Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung für die östlichen Provinzen. 1081 
§. 100. Die Vertretung der Landgemeinden erfolgt bei Gemeinden: 
1. von weniger als 400 Einwohuern durch einen Wahlmann, 
2. von 400 und weniger als 800 Einwohnern durch zwei, 
3. von 800 und weniger als 1200 Einwohnern durch drei, 
4. von 1200 und weniger als 2000 Einwohnern durch vier, 
5. von 2000 und weniger als 3000 Einwohnern durch fünf Wahlmänner, 
und für jede fernere Vollzahl von 1000 Seelen durch einen ferneren 
Wahlmann. 
Die Wahlmänner der Landgemeinden werden von der Gemeindeversamm- 
lung, in denjenigen Landgemeinden aber, in welchen eine gewählte Gemeinde- 
vertretung besteht oder eingeführt wird, von der letzteren und dem Gemeinde- 
vorstande aus der Zahl der stimmberechtigten Gemeindemitglieder durch absolute 
Stimmenmehrheit gewählt. 6 
Die Wahlen erfolgen nach näherer Vorschrift des diesem Gesetze beige- 
fügten Wahlreglements. 
Ausgeschlossen von der Theilnahme an der Wahl in der Gemeindever- 
sammlung sind diejenigen, welche zum Wahlverbande der größeren Grund- 
besitzer gehören. 
§. 101. Befinden sich in einem Wahlbezirke zwei oder mehrere Ge- 
meinden 1), deren jede weniger als 60 Mark Grund= und Gebäudesteuer ent- 
richtet:) und weniger als 100 Einwohner zählt, so werden dieselben nach An- 
ordnung des Kreisausschusses in gleicher Weise, wie die Besitzer der im S. 99 
gedachten Güter, zu Gesammt= (Kollektiv-) Stimmen vereinigt. 
§. 102. Wer als Besitzer eines selbständigen Guts, als Gewerbe- 
treibender oder Bergwerksbesitzer zur Theilnahme an den Wahlen im Verbande 
der Landgemeinden persönlich berechtigt ist (§. 98 Nr. 2 und 3), darf die auf 
ihn gefallene Wahl als Wahlmann einer Landgemeinde ablehnen. Nimmt er 
die Wahl an, so ist er zur Ausübung seines persönlichen Wahlrechts nicht befugt. 
Dagegen wird durch die Ausübung eines Wahlrechts als Wahlmann einer 
Landgemeinde die Ausübung des persönlichen Wahlrechts im Verbande der 
größeren Grundbesitzer nicht ausgeschlossen. 
§. 103. Die Vertreter der Gemeinden des Wahlbezirks, die Besitzer der 
zu dem letzteren gehörigen selbständigen Güter und die wahlberechtigten Gewerb- 
treibenden und Bergwerksbesitzer treten unter der Leitung des Landraths oder 
in dessen Auftrage eines Amtsvorstehers an dem von dem Kreisausschusse zu 
bestimmenden Wahlorte behufs der Wahl des Kreistagsabgeordneten zusammen. 
Vollziehung der Wahlen in den Städten beziehungsweise 
Städtewahlbezirken. 
§. 104. Die Wahl der städtischen Kreistagsabgeordneten erfolgt in den- 
jenigen Städten, welche für sich einen oder mehrere Abgeordnete zu wählen 
haben, durch den Magistrat und die Stadtverordnetenversammlung beziehungs- 
weise das bürgerschaftliche Repräsentantenkollegium 2), welche zu diesem Behufe 
unter dem Vorsitze des Bürgermeisters zu einer Wahlversammlung vereinigt 
werdenh. 
—— 
Zu Anmerkung 4 auf S. 1080. 
schlüsse des Kreisausschusses nicht §. 123 L. V. G., sondern §. 178 Kr. O. An- 
wendung, Erk. 11. Juni 1883 (E. O. V. X. 44). 
1) Befindet sich in einem Wahlbezirke nur eine Gemeinde, welche weniger als 
60 Mark an Grund= und Gebäudesteuer entrichtet und zugleich weniger als 100 Ein- 
wohner zählt, so ist sie gleich den übrigen Gemeinden von weniger als 400 Ein- 
wohnern berechtigt, für sich allein einen Wahlmann zur Abgeordnetenwahl zu ent- 
senden, Res. 10. März 1873 Art. 6. 
:) Bergl. §. 5 Ges. 14. Juli 1893 (G. S. S. 119) wegen Aufhebung direkter 
Staatssteuern. 
3) Dieser Ausdruck bezieht sich auf die Sonderverfassung der Städte in Neu- 
vorpommern und Rügen. 
4) Eine Wahl ohne vorherige Anordnung des Landrathes ist ungültig; der
	        
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