Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung für die östlichen Provinzen. 1077 
3.z diejenigen Gewerbetreibenden und Bergwerksbesitzer, welche wegen ihrer 
auf dem platten Lande innerhalb des Kreises betriebenen gewerblichen 
Unternehmungen in den Klassen I und II unter dem Mittelsatze 
veranlagt sind. 
Bildung des Wahlverbandes der Städte. 
# . 88. Der Wahlverband der Städte umfaßt die Stadtgemeinden des 
eises. 
Vertheilung der Kreistagsabgeordneten auf die einzelnen Wahlverbände. 
S§. 89. Die nach §. 84 dieses Gesetzes jedem Kreise nach Maßgabe 
seiner Bevölkerungsziffer zustehende Zahl von Kreistagsabgeordneten wird auf 
die drei Wahlverbände der größeren Grundbesitzer, der Landgemeinden und 
der Städte nach folgenden Grundsätzen vertheilt: 
1. Die Zahl der städtischen Abgeordneten wird nach dem Verhältnisse der 
städtischen und ländlichen Bevölkerung 1), wie dasselbe durch die letzte 
allgemeine Volkszählung festgestellt worden ist, bestimmt. Die Zahl der 
städtischen Abgeordneten darf die Hälfte, und in denjenigen Kreisen, in 
welchen nur eine Stadt vorhanden ist, ein Drittel der Gesammtzahl aller 
Abgeordneten nicht übersteigen. 
2. Von der nach Abzug der städtischen Abgeordneten übrig bleibenden Zahl 
der Kreistagsabgeordneten erhalten die Verbände der größeren Grund- 
besitzer und der Landgemeinden ein jeder die Hälfte. 
§. 90. Bleibt die vorhandene Zahl der in dem Wahlverbande der 
größeren Grundbesitzer Wahlberechtigten (§. 86) in einem Kreise unter der 
ihrem Verbande nach §. 89 zukommenden Abgeordnetenzahl 2), so wählt dieser 
Verband nur so viele Abgeordnete, als Wähler vorhanden sind, und fällt die 
demselben hiernach abgehende Zahl von Abgeordneten dem Wahlverbande der 
andgemeinden zu. 
Vertheilung der vom Wahlverbande der Landgemeinden zu wählenden 
Abgeordneten auf die einzelnen Wahlbezirke. 
§#. 91. Zum Zwecke der Wahl der von dem Verbande der Landgemeinden 
zu wählenden Abgeordneten werden, unter möglichster Anlehnung an die Amts- 
bezirke, in räumlicher Abrundung und nach Maßgabe der Bevölkerung Wahl- 
bezirte gebildet, deren jeder die Wahl von einem bis zwei Abgeordneten zu 
vollziehen hat. 
Vertheilung der vom Wahlverbande der Städte zu wählenden Abgeordneten 
auf die einzelnen Stadtgemeinden, beziehungsweise Bildung von 
Städtewahlbezirken. 
A. §. 92. Die Zahl der vom Wahlverbande der Städte überhaupt zu 
wählenden Kreistagsabgeordneten wird auf die einzelnen Städte des Kreises 
nach Maßgabe der Seelenzahl vertheilts). 
Sind in einem Kreise mehrere Städte vorhanden, auf welche hiernach 
. . 
1) D. h. der ortsanwesenden Civil-Bevölkerung, Instr. 10. März 1873 
Trt. 4 und Nr. 11 zu Art. 5 (M. Bl. S. 84) Vgl. auch Erk. O. V. G. 13. Juni 
1893 (Pr. V. Bl. XV. 13). 
b :) Die Zahl der zu Wählenden darf nach §. 90 nicht die Zahl der Wahlbe- 
erechtigten übersteigen, E. O. B. XVII. 16. 
3) Zu diesem Behufe wird zunächst durch Division mit der Zahl der städtischen 
Abgeordneten in die Gesammteinwohnerzahl aller Städte die auf einen Abgeord- 
neten fallende Einwohnerzahl und sodann durch Division mit dieser Zahl in die 
evölkerungszahl der einzelnen Städte bezw. Städtewablbezirke die jeder bezw. jedem 
* lebteren zukommende Zahl von Abgeordneten ermittelt. Wegen der Bruchtheile 
gl. §. 93.
	        
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