Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung für die östlichen Provinzen. 1051
Gewerbe= und Bergbaubetrieb fließenden Einkommens nicht herangezogen, da-
gegen mit der Grund= und Gebäudesteuer um die Hälfte ) desjenigen Prozent-
satzes stärker belastet werden, mit welchem (die Klassen= und klassifizirtes Ein-
kommensteuer dazu berangezogen wird. Im Falle des §. 12 (Abs. 2) tritt
die Belastung auch ohne Beschluß des Kreistages ein.
Bergwerksbesitzer:), welche in dem Umfange ihres Bergwerksbetriebes den
in den Klassen I und II der Gewerbesteuer veranlagten Gewerbetreibenden
gleichstehen, sind zu den Steuersätzen der Klassen I und II einzuschätzen und
nach Maßgabe dieser Einschätzung zu den Kreisabgaben heranzuziehen.
§. 15. Die Einschätzung 5) der Forensen, der Bergwerksbesitzer, der Kom-
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Zu Anmerkung 3 auf S. 1050.
steuern zu zahlen, gegen ein bestimmt bemessenes, und zwar nach Maßgabe der
Grundsteuer und des auf das Einkommen gelegten Prozentsatzes zu berechnendes
Aequivalent enthoben wird, Erk. O. V. G. 21. Nov. 1878 (E. IV. 75). Danach
hat also der Fiskus nach §. 14 Abs. 1 und 2 zu den Kreisabgaben, welche auf den
Grundbesitz, das Gewerbe und den Bergbau gelegt werden, beizutragen, jedoch
nicht zu den Kreisabgaben, welche auf das aus jenen Quellen fließende Einkommen
gelegt werden, er kann dafür nach Abs. 3 mit einem höheren Prozentsatz der Grund-
und Gebäudesteuer herangezogen werden. Vergl. Erk. 27. Juni 1876 (E. O. V. I. 45).
Hinsichtlich der Befreiung von Steuern und sonstigen dinglichen Lasten sind die
im Eigenthum des Reiches befindlichen Gegenstände den im Eigenthum des einzelnen
Staates befindlichen gleichartigen Gegenständen gleichgestellt, 5. 1 des Ges. 25. Mai 1873
(R. G. Bl. S. 113); vergl. Erk. 3. Jan. 1877 (E. O. V. II. 23).
1) Es darf mithin in dem Falle, wo nach dem Beschlusse eines Kreistages die
Klassen= und klassifizirte Einkommensteuer mit 100 Prozent, die Grund= und Gebäude-
steuer dagegen mit 50 Prozent zu Kreiszwecken belastet wird, der Fiskus im Ganzen
nur mit 100 Prozent der für fiskalische Liegenschaften und Gebände fingirt zu ver-
anlagenden Grund= und Gebäudesteuer und nicht, — wie von mehreren Kreistagen
beschlossen worden ist — mit 150 Prozent herangezogen werden, Res. 10. Juni 1874
(M. Bl. S. 157); Erk. 12. Septbr. 1878 (E. O. V. IV. 72); cf. Res. 25. Febr.
1875 (M. Bl. S. 100).
2:) Gemäß §. 28, 3 Komm. Abg. Ges. unterliegt der Bergbau jetzt der Gewerbe-
steuer in den Gemeinden und daher gemäß §. 4 Abs. 1 Ges. 14. Juli 1893 (G. S.
S. 119) wegen Aufhebung direkter Staatssteuern auch den Kreiszuschlägen zur Ge-
werbestener. §. 14 Abs. 4 ist daher gegenstandslos geworden.
3) Dem Kreisausschusse fiel hiernach bei der in §. 15 angeordneten Einschätzung
eine doopelte Aufgabe zu: für den Fall, daß die obengedachten Kreisabgabepflichtigen
zu der der Vertheilung zu Grunde gelegten Staatssteuer veranlagt waren, ihre
prozentuale Heranziehung nach Maßgabe dieser Staatesteuern, andernfalls, d. h.
wenn sie nicht veranlagt waren, ihre Einschätzung zu den Prinzipalsteuersätzen
nach den für die Veranlagung dieser Staatssteuern bestehenden gesetzlichen Vorschriften
oder, wie der §. 10 im ersten Absatze sich ausdrückt, die Ermittelung der fingirten
Stenersätze der Forensen, juristischen Personen 2c.
Bei dieser Einschätzung zu fingirten Prinzipalsteuersätzen fielen also dem Kreis-
ausschusse alle diejenigen Funktionen zu, die für die Veranlagung der entsprechenden
Staatssteuern den staatlichen Verwaltungsorganen zugewiesen sind, mögen diese ganz
oder theilweise aus Staatsbeamten bestehen oder aus der Wahl Seitens kommunaler
Veriretungen oder Seitens der Steuerpflichtigen selbst hervorgegangen sein, vergl.
E. O. B. IV. 41. Und zwar hatte der Forensalkreis das Recht selbständiger Ein-
schätzung der Forensen ohne Rücksichtnahme auf deren Einschätzung im Domizilkreise
E. O. V. VI. 32; XVI. 210.
Diese Selbständigkeit des Kreisausschusses bei der Veranlagung ist durch das
Komm. Abg. Ges. v. 14. Juli 1893 (G. S. S. 152) beschränkt worden. Gemäß
§§. 51, 92 das. darf bei der Veranlagung der Kreiseinkommensteuer das in mehreren
Kreisen veranlagte Einkommen eines Abgabepflichtigen im ganzen den Höchstbetrag
derjenigen Steuerstuse nicht übersteigen, in der der Steuerpflichtige bei der Veran-
lagung zur Staatseinkommensteuer eingeschätzt worden ist. Zur Durchführung dieser
Vorschrist ist das in den S§. 71—74 und 92 georduete Verfahren gegeben. Die
Einschätzung hat darnach auch jetzt noch jeder Kreisausschuß für sich zu bewirken.