1066 Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung für die östlichen Provinzen.
Verwaltungsgerichte auch insoweit begründet, als bisher durch 8. 79 Titel 14
Theil II Allgemeinen Landrechts, beziehungsweise §§. 9, 10 des Gesetzes über
die Erweiterung des Rechtsweges vom 24. Mai 1871 (G. S. S. 241) oder
sonstige bestehenden Vorschriften der ordentliche Rechtsweg für zulässig er-
ärt war.
Die Beschwerden und die Einsprüche, sowie die Klage haben keine auf-
schiebende Wirkung. «
Dritter Abschnitt. Kreisstatutent) und Reglements.
§. 20. Jeder Kreis ist befugt:
1. zum Erlasse besonderer statutarischer Anordnungen über solche Ange-
legenheiten des Kreises, hinsichtlich deren das gegenwärtige Gesetz Ver-
schtedenheiten gestattet (§§. 104 Abs. 2, 108 Abs. 1 und 109), oder das
Gesetz auf statutarische Regelung verweist, sowie über solche Angelegen-
heiten, deren Gegenstand nicht durch Gesetz geregelt ist;
2. zum Erlasse von Reglements über besondere Einrichtungen des Kreises.
Die Kreisstatuten und Reglements sind durch das Kreisblatt und, wo
ein Lalses nicht besteht, durch das Amtsblatt auf Kosten des Kreises bekannt
zu machen.
Zweiter Titel. Von der Gliederung und den Aemtern des Kreises.
Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen.
Gliederung des Kreises.
§. 21. Die Kreise, mit Ausnahme der Stadtkreise (§§. 4 und 169), zer-
fallen in Amtsbezirke, beziehungsweise in Stadt= und Amtsbezirke.
Die Amtsbezirke bestehen aus einer oder mehreren Landgemeinden oder
aus einem oder mehreren Gutsbezirken, beziehungsweise aus Landgemeinden
und Gutsbezirken.
Zu Anmerkung 7 auf S. 1055.
Eine Entscheidung über die Grundsätze der Veranlagung beziehungsweise über die
Kreisabgabenpflichtigkeit im Allgemeinen und abgesehen von dem einzelnen Falle der
Hebung findet im Berwaltungsstreitverfahren nicht statt, Erk. O. B. G. 3. Nov. 1877
(E. III. 13) und 4. Nov. 1878 (E. O. B. IV. 66).
A. L. R. Theil 1I Tit. 14:
§. 78. Ueber die Verbindlichkeit zur Errichtung allgemeiner Anlagen, denen
sämmtliche Einwohner des Staats oder alle Mitglieder einer gewissen Klasse der-
selben, nach der bestehenden Landesverfassung unterworfen find (§§. 2, 3) findet kein
Prozeß statt.
§ 79. Behauptet aber Jemand aus besonderen Gründen die Befreiung von
einer solchen Abgabe (Ss. 4—8), oder behauptet er, in der Bestimmung seines Antheils
über die Gebühr belastet zu sein (5. 9), so soll er darüber rechtlich gehört werden.
Gegenstand der Klage kann nur eine bestimmte, ziffermäßig zu übersehende
Forderung bilden — ein Streit über die Abgabenpflicht im Allgemeinen findet nicht
statt. Der Pflichtige kann seine Klage anders, als den Einfpruch begründen und der
Kreisausschuß seine Veranlagung in anderer Weise als beim Reklamationsbescheide
begründen, er darf aber nicht von seiner eigenen Veranlagung, wie fie vielleicht erst
im Reklamationsbescheide klar gestellt ist, wieder abgehen. Wäre z. B. die Ein-
kommensquelle bei der Steuerforderung nicht angegeben, dagegen aber im Re-
klamationsbescheide erwähnt, so würde der Kreisausschuß die Beranlagung demnächst
nicht darauf stützen können, daß der Pflichtige das veranschlagte Einkommen aus einer
anderen Ouelle beziehe, Friedrichs S. 146 und 148.
1) Wegen ihrer landesherrlichen Genehmigung vgl. §. 176 Nr. 1. Diese ist nur
erforderlich, soweit die Gesetze nicht ein Anderes vorschreiben, vergl. z. B. §. 12 des
Krankenvers. Ges. 15. Juni 1883. Die Statuten sind mit Datum des Kreistags-
beschlusses und den in §. 125 Abs. 1 vorgesehenen Unterschriften zu verseben und der
Aufsichtsbehörde zur Erwirkung der Genehmigung in zwei Ausfertigungen einzureichen.