Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung für die östlichei Provinzen. 1071 
Soweit die Kosten der Amtsverwaltungt) durch die vom Staate über- 
wiesenen Beträge ihre Deckung nicht finden, trägt dieselbe das Amt. 
In den zusammengesetzten Amtsbezirken gilt für die Aufbringung der 
Verwaltungskosten in Ermangelung einer Vereinbarung unter den Betheiligten-) 
der nach Maßgabe dieses Gesetzes in dem Kreise für die Kreisabgaben festge- 
stellte Maßstab. 
§. 70a. Auf Beschwerden und Einsprüche, betreffend: 
1. das Recht zur Mitbenutzung der öffentlichen Einrichtungen und Anstalten 
des Amtsbezirkes; 
1) Der Kreis hat zu den Amtsverwaltungskosten nur nach Maßgabe der Be- 
schlüsse der Kreisvertretung aus der Dotation Beiträge zu leisten, E. O. V. V. 61. 
Dem Amtsverbande fallen als Kosten der Amtsverwaltung nur diejenigen Aus- 
gaben zur Last, die aus der Einsetzung und Erhaltung des die Ortspolizei hand- 
habenden Personals, ans dessen Ausrüstung mit den erforderlichen Hülssmitteln 
und Organen und dessen Dienstbetriebe unmittelbar erwachsen. Ausgaben, die erst 
in Folge der vorbereitenden Thätigkeit, insbesondere durch die Ausführung der von 
der Polizei getroffenen Anordnungen, durch Herstellung polizeimäßiger Zustände in 
der Außenwelt, also mittelbar entstehen, find, soweit dazu nicht etwa Dritte leistungs- 
pflichtig und fähig find, gemäß Ges. 11. März 1850 den Gemeinden verblieben, E. O. B. 
VII. 121, XVI. 46, XVII 75, XXVI. 138, 141. Entscheidend ist für die Frage 
der Kostentragung, ob die Kosten durch einen ortspolizeilichen Verwaltungsakt ver- 
ursacht werden, auch wenn die Aufsichtsbehörde im einzelnen Falle an Stelle und in 
Vertretung der Ortspolizeibehörde einschreitet, C. O. V. XIV. 23. Zu den Kosten 
der Amtsverwaltung gehört auch die Zuziehung technischer Beihülfe bei ortspolizei- 
lichen Geschäften, beispielsweise der Aichmeister bei Revision der Maße und Gewichte 
der Gewerbetreibenden, E. O V. V. 77, desgl. die Kosten der ersten ärztlichen Kon- 
statirung einer Epidemie, E. O. V. V. 60 und Reg 8. Aug. 1835 §F. 10; desgl. die 
Kosten der Herstellung von Höhenpfählen in einem nicht öffentlichen Flusse, die den 
Zweck haben, die Kontrolle der Räumungsarbeiten bei jeder Revision ohne zeit- 
raubende und schwierige Ermittelungen zu ermöglichen, E. O. V. XIII. 65; ferner die 
Kosten technischer Vorarbeiten behufs Gewinnung von Unterlagen für die Entschließung 
der Polizeibehörde darüber, wie und an wen feuerpolizeiliche Anforderungen zur Be- 
seitigung von Wassermangel in der Gemeinde zu richten sind, E. O. V. XXVIII 108; 
dagegen nicht die Kosten öffentlicher, polizeilichen Zwecken dienender kommunaler Ein- 
richtungen, welche bereits vor dem Erlasse der Kreis-Ordnung den politischen Ge- 
meinden, Wegeverbänden u. s. w. oblagen, E. O. V. XVI. 46. 
Das Porto für die dienstlichen Sendungen der Amtsvorsteher und Standes- 
beamten an die Landräthe fällt nicht der Staatskasse, sondern dem Amte bezw. (bei 
Standesbamten) der Gemeinde zur Last. Für die von den Amitsvorstehern auf 
Requisition der Jnstizbehördenu zu erstattenden Anzeigen in Strafsachen und für 
die von den Standesbeamten an die Gerichte zu erstattenden Anzeigen über Geburts- 
und Sterbefälle, die eine Bevormundung nöthig machen, hat die Staatskasse das 
Porto zu übernehmen, Res. 15. April 1876 (M. Bl. S. 101). 
Die von den Amtsvorstehern als Ortspolizei-Verwaltern in Folge der Requi- 
sitionen der Justizbehörden zu erstattenden Anzeigen und Mitteihlungen sind mit der 
Bezeichnung „portopflichtige Dienstsache“ unfrankirt abzulassen, während die Justiz- 
behörden ihre in Angelegenheiten der bezeichneten Art zu erlassenden Schreiben zu 
frankiren haben, Res. 31. Aug. 1875 (M. Bl. S. 230). 
:) Unter den Betheiligten sind nicht die im Amtsbezirk wohnenden einzelnen 
Amtseingesessenen zu verstehen, sondern die zu dem Amtsbezirk gehörenden Gemeinden 
und selbständigen Gutsbezirke. Innerhalb der ersteren find die auf ste entfallenden 
Beiträge zu den Verwaltungskosten der Amtsbezirke gleich den anderen Gemeinde- 
lasten zu behandeln und als solche einzuziehen. Die auf die Gutsbezirke entfallenden 
Beträge hat die Gutsherrschaft zu tragen. Hinsichtlich des Aufbringungsmaß-= 
stabes der Kosten ist nach §. 53 zu verfahren, Erk. O. B. G. 13. Okt. 1876 (E. I. 
V— Zni 1877 (E. II. 77), 17. Nov. 1877 (E. III. 87) und 3. Juli 1878 
IV. 142).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.