Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung für die östlichen Provinzen. 1075 
Demgemäß hat der Landrath auch ferner die gesammte Polizeiverwaltung 
im Kreise und in dessen einzelnen Amtsbezirken, Gemeinden und Gutsbezirken 
zu überwachen. 
§. 78. (Fortgefallen.) 
Sechster Abschnitt. Vom diem Zwangsverfahren der Behörden 
des Kreises. 
§§. 79—83. (Fortgefallen.) 
Dritter Titel. Von der Bertretung und Berwaltung des Kreises. 
Erster Abschnitt. Von der Zusammensetzung!) des Kreistages. 
Zahl der Mitglieder des Kreistages. 
§. 84. Die Kreisversammlung (der Kreistag) besteht in Kreisen, welche 
unter Ausschluß der in dem aktiven Militärdienste stehenden Personen 25,000 
oder weniger Einwohner haben, aus 25 Mitgliedern. In Kreisen mit mehr 
als 25,000 bis zu 100,000 Einwohnern tritt für jede Vollzahl von 5000 und 
in Kreisen mit mehr als 100,000 Einwohnern für jede über die letztere Zahl 
Überschießende Vollzahl von 10,000 Einwohnern je ein Vertreter hinzu. 
Bildung von Wahlverbänden für die Wahl der Kreistagsabgeordneten. 
85. Zum Zwecke der Wahl der Kreistagsabgeordneten werden drei 
Wahlverbände gebildet und zwar: 
a) der Wahlverband der größeren ländlichen Grundbesitzer), 
b) der Wahlverband der Landgemeinden und 
Wc) der Wahlverband der Städte. 
In Kreisen, in welchen keine Stadtgemeinde vorhanden ist, scheidet der 
Wahlverband der Städte aus. 
Für Kreise, welche nur aus einer oder mehreren Städten bestehen, gelten 
ie Vorschriften der §§. 169 und 171—175 dieses Gesetzes. 
Bildung des Wahlverbandes der größeren ländlichen Grundbesitzer 3. 
§. 86. Der Wahlverband der größerens ländlichen Grundbesitzer besteht 
aus allen denjenigen zur Zahlung von Kreisabgaben verpflichteten Grund- 
— — 
  
Zu Anmerkung 3 auf S. 1074. 
ertheilten Anweisungen nicht befolgen, die Regierungs-Präsidenten zum Eirschreiten 
än veranlassen, Res. 8. Aug. 1874 (M. Bl. S. 171) und §. 18 L. V. G. 
Die Landräthe haben für Reisen innerhalb des Kreises zur Ausführung von Ge- 
schäften, die zur Kompetenz des Kreisausschufses gehören (beispielsweise für die Vor- 
nahme von örtlichen Revifionen der Standesamis-Verwaltung) Diäten und Reisekosten 
nicht zu liquidiren, Res. 6. Jan. 1876 (M. Bl. S. 14). 
41) Vergl. Instr. 10. März 1873 (M. Bl. S. 81) und Res. 1. Mai, 21. Juli 1876 
(M. Bl. S. 121 und 223) und 2. Mai 1888 (M. Bl. S. 103), betr. die Auf- 
stellung der Listen der Wahlberechtigten, die Feststellung der Zahl der Mitglieder des 
Kreistages, die Vertheilung der Kreistagsabgeordneten auf die einzelnen Wahlverbände 
und die Ausführung der Wahl der Kreistagsabgeordneten. — Stellung des Ver- 
waltungerichters gegenüber den Vorschriften der Kr. O. und der Instr. 10. März 1873, 
C. O. B. IV. 5, VI. 147, VIII. 119, XVII. 4, XIX. 1. 
:2) Die in dem für drei Jahre aufgestellten Verzeichnisse der Mitglieder des Wahl- 
verbandes der größeren Grundbesitzer aufgeführten Wahlberechtigten sind zur Ausübung 
des aktiven Wahlrechts nicht mehr befugt, wenn nach Abschluß jenes Verzeichniffes 
m Laufe der dreijährigen Periode ihre Eigenschaft als Großgrundbesitzer des Kreises 
in Fortfall gekommen ist, Erk. 2. Juli 1888 (E. O. V. XVI. 1). 
3) Die kommunale Beziehung und Bedeutung des Grurdbesitzes kommt in 
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