Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung für die östlichen Provinzen. 1049 
(Forensen), mit Einschluß der nicht im Kreise wohnenden Gesellschafter einer 
offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft ) (Art. 85 und 150 
des Allg. D. Hand. G. B.) sind verpflichtet, zu denjenigen Kreisabgaben bei- 
zutragen, welche auf den Grundbesitz, das Gewerbe, den Bergbau oder das aus 
diesen Quellen fließende Einkommen ) gelegt werden. 
  
Zu Anmerkung 3 auf S. 1048. 
Kreisen belegen sind, jeder von beiden Kreisen befugt sei, das Einkommen aus dem 
Gewerbebetriebe in dem Berhältnisse, wie es sich auf die Fabrikation und den Handel 
vertheile, zu den Kreisabgaben heranzuziehen; sodann mittelst Erk. 12. Sept 1877: 
daß, falls sich der einheitliche Gewerbebetrieb eines Censiten über mehrere Kreise 
erstrecke, das Einkommen aus der innerhalb eines jeden Kreises bestehenden Anlage 
(Fabrik 2c.) unter der in Wirklichkeit nicht zutreffenden Voraussetzung ihres selb- 
ständigen, von dem übrigen Geschäftsunternehmen des Censiten unabhängigen Be- 
stehens einzuschätzen sei. An Stelle der in diesen Entscheidungen niedergelegten 
Grundsätze sind fernerhin gemäß §. 91 Nr. 4 Abs. 1 des Komm. Abg. Ges. die 
Vorschriften der §§. 47 ff. daselbst für die Folge zur Anwendung zu bringen. 
Zu den Gewerbetreibenden im Sinne des §. 14 ist der stille Gesellschafter 
(5. 250 des Allg. D. Hand. G. B.) nicht zu rechnen, Erk. 30. Nov. 1885 (E. O. 
V. XII. 106); desgl. nicht der Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haf- 
tung. Dessen Antheil am Reingewinne ist Einkommen aus Kapitalvermögen und 
voher— nur am Wohnsitzorte, bezw. im Wohnsitzkreise zu besteuern, E. O. B. 
4) Zum Betriebe des Bergbaus vergl. E. O. V. I. 59, VI. 28, VII. 34, 38, 
XXI. 12, XXIII. 287. 
1) Art. 85 Hand. G. B.: Eine offene Handelsgesellschaft ist vorhanden, 
wenn zwei oder mehrere Personen ein Handelsgewerbe unter gemeinschaftlicher 
Firma betreiben und bei keinem der Gesellschafter die Betheiligung auf Vermögens- 
einlagen beschränkt ist. 
Art. 150: Eine Kommanditgesellschaft ist vorhanden, wenn bei einem 
unter einer gemeinschaftlichen Firma betriebenen Handelsgewerbe ein oder mehrere 
Gesellschafter sich nur mit Vermögenseinlagen betheiligen (Kommanditisten), während 
bei einem oder mehreren anderen Gesellschaftern die Betheiligung nicht in dieser Weise 
beschränkt ist. Sind mehrere persönlich haftende Gesellschafter vorhanden, so ist in 
Ansehung ihrer die Gesellschaft zugleich eine offene Gesellschaft. 
Art. 207: Ges. 18. Juli 1884. Eine Gesellschaft ist eine Aktiengesellschaft, 
wenn sich die sämmtlichen Gesellschafter nur mit Einlagen betheiligen, ohue persönlich 
für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften. Das Einlagekapital (Grundkapital) 
wird in Aktien zerlegt. 
:) Als Einkommen gilt überall nur der Reinertrag, der nach Abzug aller 
zur Erzielung der Einnahmen und zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen erforder- 
lichen Ausgaben übrig bleibt, Erk. 12. Febr. 1885 (E. O. V. XI. S. 77). 
Die Worte „oder das aus diesen Quellen fließende Einkommen“ haben die 
Bedeutung, daß die Forensen, juristischen Personen 2c. außer dem Zuschlage zur 
Grund-, Gewerbesteuer 2c. auch noch wegen ihren Einkommens aus dem Grund- 
besitz c. zu den Kreisabgaben heranzuziehen sind, Erk. O. V. G. 28. Okt. 1878 
(Friedrichs S. 62). 
Auch das Einkommen aus dem Eisenbahnbetriebe gilt in diesem Sinne als 
Einkommen aus Gewerbebetrieb, vergl. E. O. V. V. 5, und zwar unterliegen Klein- 
bahnen den Kreisabgaben, wie sonstige gewerbliche Unternehmungen, §. 40 Klein- 
bahnges. 28. Juli 1892 (G. S. S. 225); andere Privateisenbahnunternehmungen 
unterliegen den Zuschlägen der Einkommensteuer mit ihrem Einkommen aus ge- 
meindesteuerpflichtigem Grundbesitze und aus dem Eisenbahnbetriebe. Ihnen gleich 
stehen die in Preußen betriebenen Bahnen anderer Staaten, E. O. V. XVIII. 79, 
und im Allgemeinen auch die durch die Ges. 20. Dez. 1879 ff. verstaatlichten Bahnen. 
Vergl. E. O V. XV. 133, XVI. 30. Für die übrigen Staatsbahnen gilt §. 14 
Abs. 3 Kr. O. Reichseisenbahnen in Preußen unterliegen, abgesehen von den Zu- 
schlägen zu der gemäß Komm. Abg. Ges. §. 24 beschränkten Grund und Gebäude- 
fteuer, keiner Besteuerung durch die preußischen Kreise, E. O. V. XXII. 117.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.