Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung für die östlichen Provinzen. 1047
Minderbelastung eintreten zu lassen !1). Die Mehrbelastung kann nach Maßgabe
der Beschlüsse des Kreistages durch Naturalleistungen?) ersetzt werden.
Die Mehr- oder Minderbelastung einzelner Kreistheile mit TKreis-
steuern darf auch nach einem anderen Massstabe als nach Quoten der Kreis-
steuern, beziehungsweise der direkten Staatssteuern erfolgen 2).
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Diie für einzelne Kreistheile zu beschließende Mehrbelastung ist allen kreisabgabe-
pflichtigen Kreisangehörigen dieser Kreistheile und zwar nach demjenigen Verhöltnisse
aufzuerlegen, in welchem die von ihnen zu entrichtenden Staatssteuern überhaupt mit
Zuschlägen für Kreiszwecke belastet werden. Die Mehrbelastung einer einzelnen Klafse
von Kreisangehörigen ist unzulässig und ebenso die Festsetzung verschiedener Quoten
für die präzipuale Heranziehung der einzelnen Steuergattungen. Der betr. Kreistags-
beschluß bedarf gemäß §. 176, der Genehmigung des Ministers des Innern. Die
Prüfung ist auch darauf zu richten, ob der aus den Beschlüssen der Kreisvertretung
sich ergebende Betrag der Kreisabgaben einschließlich der Zuschlagsquoten unter Zu-
rechnung des gesammten Jahres-Solls der Kreisabgaben eine Belastung der Kreis-
angehörigen in Höhe von mehr als 50 Prozent des Gesammtaufkommens an direkten
Staatssteuern zur Folge hat, Res. 1. Nov. 1879 (M. Bl. 1880 S. 11).
1) Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, daß die für einzelne Kreistheile zu
beschließende Mehrbelastung allen kreisabgabepflichtigen Kreisangehörigen dieser Kreis-
theile und zwar nach demjenigen Verhältnisse aufzuerlegen ist, in welchem die von
ihnen zu entrichtenden Staatssteuern überhaupt mit Zuschägen für Kreiszwecke be-
lastet werden. Die Mehrbelastung einzelner Klassen von Kreisangehörigen würde
ebenso wie die Festsetzung verschiedener Quoten für die Mehrbelastung der einzelnen
Steuergattungen mit dem den Bestimmungen der Kreis-Ordnung zu Grunde liegenden
Prinzip der gleichmäßigen Heranziehung der Kreisinsassen zu den Kreisabgaben nach
einem ein für allemal feststehenden Vertheilungsmaßstab im Widerspruch stehen, Ref.
31. Okt. 1873 (M. Bl. S. 332).
Ist einem Kreistheile durch genehmigten Kreistagsbeschluß eine Mehrbelastung
auferlegt, so muß diese wie die Kreisabgabe selbst alle Angehörigen des betreffeuden
Kreistheils in derselben Weise treffen; dem Kreistage steht nicht das Recht zu, nach-
träglich in irgend einer Weise Abstufungen in der Art der Aufbringung der Präzi-
pualnote zu bilden, Res. 1. April 1889 (M. Bl. S. 64).
Die Mehr= oder Minderbelastung kann jederzeit, auch innerhalb der fünfjährigen
Periode eingeführt, modiftzirt oder beseitigt werden, Friedrichs S. 31.
Wenn der Kreistag eine Mehrbelastung einzelner Kreistheile nach §. 13 nicht
beschließen will, so ist eine Klage dieserhalb nicht statthaft, Erk. 5. Jan. 1878
(E. O. V. III. 44). (Bemessung des Betrages solcher Präzipualleistungen Erk. O.
V. G. vom 28. Juni 1889).
Ebensowenig, wenn einzelne der zu verschiedenen Interessentenklassen eingeschätzten
Ortschaften Anspruch auf Versetzung in eine minderbelastete Klasse erheben, Erk.
23. Mai 1879 (E. O. V V. 58). Aktiv legitimirt zur Klage fünd nicht die Ge-
meinden= und Gutsbezirke, sondern die einzelnen Pflichtigen, Erk. O. V. G. 6. Mai
1886 Nr. II. 472.
:) Die Kreis-Ordnung enthält eine Beschränkung des Kreistages hinsichtlich der
Maßgaben, unter denen eine den Kreisangehörigen einzelner Kreistheile gemäß §. 13
auferlegte Mehrbelastung durch Naturalleistungen ersetzt werden kann, nach keiner
Richtung, so daß in dieser Beziehung das Ermessen des Kreistages bestimmend ist,
Erk. O. V. G. 6. Nov. 1882.
Naturalleistungen an Stelle der Mehrbelastung dürfen den Betheiligten nicht auf-
gezwungen werden Die obige Vorschrift hat den Sinn, daß ein Kreistag, der eine
Mehrbelastung in Gemäßheit des ersten Satzes des §. 13 beschließt, auch gestatten
darf, daß diese Mehrbelastung durch Naturalleistungen ersetzt werde. Es bedarf
hierbei einer förmlichen bindenden Uebernahme der Verpflichtung Seitens der einzel-
nen Gemeinden bezw. Besitzer der selbständigen Gutsbezirke, für die das Kreisabgaben-
Soll nach §. 11 Abs. 1 berechnet wird und die demzufolge auch für die etwai-
gen Abgänge und Ausfälle zu haften haben, Res. 11. Aug. 1875 (M. Bl. S. 212)
und 1. Nov. 1879.
1) S. 91, Komm. Abg. Gef.