1080 Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung für die östlichen Provinzen.
7. Ehefrauen, sowohl groß- wie minderjährige, können durch ihren Ehe-
mann 1½), Kinder unter väterlicher Gewalt durch ihren Vater, bevor-
mundete Personen durch ihren Vormund oder Pfleger vertreten werden.
Wird die Vormundschaft oder Pflegschaft von weiblichen Personen
geführt, so kann deren Vertretung nach Maßgabe der Bestimmung unter
erfolgen,
insofern die unter Nr. 2 genannten Berechtigten im Deutschen Reiche ihren
Sitz haben und die unter Nr. 3—7 genannten Berechtigten Angehörige des
Deutschen Reiches sind und sich im Genusse der bürgerlichen Ehrenrechte befinden.
Die Vertreter, mit Ausnahme der unter Nr. 7 bezeichneten, müssen in
dem Kreise entweder einen Wohnsitz haben oder in demselben Grundeigenthum
besitzen. Außerdem gelten für die Vertreter die Grundsätze, welche der §. 96
für die Wahlberechtigung vorschreibt.
Vollziehung der Wahlen in den Wahlbezirken des Verbandes der Landgemeinden.
§. 98. In jedem Wahlbezirke des Wahlverbandes der Landgemeinden
wird die Wahlversammlung gebildet:
1. durch Vertreter der einzelnen Landgemeinden;
2. durch die Besitzer der in dem Bezirke liegenden selbständigen :) Güter,
welche nicht zu den größeren Grundbesitzern (§. 86) gehören;
3. durch diejenigen Gewerbtreibenden und Bergwerksbesitzer, welche wegen
ihrer auf dem platten Lande innerhalb des Kreises betriebenen gewerb-
lichen Unternehmungen in der Klasse I der Gewerbesteuer unter dem
Mittelsatz veranlagt find.
Auf die in den Nummern 2 und 3 erwähnten Wahlberechtigten finden die
Bestimmungen der §§. 95—97 Anwendung.
§. 99. Befinden sich in einem Wahlbezirke zwei 2) oder mehrere Güter
(§. 98 Nr. 2), deren jedes zu weniger als 60 Mark Grund= und Gebäude-
steuer veranlagt ist, so werden die Besitzer derselben nach Anordnung des
Kreisausschusses dergestalt zu Gesammt= (Kollektiv-) Stimmen vereinigt, daß
auf jede Stimme, soweit möglich, ein Grund= und Gebäudesteuerbetrag von
60 Mark entfällt.
Der Kreisausschuß regelt die Art“), in welcher das Kollektivstimmrecht
ausgeübt wird.
Zu Anmerkung 9 auf S. 1079.
theilsbesitzer befindet, so kann einer der letzteren als Stellvertreter gemäß §. 97 Nr. 6
nur fungiren, wenn sein Antheilgut mindestens 225 Mark Grund= und Gebäude-
steuer aufzubringen hat, Erk. O. V. G. 8. Nov. 1876 (E. I. 117).
1) Eine Betheiligung der Ehefrau durch einen anderen Stellvertreter als ihren
Ehemann ist nicht statthaft, E. O. B. XIII. 29.
2) D. h. selbständige Gutsbezirke, vergl. Anm. zu §. 87.
2) Sind nur zwei selbständige Güter, deren jedes zu weniger als 60 Mark
Grund= und Gebäudesteuer veranlagt ist, in einem Wahlbezirk vorhanden, so wird
am zweckmäßigsten das Kollektivstimmrecht alternirend ausgeübt, event. entscheidet das
Loos. Sind drei oder mehrere solcher Güter vorhanden, so haben die Besitzer vor
jeder Wahl einen aus ihrer Mitte durch absolute Stimmenmehrheit zur Ausübung
des Wahlrechts zu bestimmen. Wenn in diesem letztgedachten Falle von den be-
theiligten Gütern an Grund= und Gebäudesteuer 120 Mk. oder mehr aufkommt, so
haben die Besitzer zwei oder mehrere aus ihrer Mitte zu wählen, so daß auf jede
Stimme soweit möglich ein Steuerbetrag von 60 Mk. entfällt. Befindet sich in dem
Wahlbezirk nur ein solches Gut, so ist der Besitzer berechtigt, für sich allein eine
Stimme zu führen.
In gleicher Weise find die in einem Wahlbezirk vorhandenen zwei oder mehreren
Gemeinden, deren jede weniger als 60 Mk. an Grund= und Gebäudesteuer entrichtet
und weniger als 100 Einwohner zählt (s. 101) zu Gesammt= (Kollektiv-) Stimmen
zu vereinigen, Res. 10. März 1873 Art. 6 (M. Bl. S. 92). Die Bereinigung
zu Kollektivstimmen erfolgt durch den Kreisausschuß, III des Res. 23. Juli 1876.
4) In den Fällen der §§. 99 Abs. 2 und 101 findet bei Anfechtung der Be-