Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

1060 Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung für die östlichen Provinzen. 
Kreisausschusse statt. Dieselbe steht auch dem Amtsvorsteher zu!). Die Klage 
at keine aufschiebende Wirkung; jedoch dürfen Ersatzwahlen vor rechtskräftiger 
ttscheidung nicht vorgenommen werden. — 
Für das Streitverfahren kann der Amtsausschuß einen besonderen Ver- 
treter bestellen. 
§. 52. Zu den Befugnissen des Amtsausschusses?) gehört: 
1. die Kontrolle sämmtlicher und die Bewilligung derjenigen Ausgaben der 
Amtsverwaltung?), welche vom Amtsbezirk aufgebrachte werden (8§. 69 
und 70 Abs.“ 4); 
1|) Ueber die sonst zur Klage berechtigten Personen vergl. E. O. B. XXlI. 20. 
?) Vergl. hierzu E. O. B. XXII. 3. 
*) Der Landrath hat darüber zu wachen, daß von den Amtsvorstehern das 
Kassen= und Nechnungswesen ordnungsmäßig besorgt und den Amtsausschüssen regel- 
mäßig Rechnung gelegt wird. Die Anstellung besonderer Rendanten (ev. für 
mehrere Amtsbezirke) ist wünschenswerth, kann aber den Amtsausschüssen nicht zur 
Pflicht gemacht werden, Res. 3. April 1874 (M. Bl. S. 101). 
Die Anstellung von Amtssekretären wird nur in seltenen Ausuahmefällen 
nöthig sein, wenn der Umfang oder besondere Verhältnisse des Amtsbezirkes eine der- 
artige Maßregel unerläßlich machen. Es ist dann streng darauf zu halten, daß sich 
die Thätigkeit der Amtssekretäre auf den Büreau= und Registraturdienst beschränkt und 
daß dieselben nicht Funktionen von materieller Bedeutung oder Amtshandlungen aus- 
üben, die lediglich dem Amtsvorsteher bezw. seinem Stellvertreter persönlich zustehen, 
Res. 14. Nov. 1878 (M. Bl. 1879 S. 2). 
Wenn der Amtssekretär einfach von dem Amtsvorsteher auf Grund eines Privat- 
vertrages angenommen wird und die Bezahlung für seine Dienstleistungen aus der 
Amtsunkosten-Entschädigung des letzteren erhält, so ist er lediglich dessen Privat- 
bediensteter. Beschließt der Amtsausschuß die Kreirung der Stelle eines Amtssekretärs 
unter Bewilligung der zur Besoldung defselben erforderlichen Mittel durch den Etat, 
so wird der in eine solche Stelle mit Genehmigung der Auffichtsbehörde (8. 160 II. 6 
A. L. R. berufene Sekretär mittelbarer Staatsbeamter und eerhält auch für sein 
Diensteinkommen die Borrechte des Gesetzes vom 11. Juni 1882, Erk. O. B. G. 
2. Juni 1880 (E. VI. 128). 
Das Bedürfniß zur Anstellung besouderer polizeilicher Exekutivbeamten wird im 
Allgemeinen anzuerkennen sein. Die anzustellenden Amtsdiener bedürfen nach §. 4 
des Ges. über die Polizeiverwaltung 11. März 1850 (G. S. S. 265) der Bestätigung der 
vorgesetzten Behörde, ld. h. in analoger Anwendung des §. 26 Kr. O. der Be- 
stätigung des Landrathes, die nur unter Zustimmung des Kreisausschusses versagt 
werden kann. Sie haben den vorgeschriebenen Staatsdienereid zu leisten und dürfen als 
äußeres Erkennungszeichen auf der Brust einen Metallschild tragen, welcher mit dem 
Preußischen Adler und mit der Umschrift: „Amtsdiener des Amtebezirks N. N.“ 
versehen ist, Res. 20. März 1874 (M. Bl. S. 99). Die Amtsdiener werden in 
mittleren und kleineren Amtebezirken ihr Amt der Regel nach als Nebenamt zu ver- 
walten im Stande sein, Res. 10. Juni 1873 (M. Bl. S. 138). Der Amtsvorsteher 
ist gegenüber den Amtsdienern nur zu Warnungen und Verweisen befugt. Geld- 
strafen kann nur der Landrath, bezw. Regierungspräsident verhängen, M. Res. 
2. Okt. 1874. 
Die Amtsverbände gehören zu den Kommunalverbänden im Sinne des Ges. 
21. Juli 1892 (G. S. S. 214), betr. Besetzung der Subaltern- und Unterbeamten- 
stellen mit Militäranwärtern, §. 1, Res. 23. Mai 1898 (M. Bl. S. 129). 
Was die Beschaffung von Amtsgefäugnissen anberifft, so wird die Aus- 
führung kostspieliger Neubauten thunlichst zu vermeiden sein. In nicht wenigen Fällen 
werden mit den Behörden einer benachbarten Stadt wegen Mitbenutzung der städti- 
schen Polizeigefängnisse Abkommen getroffen werden können. Jn anderen Fällen 
werden die vorhandenen Polizeigefängnisse der bisherigen ländlichen Ortsobrigkeiten 
als Amtsgefängnisse ermiethet oder erworben werden können. Wo zu Neubauteu ge- 
schritten werden muß, wird unter Umständen die Einrichtung eines Gefängnisses für 
zwei oder mehrere kleinere Amtsbezirke genügen. Wegen der inneren Einrichtung der 
Annsßesägnisse ist auf das Res. 14. Nov. 1833 (v. Kamptz, Ann. XVII. 470) zu 
verweisen, Res. 10. Juni 1873 (M. Bl. S. 139). 
 
	        
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