1074 Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung für die östlichen Provinzen.
Jahre!) gewählt. Dicselben bedürfen der Bestätigung des Ober-Präsidenten.
Sie sind von dem Landrathe zu vereidigen.
Für kürzere Verhinderungsfälle kann der Kreissekretär:) als Stellvertreter
eintreten.
e) Amtliche Stellung desselben.
§. 76. Der Landrath führt als Organ der Staatsregierung die Geschäfte
der allgemeinen Landesverwaltung im Kreise und leitet als Vorsitzender des
Kreistages und des Kreisausschuses die Kommunalverwaltung des Kreises.
d) Rechte und Pflichten desselben.
§. 77. Soweit die Rechte und Pflichten des Landrathes nicht durch das
gegenwärtige Gesetz abgeändert sind, behält es bei den darüber bestehenden
Vorschriften auch ferner sein Bewenden?#).
Zu Anmerkung 4 auf S. 1074.
amtes wohnen, Res. 29. Okt. 1874 (M. Bl. 1875 S. 65). Durch die Bestellung
zum Vertreter sind sie zur Ausübung des Amtes in vollem Umfange berufen und
deshalb auch als Polizeibeamte im Sinne von §F. 17, 6 zu erachten, E. O. B. XXV.
20; desgl. im gleichen Falle die Kreissekretäre, E. O. B. XIII. 78.
1) Diejenigen Personen, die außerhalb eines Kollegiums ein unbesoldetes Amt
in der Verwaltung des Kreises — als Gemeinde-Borsteher, Schöffen, Amtsvorsteher,
Kreisdeputirte — führen, find ohne Rücksicht anf die Amtsdaner ihrer Borgänger für
die im Gesetze bestimmte Zeit von sechs Jahren (ss. 24, 56, 75 der Kreis-Ordnung)
zu wählen bezw. zu ernennen, Res. 5. März 1876 (M. Bl. S. 110).
2) Der Kreissekretär kann den Landrath nicht als Borsitzenden des Kreisaus-
schusses (S. 136) oder des Kreistages (§. 118) vertreten. Ebenso kann er nicht über
Gelder quittiren, die dem Landrathe nicht zu einem dienstlichen Zwecke, sondern etwa
zur Deckung einer auf Grund von Dienstvorschriften bestrittenen Auslage zugehen,
Res. 4. Okt. 1888 (M. Bl. S. 177).
Der Richter hat nicht zu prüfen, ob eine von dem Kreissekretär nach dem Ges.
23. April 1883 erlassene Strafverfügung gemäß §. 75 Abs. 2 zu Recht unterzeichnet
ist, Erk O. Trib. 3. Sept. 1879 (J. M. Bl. S. 459).
2) Wegen der Befugniß des Landrathes in die Funktionen des Amtsvorstehers
einzugreifen, vergl. Anm. zu §. 57 Abs. 4 und Anm. 4 S. 1065 — über seine
Befugniß zum Erlaß von Polizeiverordnungen §. 142 L. B. G.
Der in der Sitzung des Abgeordnetenhauses vom 7. Februar 1882 gestellte
Antrag, die zum Kreisverbande gebörigen Städte mit mehr als 10,000 Einwohnern
von der Ueberwachung ihrer Polizeiverwaltung durch den Landrath zu eximiren,
wurde abgelehm, Sten. Ber. S. 1615. Der Landrath hat als solcher die gesammte
Volizeiverwaltung im Kreise zu überwachen; er kann kraft seiner Aufsichtsstellung
Funktionen der Orstpolizeibehörden an sich ziehen, Erk. O. B. G. 27. Jan. 1886
(I. 119.); vergl. Res. 15. März 1874 (M. Bl. S. 103); Grenze zwischen Polizei-
und Kommunalaufsicht E. O. B. XX. 65. Eingreifen in ortspolizeiliche Funktionen
oben Anm. 4 S. 1065.
Als Polizeiaufsichtsbehörde im Kreise und dessen einzelnen Verbänden ist der Land-
rath auch befugt, der Ortspolizeiverwaltung kreisangehöriger Städte Anweisungen über
Handhabung der Gesundheitspolizei, insbesondere auch über die Schließung von
Schulen zur Berhütung der Berbreitung ansteckender Krankheiten zu ertheilen. Die
Nichtbefolgung solcher Vorschristen ist disziplinarisch strafbarer Ungehorsam, E. O. V.
XXXlI. 433.
Der Landrath hat bei Beschwerden gegen die polizeilichen Verfügungen der
Ortepolizeibehörden auf dem Lande oder einer zu einem Landkreise gehörigen Stadt,
deren Einwobnerzahl bis zu 10,000 Einwohnern beträgt, Entscheidung zu treffen,
§. 127 L. V. G.
Die Landräthe find auch in ihrer Eigenschaft als Vorsitzende der Kreisausschüsse
der Aufsicht und Disziplin der Regierungs-Präsidenten unterworfen. Den Ver-
waltungsgerichten stehen Disziplinarbefuguisse gegenüber den Vorsitzenden der Kreis-
ausschüsse nicht zuz sie haben, wenn diese die von ihnen innerhalb ihrer Zuständigkeit