Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

1068 Abschnitt XIXVI. Kreis-Ordnung für die östlichen Provinzen. 
unter den übrigen Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 zu Amts- 
bezirken erklärt werden ?). 
4. Alle übrigen Gemeinden und Gutsbezirke werden zu Amtsbezirken ver- 
einigt. Insbesondere sollen Gemeinden und Gutsbezirke, welche eine 
grtüch verbundene Lage haben, zu einem und demselben Amtsbezirke 
gehören. 
Bei Abgrenzung der zusammengesetzten Amtsbezirke ist möglichst 
darauf zu achten, daß die innerhalb der Kreise bestehenden Verbände 
Girchfpiele, Schulverbände, Wegebaubezirke u. s. w.), nicht zerrissen 
werden. 
§. 49. Die Bildung der Amtsbezirke:), sowie die etwa erforderliche Ab- 
änderung derselben erfolgt nach Anhörung der Betheiligten, auf Vorschlag des 
nach diesem Gesetze gewählten Kreistages, durch den Minister des Innern. 
Die Revision und endgültige Feststellung, sowie jede spätere Abänderung 
der Amtsbezirke erfolgt durch den Minister des Innern im Einvernehmen mit 
F Bezirksausschusses) nach vorheriger Anhörung der Betheiligten“) und des 
eistages. 
Die endgültige Feststellung der Amtsbezirke darf erst nach Ablauf einer 
öffentlich bekannt zu machenden angemessenen Frist stattfinden. 
Veränderungen solcher Gemeinde- oder Gutsbezirksgrenzen, welche zugleich 
— — sind, ziehen die Veränderung der letzteren ohne Weiteres 
nach sich. 
§. 49a. Dem Minister des Innerns) steht die Befugniß zu, im Ein- 
vernehmen mit dem Bezirksausschusse ländliche Gemeinde= und Gutsbezirke, 
welche innerhalb der Feldmark einer zu einem Landkreise gehörigen Stadt be- 
legen sind oder unmittelbar an dieselbe angrenzen, bezüglich der Verwaltung 
der Polizei nach Anhörung der Betheiligten und des Kreistages mit dem Bezirke 
der Stadt zu vereinigen, sofern dies im öffentlichen Interesse nothwendig ist. 
In Ermangelung einer Einigung unter den Betheiligten wird der Beitrag 
der betreffenden Landgemeinde, beziehungsweise des betreffenden Gutsbezirks zu 
der Koften der städtischen Polizeiverwaltung von dem Bezirksausschusse 
eftgesetzt. 
er Minister des Innern kann im Einvernehmen mit dem Bezirksaus- 
schusse in den Fällen des ersten Absatzes gleichzeitig die Ausscheidung der 
betreffenden Landgemeinden und Gutsbezirke aus dem Amtsbezirke, welchem 
sie bisher angehörten, aussprechen. Ueber die hierdurch nothwendig werdende 
Auseinandersetzung zwischen den Betheiligten beschließt der Kreisausschuß. 
Gegen den Beschluß findet innerhalb zwei Wochen der Antrag auf mündliche 
Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren statt. 
Organe der Amtsverwaltung. 
§. 50. Die Organe der Amtsverwaltung in den Amtsbezirken sind nach 
näherer Vorschrift dieses Gesetzes der Amtsvorsteher und der Amtsausschuß. 
1) Vergl. Art. 2 Nr. 4 der Inst. 18. Juni 1873 über die Art der Ausführung 
und O. V. G. XI. 27. 
2) Die Vereinigung von Gemeinden oder Gutsbezirken, die in Gemäßheit des 
§. 48 zu eigenen Amtsbezirken erklärt worden find, mit einem zusammengesetzten 
Amtsbezirk, ist gegen den Willen der Betheiligten im Allgemeinen nicht für angängig 
zu erachten und hierauf gerichteten Anträgen nur dann Folge zu geben, wenn ganz 
ausnahmsweise Verhüllnise eine derartige Maßregel im öffentlichen Interesse un- 
erläßlich erscheinen lassen, Res. 15. Jan. 1887 (M. Bl. S. 20). 
„) §. 6 Zust. Ges. Die Oberpräsidenten find durch Res. 17. März 1874 (M. 
Bl. S. 99) ermächtigt, Anträgen auf Aenderungen der Benennung der Amtsbezirke, 
sofern erhebliche Gründe dafür sprechen, stattzugeben. Sie haben aber über die von 
ihnen genehmigten Aenderungen dem Minister des Innern Anzeige zu erstatten. 
) D. h. des Amtsausschusses und der Vertretungen derjenigen Gemeinden und 
Omsbezirke, die einem anderen Amtsbezirke zugelegt werden sollen, Res. 28. Sept. 1894 
(M. Bl. S. 201). 
) Zust. Ges. §. 6. 
  
 
	        
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