Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung für die östlichen Provinzen. 1045 
demselben Maßstabe zur Einziehung sowie zur Abführung im Ganzen 1) an 
die Kreiskommunalkasse überwiesen. 
Den Städten:), wie den Landgemeindens), bleibt die Beschlußnahme 
darüber, wie ihre Antheile an den Kreisabgaben aufgebracht werden sollen, 
vorbehalten. 
Feststellung des Kreisabgaben-Vertheilungsmaßstabes. 
§. 12. Der Maßstab"), nach welchem die Kreisabgaben zu vertheilen 
sind, ist für jeden Kreis bis zum 30. Juni 1874 ein für allemal festzustellen 
und demnächst unverändert zur Anwendung zu bringen. Der Kreistag ist 
ledoch mit Genehmigung des Bezirksausschuses#) befugt, hierbei zu den Kreis- 
abgaben für Verkehrsanlagen"') die Grund= und Gebäudesteuer, sowie die von 
dem Gewerbebetriebe auf dem platten Lande aufkommende Gewerbesteuer der 
Klassen 1 und II7) innerhalb der im §. 10 festgesetzten Grenzen mit einem 
höheren Prozentsatze als zu den übrigen Kreisabgaben heranzuziehen ), be- 
  
Zu Anmerkung 2 auf S. 1044. 
betreffenden Kommunalbezirken aufzubringenden Staatssteuer-Solls entfallen, mitge- 
theilt werde, Res. 2. Nov. 1879 (M. Bl. 1880 S. 10). 
Auf Grund der Repartition unter die einzelnen Gemeinden und Gutsbezirke sind 
besondere Hebelisten für die von den einzelnen Steuerpflichtigen zu entrichtenden 
Abgabenbeträge aufzustellen und bekannt zu machen, falls nicht eine direkte Mittheilung 
27 Ubgabenbetrages durch die Ortsbehörde eintritt, Erk. O. V. G. 18. Okt. 1876 
. 1. 76.) 
Nachforderungen von Kreisabgaben im Sinne der Uebergehnng einzelner 
Gattungen von Steuern oder einzelner Censiten sind nur nach Maßgabe der 88. 5, 
6 und 14 des Ges. 18. Juni 1840 statthaft, E. O. V. IV. 52 und 59; vergl. auch 
E O. V. II. 92, X. 112, XVI. 210. 
Wenn Steuerpflichtige der Gemeinde oder dem Gutsbezirke zu Unrecht oder mit 
einem zu hohen Betrage angerechnet sind und auf Reklamation oder Klage eine Frei- 
lassung oder Minderung des auf sie repartirten Betrages erlangen, so trifft der Aus- 
fall nicht die Gemeinde bezw. den Gutsbezirk sondern die Kreiskorporation, E. O. 
V. V. 129, IX. 4, XI. 1. Selbstverständlich können nur Minderbeträge in Betracht 
lommen, welche im laufenden Jahre entstanden sind, E. O. B. IX. 1 
1) Diese Abführung ist eine gesetzliche Leistung der Gemeinden im Sinne der 
Vorschriften über Zwangsetatisirung. Die Feststellung der Leistung erfolgt in der 
Ueberweisung des Steuer-Solls an die Gemeinde seitens des Kreisausschuffes, E. O. 
V. XVI. 20, Res. 28. Aug. 1886 (M. Bl. S. 199.) 
:) Wenn Gemeinden ihr Kontingent zu den Kreisabgaben im Wege der Kom- 
munalbesteuerung aufbringen, so erhalten die von den Censiten aufzubringenden Bei- 
träge die Natur der Gemeindeabgaben und die Pflichtigen können ihre Einwendungen 
nur gegen die Gemeinde und zwar nach Maßgabe derjenigen Bestimmungen geltend 
machen, die für die Erhebung von Gemeindesteuer-Reklamationen gelten, Erk. 12. 
Sept. 1876 (E. O. V. I. 65, V. 5 und 52). 
3) §. 91, Komm. Abg. Ges. 
4) Bei der erstmaligen Feststellung des Vertheilungsmaßstabes für die Kreisab- 
gaben genügt die absolute Majorität; für Beschlüsse über Abänderung des gemäß 
§. 12 festgestellten Vertheilungsmaßstabes ist nach §. 124 eine Stimmenmehrheit von 
zwei Dritteln der Abstimmenden erforderlich, Res. 13. April 1874 (M. Bl. S. 104). 
Die in Betreff des Vertheilungsmaßstabes (gemäß §. 12 Satz 1) gefaßten Be- 
schlüsse des Kreistages bedürfen nicht der Bestätigung durch die Regierung; sie ist 
aber nach §§. 177 und 178 als Aufsichtsbehörde berufen, die Ausführung von Be- 
schlüssen zu untersagen, die die Befugnisse der Kreistage üÜberschreiten oder die Gesetze, 
namentlich auch den §F. 10 verletzen, Res. 4. März 1874 (M. Bl. S. 104). 
*) §. 91, = Abs. 2 Komm. Abg. Ges. 
6) Borbehaltlich der Genehmigung des Bezirksausschusses auch in sonstigen Fällen, 
. B. bei Eut= u. Bewässerungsanlagen. 
7) §. 80 Gewerbesteuerges. 24. Juni 1891. 
8) Bei dem Beschlusse sind die Vorschriften der 88§. 119 und 124 Abs. 3 der 
Kr. O. zu beachten.
	        
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