Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

1062 Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung für die östlichen Provinzen. 
des Kreisausschufses ). Ohne diese Genehmigung sind die bezeichneten Rechts- 
geschäfte nichtig. 
Bis zum Erlaß einer Landgemeinde-Ordnung ist zur Aufnahme von An- 
leihen durch den Amtsausschuß die Zustimmung sämmtlicher zu dem Amts- 
bezirke gehörigen Gemeinden und Gutsbezirke nothwendig?. 
§. 55b. Der Kreisausschuß beschließt an Stelle der Aufsichtsbehörde: 
1. über die Art der gerichtlichen Zwangsvollstreckung wegen Geldforderun- 
gen gegen Amtsverbände (§. 15 zu 4 des Einführungsgesetzes zur 
Deutschen Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877, 9. G. Bl. 
244); 
2. über die Feststellung und den Ersatz der bei Kassen und anderen Ver— 
waltungen der Amtsverbände vorkommenden Defekte nach Maßgabe der 
Verordnung vom 24. Januar 1844 (G. S. S. 52); 
3. über die verweigerte Abnahme oder Entlastung von Rechnungen der 
rechnungsführenden Beamten. 
6 der Beschluß zu 2 und 3 ist, vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges, 
endgültig. 
5 55 (in der Fassung des S. 5 Zust. Ges.): Die Aufsicht des Staates 
über die Verwaltung der Angelegenheiten der Amtsverbände wird unbeschadet 
der vorstehenden Bestimmungen in erster Instanz von dem Landrathe :) als 
Vorsitzenden des Kreisausschusses, in höherer und letzterer Instauz von dem 
Regierungspräsidenten geübt. 
Beschwerden bei den Aufsichtsbehörden in Angelegenheiten der Amtsver- 
bände sind in allen Instanzen innerhalb zwei. Wochen anzubringen. 
Amtsvorsteher. 
a) Berufung desselben. 
. 56. Der Amtsvorsteher"') wird von dem Oberpräsidenten 5) ernannt. 
ie Ernennung erfolgt auf Grund von Vorschlägen") des Kreistages, in 
welche aus der Zahl der Amtsangehörigen die zu Amtsvorstehern befähigten 
Personen aufzunehmen find. 
Lehnt ein Kreistag die Aufforderung des Oberpräsidenten zur Vervoll- 
ständigung dieser Vorschläge ab, so hat der Provinzialrath auf Antrag des 
Oberpräsidenten darüber zu beschließen, ob und welche Personen nachträglich in 
die Vorschlagsliste aufzunehmen sind. 
Die Ernennung erfolgt auf sechs Jahre. Der Amtsvorsteher?) wird von 
dem Landrathe vereidigt. 
1) Gegen die Beschlüsse des Kreisausschusses findet binnen 2 Wochen die Be- 
schwerde an den Bezirksausschuß statt, §. 121 L. V. G. 
2) Durch §. 146 Landgem. O. 3. Juli 1891 aufrecht erhalten. 
3) „Dem Landrath als Borfitzenden des Kreisausschusses“, er kann also bei Aus- 
übung der Aufficht über die Amtsverbände nicht durch den Kreissekretär vertreten 
werden. 
4) Den Königlichen Oberförstern darf das Amt eines Amtsvorstehers nicht ohne 
Genehmigung des Ministers der Landwirthschaft übertragen werden, Res. 20 März 
1874 (M. Bl. S. 136), A. E. 7. Aug. 1878 (G. S. 1879 S. 25). Staats- 
beamte, die das Amtsvorsteheramt nebenamtlich bekleiden, unterliegen der Disziplinar- 
gewalt der nach §. 68 zuständigen Behörden, E. O. V. V. 41. 
) Der Oberpräsident ist unbeschränkt bei der Auswahl unter den ihm vorge- 
schlagenen Personen. Es giebt keine Beschwerde wegen Nichternennung, Res. 
30. Mai 1874. 
"!) Das Vorschlagsrecht des Kreistages ist kein Wahlrecht. Er ist deshalb ver- 
pflichtet, dem Oberpräfidenten alle in dem betreffenden Amtsbezirke vorhandenen, zur 
Uebernahme des Amtsvorsteheramtes geeigneten Personen vorzuschlagen, Instruktion 
vom 18. Juni 1873 (Art. 4 Nr. 1). Weigert er sich, so tritt das in Abs. 3 an- 
geordnete Berfahren ein. Der Oberpräfident darf nur eine der vorgeschlagenen Per- 
sonen ernennen, Sten. Ber. Abg. H. 1872/73 1. S. 86 ff. Z„ 
7) Die Amtsvorsteher dürfen laut A. E. 25. Nov. 1878 als Dienstabzeichen bei 
 
	        
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