensteuer aufzubringen, bezw. zu vertheilen
haben, Personen mit Einkommen von nicht mehr als 900 M. heranzuziehen.
s#o erfolgt deren Veranlagung auf Grund nachstehender fingirter Normal-
steuersätze: Bei einem Jahreseinkommen bis 420 M. einschliesslich Jahres-
stener ½% des ermittelten Einkommens bis zum Höchstbetrage von 1,20 M.,
bei einem Jahreseinkommen von 420 bis 660 M. Jahressteuer 2,40 M., bei
einem Jahreseinkommen von 660 bis 900 M. Jahressteuer 4,00 M.
Die vorbezeichneten Personen können, wenn die Deckung des Bedarfs des
betreffenden Verbandes ohne deren Heranziehung gesichert ist, von der Bei-
tragspflicht entbunden oder mit einem geringeren Prozentsatze, als das höhere
Einkommen herangezogen werden; ihre Freilassung muss erfolgen, sofern sie
im Wege der öffentlichen Armenpflege fortlaufende Unterstützung erhalten 0.
§. 11. Unter Anwendung des nach diesen Grundsätzen (S. 10) vom Kreis-
tage beschlossenen Vertheilungsmaßstabes wird das Kreisabgaben-Soll) für
1) §. 51 Ergänzungssteuerges. 14. Juli 1893.
2) §. 91, „= Komm. Abg. Ges.
2) Diese Bestimmung gilt nur bezüglich der Gewerbesteuerklasse 111 und IV.
!) s. 74 Einkommensteuer-Ges. 24. Juni 1891. Wegen der Veranlagung
u. s. w. vergl. 8 75 das.
*) Der Berechnung des Kreisabgaben-Solls für die einzelnen Gemeinden und
Gutsbeziree find (soweit es sich um die Einkommensteuer handelt) zu Grunde zu
egen:
1. alle diejenigen Steuerbeträge, die nach Ausweis der Steuerlisten von den
Einwohnern der betreffenden Gemeinde resp. des betreffenden Gutsbezirks zu ent-
richten find, jedoch mit Hinweglassung derjenigen ganzen bezw. aliquoten Steuer-
beträge, die gemäß §s. 10 Abs. 3, §§. 16 und 18 von der Belastung mit Kreis-
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