Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Gewerbliche Arbeiter. 99 
stimmungen zugelassen werden. Die Regelung dieser Ausnahmen hat unter 
Berücksichtigung der Bestimmungen des §. 105 Abs. 3 zu erfolgen 7. 
Das Verfahren auf Anträge wegen Zulassung von Ausnahmen für Betriebe, 
welche ausschließlich oder vorwiegend mit durch Wind oder unregelmäßige 
Wasserkraft bewegten Triebwerken arbeiten, unterliegt den Vorschriften der 
88. 20 und 219. 
§. 105f. Wenn zur Verhütung eines unverhältnißmäßigen Schadens ein 
nicht vorherzusehendes Bedürfniß der Beschäftigung von Arbeitern an Sonn= und 
esttagen eintritt, so können durch die untere Verwaltungsbehörde Ausnahmen 
von der Bestimmung des §. 105b Abs. 1 für bestimmte Zeit zugelassen werden?). 
Die Verfügung der unteren Verwaltungsbehörde ist schriftlich zu erlassen 
und muß von dem Unternehmer auf Erfordern dem für die Reviston zustän- 
digen Beamten an der Betriebsstelle zur Einsicht vorgelegt werden. Eine Ab- 
schrift der Verfügung ist innerhalb der Betriebsstätte an einer den Arbeitern 
leicht zugänglichen Stelle auszuhängen. 
Die untere Verwaltungsbehörde") hat über die von ihr gestatteten Aus- 
nahmen ein Verzeichniß zu führen, in welchem die Betriebsstätte, die gestatteten 
Arbeiten, die Zahl der in dem Betriebe beschäftigten und der an den betreffen- 
den Sonn= urd Festtagen thätig gewesenen Arbeiter, die Dauer ihker Beschäf- 
tigung, sowie die Dauer und die Gründe der Erlaubniß einzutragen sind. 
§. 1059. Das Verbot der Beschäftigung von Arbeitern an Sonn= und 
Festtagen kann durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundes- 
raths auf andere Gewerbe ausgedehnt werden. Diese Verordnungen sind dem 
eichstag bei seinem nächsten Zusammentritt zur Kenntnißnahme vorzulegen. 
uf die von dem Verbote zuzulassenden Ausnahmen finden die Bestimmungen 
der §§. 105 bis 105f entsprechende Anwendung. 
§. 105h. Die Bestimmungen der 88§. 105 a bis 1058 stehen weiter- 
Sbenden landesgesetzlichen Beschränkungens) der Arbeit an Sonn= und Festtagen 
entgegen. 
Demn Landes-Centralbehörden bleibt vorbehalten, für einzelne Festtage, welche 
ocht auf einen Sonntag fallen, Abweichungen von der Vorschrift des §. 105b 
s. 1 zu gestatten. Auf das Weihnachts-, Neujahrs-, Oster-, Himmelfahrts- 
und Pfingstfest findet diese Bestimmung keine Anwendung. 
wi §. 106i. Die 88. 105a Abs. 1, 105b bis 105g finden auf Gast- und Schank- 
irthschaftsgewerbe?), Musikaufführungen, Schaustellungen, theatralische Vorstellun- 
Len oder sonstige Lustbarkeiten), sowie auf Verkehrsgewerbe ) keine Anwendung. 
a Die Gewerbetreibenden können die Arbeiter in diesen Gewerben nur zu 
olchen Arbeiten an Sonn= und Festtagen verpflichten, welche nach der Natur 
Gewerbebetriebes einen Aufschub oder Unterbrechung nicht gestatten. 
§. 106. Gewerbetreibende ), welchen die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt 
4 Bergl. Abschn. III. Anw. 10. Juni 1892 weiter unten, ferner Min. Erl. 
¾i Okt. 1892 (M. Bl. S. 342) wegen des Milchhandels; 30. April 1896 (M. Bl. 
in 86) wegen des Berkaufes der Gast= und Schankwirthe über die Straße. Dieser 
# auf die freigegebenen Stunden zu beschränken. Jedoch soll der Ausschank von 
1#n und Bier vom Faß möglichst unbeschränkt gestattet werden; Ausf. Anw. 
NMärz 1895 (M. Bl. S. 46) B. III. 
) Vergl. Ausf. Auw. 11. März 1895 B. IV. 6 
4 Ebenda B. V. 2, Vordruck z. Berzeichnisse Anl. 3 z. Ausf. Anw. 11. März 1895. 
: S. Anum. 3 zu §. 105c. * » 
So)AUchimWegedekPolizeivd.,insbesondereüberdteaußeresdetltgbaltungder 
nu- und Festtage, Ausf. Anw. 11. März 1895. 
Soweit nicht ein Handelsgewerbe vorliegt, vergl. Anm. 2 zu §. 105b. 
dem Hülfsbetriebe der Eisenbahnen und anderer Verkehrsbetriebe, die nicht unmittelbar 
Werkehre dienen, z. B. Werkstätten, Gasfabriken 2c. fallen nicht unter §. 105;. 
bändl Der Billethandel in offenen Verkaufsstellen und auf der Straße von Zwischen- 
ern, ist Handelsgewerbe, nicht dagegen der an der Kasse des Etablissements. 
ein 9. D. h selbständige Gewerbetreibende, Arbeitgeber, aber auch ein Fabrikmeister, 
weisa Orarbeiter u. dergl., soweit sie mit der Anleitung (Beaufsichtigung und Unter- 
ng) von Arbeitern zu thun haben. 
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