Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung für die östlichen Provinzen. 1053
zu den Kreisabgaben herangezogen werden. Es muß daher dasjenige Einkommen,
welches einem Abgabepflichtigen aus seinem außerhalb des Kreises belegenen
Grundeigenthume, oder aus seinem außerhalb des Kreises stattfindenden Ge-
werbe= oder Bergbaubetriebe zufließt, bei Feststellung des im Kreise zu veran-
lagenden Einkommens desselben außer Berechnungt) gelassen werden. Dies
geschieht durch Absetzung der bezüglichen Einkommensquote:) von dem zur
taatssteuer veranlagten Gesammteinkommen und durch verhältnißmäßige
Herabsetzung 2) des festgestellten Steuersatzes.
Insoweit physische Personen in verschiedenen Kreisen Steuern, die vom
Einkommen erhoben werden, unterliegen, kommen bei Veranlagung der Pflich-
tigen die die Gemeindeeinkommensteuer betreffenden Vorschriften des Kom-
munalabgabengesetzes sinnentsprechend zur Anwendung!).
Die Vorschriften der Ss. 51, 71 bis 74 des Kommunalabgabengesetzes
finden bei der Kreisbesteuerung mit nachstehenden Maassgaben sinnentsprechende
Anwendung.
Zu Anmerkung 2 auf S. 1052.
1879 (E. O. V. VI. 28). Nicht ausgeschlossen ist also eine Doppelbesteuerung inner-
halb defselben Kreises. Vergl. hierzu E. O. V. X. 51, XV. 36, XVII. 146.
Nach §. 16 muß es sich um dasselbe Einkommen handeln; ein Aktienbesitzer
ist also nicht berechtigt, bei Besteuerung seines Dividenden-Einkommens die Steuer
antheilig in Anrechnung zu bringen, die in einem anderen Kreise auf das Gesammt-
einkommen der Aktiengesellschaft gelegt ist, aus der er sein Dividenden-Einkommen
bezieht. Bergl. Erk. 16. Mai 1877 (E. O. V. II. 64). Ebenso ist es keine unzu-
lässige Doppelbesteuerung, wenn neben dem Einkommen einer im Kreise Bergbau be-
treibenden Gewerkschaft auch noch das Einkommen eines einzelnen Kreisangehörigen
aus Kuxen eben dieser Gewerkschaft nach Maßgabe seiner vollen Staatseinkommen=
steuer herangezogen wird, Erk. O. V. G. 26. Sept. 1878 (E. IV. 48).
1) Dasjenige Einkommen, das einem Abgabepflichtigen aus seinem außerhalb des
Kreises stattfindenden Gewerbebetriebe zufließt, muß bei Feststellung seines im Kreise
zu veranlagenden Einkommens unabhängig davon außer Berechnung gelassen werden,
ob auch der auswärtige Kreis ein Besteuerungsrecht jenem Einkommen gegenüber zur
Geltung bringt, Erk. 10. Mai 1883 (E. O. V. X. 53).
2) Der Kreisausschuß des Domizilkreises ist berechtigt, die „bezügliche Ein-
kommensquote“, das aus auswärtigem Grundeigenthum, Gewerbe= oder Bergbau-
betriebe fließende Einkommen des Steuerpflichtigen, soweit es nicht bereits anderweit
feststeht, selbständig zu ermitteln; er ist hierbei nicht an die von den auswärtigen
Behörden erfolgte Abschätzung gebunden. Andererseits ist auch der Forenfalkreis zur
selbständigen Abschätzung des Einkommens aus dem in ihm belegenen Grundeigen-
thum cc. berechtigt. Ergiebt sich in Folge dessen, daß ein Steuerpflichtiger in den
verschiedenen Kreisen zusammengenommen von einem höheren als dem zur Staats-
steuer veranlagten Gesammteinkommen herangezogen wird, so hat er gemäß §s§. 51,
71—74 und 92 Komm. Abg. Ges. einen Anspruch auf Ermäßigung und kann diesen
m in dem durch die angeführten Bestimmungen geordneten Verfahren geltend
achen.
2) Um den Haupffaktor der hier vorgeschriebenen Berechnung, „das zur Staats-
einkommensteuer veranlagke Gesammteinkommen“ zu finden, kann es nicht auf die —
eine größere Gruppe von Einkommen mehr oder minder weit umfassende — Steuer-
ufe, in welcher der Pflichtige steuert, sondern nur auf das in bestimmten Zahlen
ansgedrückte Einkommen, welches die Lozirung in der fraglichen Stufe zur Folge
gehabt hat, ankommen. Demnächst handelt es sich um die Ermittelung „der bezüg-
lichen Einkommensquote“, das heißt: desjenigen Bruchtheiles des Gesammteinkommens,
welches die außerhalb des Domizilkreises belegenen Einnahmequellen liefern, und
endlich um eine verhältnißmäßige Herabsetzung des festgestellten — d. i. des von dem
Gesammteinkommen zu entrichtenden — „Steuersatzes“, um eine Anwendung jenes
Bruchtheiles auf diesen Steuersatz, Erk. O. V. G. 20. Nov. 1879 (E. VI. 6) und
Erk. O. V. G. 15. Jan. 1885.
") §. 91,, Komm. Abg. Ges.